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BPatG Beschluss vom 18.12.2000 – 30 W (pat) 111/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 04 389.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrotechnische, elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Meß-,
Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; elektrische Dateneingabe-, Verarbeitungs- Übertragungs-,
Speicher- und Ausgabegeräte; elektronische Bauelemente; integrierte Schaltungen und deren Kombinationen (in Form von Baueinheiten); diskrete elektronische Schaltungsbauelemente; elektronische Hybridschaltungen; gedruckte Schaltbilder; Gehäuse für
integrierte Schaltungen; Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen; Entwicklung von integrierten Schaltungen und elektronischen Apparaten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und durch einen
weiteren Beschluß die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen. Begründend
ist ausgeführt: Das englische Wort "semiconductor" bedeute "Halbleiter". Die Ziffer
"300"
sei
als Typenbezeichnung
zu
verstehen. Die Bezeichnung
"SEMICONDUCTOR 300" weise nur auf Beschaffenheit, Verwendungszweck, Inhalt und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Der
Bildbestandteil zeige eine Halbleiter-Silicium-Scheibe und erschöpfe sich in einem
bildlichen Hinweis auf die Verwendung der "300-mm-Wafer" zur Chipproduktion.
Die graphische Ausgestaltung der Marke entspreche dem werbegraphischen
Standard und vermöge die Schutzfähigkeit der Marke nicht zu begründen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie erachtet die angemeldete Marke in
ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Bei dem Bildbestandteil handele es sich zwar um die Darstellung eines Wafers, diese sei aber
nicht derartig stark vereinfacht, daß von einer piktogrammartigen Abbildung gesprochen werden könne.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
22. September 1999 und vom 28. Februar 2000 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Wort-
/Bildmarke ist nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie ist ohne Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden, weil der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 17; 19 mwN). Dabei ist für die Frage der
Unterscheidungskraft der Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens maßgeblich (BGH PMZ 1969, 319, 320, "red white"); bei kombinierten, aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken kann grundsätzlich schon ein unterscheidungskräftiger Bestandteil die Unterscheidungskraft der Gesamtmarke begründen.
Bei dem Wortbestandteil "SEMICONDUCTOR" handelt es sich um eine auch im
Inland verwendete Bezeichnung mit der Bedeutung von "Halbleiter". Das sind
elektronische Bauelemente, die auf der Basis von Halbleitermaterialien hergestellt
werden (vgl Microsoft Press Computer Fachlexikon Ausgabe 2000, S 328); ohne
diese wären die heutigen elektronischen Geräte nicht möglich (vgl Linke/Winkler,
Das M&T-Computerlexikon 2000, S 347). Für die mehr als hundert Prozeßschritte
von der Kristallzüchtung bis zum funktionsfähigen Schaltkreis (nähere Einzelheiten
folgen unten) sind ausgereifte Herstellungstechnologien und –apparate entwickelt
worden (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 4. Band S 310). Das
Wort "SEMICONDUCTOR" stellt damit hinsichtlich der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen ausschließlich einen beschreibenden Hinweis dar. Es bezeichnet
die Art der Waren, nämlich Halbleiter; das betrifft "elektronische Bauelemente; integrierte Schaltungen und deren Kombinationen (in Form von Baueinheiten); diskrete elektronische Schaltungsbauelemente; elektronische Hybridschaltungen".
Hinsichtlich der Apparate, Geräte und Instrumente sowie der Gehäuse weist es
darauf hin, daß diese dazu bestimmt sind, Halbleiter herzustellen oder so beschaffen sind, daß sie Halbleiter enthalten; hinsichtlich der Schaltbilder sowie der Programme und Dienstleistungen wird auf den Gegenstand hingewiesen. An diesem
– gleichsam elementaren Wort der Elektronik bzw Mikroelektronik – besteht damit
ein Freihaltebedürfnis. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung werden die angesprochenen Verkehrskreise in dieser Bezeichnung ausschließlich
eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse/Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb
sehen. Für den Bereich der Elektronik und Mikroelektronik ist Englisch nicht nur
Fachsprache, sondern hat in breitem Umfang deutsche Begriffe gar nicht aufkommen lassen. So werden auch die Begriffe "Semiconductor" und "Halbleiter"
nebeneinander verwendet (vgl Schulze aaO S 401).
Auch der Bildbestandteil ist nicht schutzfähig; er ist ohne Unterscheidungskraft; es
handelt sich nur um ein die Wortbedeutung erläuterndes, beschreibendes Bildelement. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der wesentliche Grundstoff zur Herstellung der Halbleiter ist heute in erster Linie
Silizium. Dieses wird üblicherweise als hochreiner Einkristall aus einer Schmelze
in Stabform gezogen und durch Sägen in einzelne Scheiben (= Wafer) zerteilt. In
diese für die bei der Herstellung von Chips als Zwischenprodukt verwendeten
Scheiben werden anschließend durch komplizierte Prozesse die Strukturen zahlreicher identischer integrierter Schaltkreise eingebracht. Nach Fertigstellung wird
die Scheibe zerschnitten (das Siliziumstück mit einem einzelnen Schaltkreis wird
"chip" – englisch: Stück - genannt). Diese Chips werden anschließend in Gehäuse
eingekapselt (vgl Sauter/Weinerth, Lexikon der Elektronik und Mikroelektronik,
1993, S 433; 130; Microsoft Press Computer Fachlexikon Ausgabe 2000, S 765;
Schulze, Lexikon Computerwissen, S 402; 703).
Der Bildbestandteil der Marke stellt ohne weiteres erkennbar eine oben beschriebene Halbleiterscheibe mit den Umrissen der aufgebrachten, zahlreichen integrierten Schaltkreise dar, die noch nicht ausgeschnitten und als Chips konfektioniert sind. Das Bild zeigt damit einen wesentlichen Teil aus dem Bereich der Produktion der Halbleiter und wird auch von den angesprochenen Verkehrskreisen
zutreffend erkannt werden. Es ist in der Werbung üblich, durch einfache graphische Darstellungen Sachhinweise zu geben, wobei meist die Ware oder bei
Dienstleistungen mit diesen eng zusammenhängende Waren oder Symbole verwendet werden. Im Bereich der Halbleiter bietet sich die Darstellung einer Halbleiterscheibe an, kommt deshalb häufig vor und ist nicht ungewöhnlich, wobei zu
berücksichtigen ist, daß mit der Halbleiterfertigung weltweit nur wenige Spezialbetriebe befaßt sind. Wie die der Anmelderin übermittelten Nachweise belegen, sind
derartige Darstellungen im Bereich der Halbleiterproduktion ein beliebtes Symbol,
das piktogrammartig allein oder im Zusammenhang mit entsprechenden schriftlichen Angaben verwendet wird. Beispielhaft kann hierfür auf die Verwendung der
Wafer-Darstellung auf der Internet-Seite der Firma Wafer Charging Monitors, Inc,
der Firma Electroglas sowie der ADE Corporation verwiesen werden. Das Bild
enthält auch keine besonderen Gestaltungsmerkmale, die seine Eignung, herkunftshinweisend zu wirken, begründen könnten. Zwar zeigt die Darstellung nicht
die einzelnen Schaltungen, die durch Zwischenräume zum Zersägen in die einzelnen Chips voneinander getrennt sind. Verglichen mit der naturgetreuen Abbildung
eines Wafers ist die hier vorliegende Darstellung aber nur geringfügig piktogrammartig stilisiert. Wie die der Anmelderin - auch die bereits vom Patentamt -
übersandten Darstellungen von Wafern zeigen, besteht hinsichtlich der Anordnung
der integrierten Schaltkreise auf dem Wafer ein gewisser Gestaltungsspielraum.
Gleichwohl weisen sie im äußeren Erscheinungsbild eine erhebliche Ähnlichkeit
sowohl unter den ins Verfahren eingeführten Darstellungen als auch mit dem vorliegenden Bild auf. Die Abweichungen beschränken sich insgesamt auf wenig einprägsame Nuancen, die sich der Verkehr deshalb regelmäßig nicht merken wird,
wenn er sie überhaupt wahrnimmt (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 –Autofelge).
Auch die Zahl "300" begründet den Schutz der Marke nicht. Sie ist nach § 8 Abs 2
Nr 1 und Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Es handelt sich um
einen beschreibenden Hinweis auf den Durchmesser des gezüchteten, in der
Schmelze gezogenen Siliziumstabs und der daraus dann geschnittenen - weiter
zu bearbeitenden - Siliziumscheibe (= Wafer); dieser Durchmesser ist insoweit
spektakulär für die Halbleiterfertigung, als er erst kürzlich erreicht wurde; früher
waren Wafer sowie die zugrundeliegenden Siliziumstäbe wesentlich kleiner (vgl
Linke/Winkler, aaO S 781, Stichwort "Wafer"). Die besondere Bedeutung der größeren Fläche dieser 300mm-Scheibe liegt in der Verbilligung der Fertigungskosten
pro Stück: auf der größeren Fläche findet die zweieinhalbfache Zahl von Schaltungen Platz, so daß sich bei gleichen Produktionsabläufen wesentlich mehr Chips
herstellen
lassen als
früher mit den kleineren Scheiben. Diese Silizium-
/Halbleiterscheibe ist zwar das Zwischenprodukt zur Herstellung des Halbleiters
als elektronisches Bauelement. Im Zusammenhang mit Erzeugnissen und Dienstleistungen, die der Herstellung des Endprodukts dienen können oder es zum Gegenstand haben, ist diese Zahl aber insoweit zur Beschreibung geeignet, als der
Durchmesser des Wafers die Beschaffenheit des gesamten Fertigungs-
Equipments bestimmt, das im Zusammenhang mit 300 mm-Wafern nötig ist und
und erhebliche Investitionen erfordert (vgl dazu die der Anmelderin übersandte
Kopie der VDI-Nachrichten vom 1. August 1997, S 9). Soweit das Warenverzeichnis Halbleiter enthält (s.o.), weist die Zahl "300" auf die Herstellung aus 300 mm –
Wafer hin. In der Zahl "300" wird der angesprochene Verkehr im Zusammenhang
mit dem Wort "SEMICONDUCTOR" lediglich einen Hinweis auf das neue Maß der
Silizium-/Halbleiterscheibe sehen, nicht aber einen Herkunftshinweis.
Da die Bestandteile der Marke als reine Sachangaben für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen wirken, die graphische Ausgestaltung der angemeldeten
Marke keinen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht und die Anordnung der Zeichenelemente nicht von werbeüblichen Gestaltungen abweichen
- worauf bereits die Markenstelle unter Übersendung von Werbebeispielen hingewiesen hat -, werden die beteiligten Verkehrskreise bei Betrachtung des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit in diesem keinen Hinweis auf einen bestimmten Herstellungsbetrieb erkennen. Mithin fehlt dem angemeldeten Zeichen
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Der Hinweis der Anmelderin auf die Verwendung als Firmenlogo führt zu keinem
anderen Ergebnis. Vorliegend geht es nicht um den Schutz eines Unternehmenskennskennzeichens, sondern um Markenschutz.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
br/Hu
Abb. 1