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BPatG Beschluss vom 18.12.2000 – 30 W (pat) 83/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 83/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

des Frank-Thomas Koch, Wegscheider Straße 12, 06110 Halle,

Antragsteller, Markenmitinhaber und Beschwerdeführer,

weitere Markenmitinhaber:

Dr. Ulrich Sternberg, Johann-Griesbach-Straße 26, 07743 Jena,

Dr. Peter Losso, Saalstraße 7, 07743 Jena,

g e g e n

die Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co, Pfizerstraße 5 - 7, 70184 Stuttgart,

Widersprechende und Beschwerdegegnerin, 10.99

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Dr. Hahn und Koll., Planckstraße 98, 70184 Stuttgart,

betreffend die Marke 396 27 351

hier: Gesuch auf Ablehnung von Richtern

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzendem,

des Richters von Zglinitzki sowie der Richterin Klante

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterinnen

Martens, Winter und Schwarz-Angele sowie der Richter

Schramm und Sommer wegen Besorgnis der Befangenheit

wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller ist Mitinhaber einer Marke, die auf einen Widerspruch hin am

12. November 1998 gelöscht wurde.

Der Beschluss darüber ist nicht dem Antragsteller, sondern einem Mitinhaber - als

dem in der Markenanmeldung Erstgenannten - in einfacher Ausfertigung zugestellt

worden. Dieser hat Beschwerde eingelegt, die der 30. Senat unter Mitwirkung der

Richter Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele

durch Beschluss vom 20. September 1999, 30 W (pat) 46/99, zurückgewiesen hat.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich nunmehr der Antragsteller gegen die

Löschung seiner Marke.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2000 hat der Antragsteller ua beantragt,

einen neuen Termin anzuberaumen. Der Vorsitzende Richter Dr. Buchetmann

sowie die Richterinnen Winter und Schwarz-Angele haben beschlossen, eine

Entscheidung an Verkündungs Statt zuzustellen.

Am 4. August 2000 hat der Antragsteller die Ablehnung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beantragt. Es

läge ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor. Die Richter müßten sonst die Mängel

der von

ihnen erlassenen "Teilentscheidung" gegenüber einem einzelnen

Streitgenossen im Verfahren 30 W (pat) 46/99 selbst überprüfen. Ein weiterer

Befangenheitsgrund ergäbe sich daraus, dass der Senat seinen in der Sitzung

gestellten Antrag auf Terminverlegung und den schriftsätzlichen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht verbeschieden habe. Dies verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Diesen Antrag hat der 30. Senat unter Beteiligung der Richter Schramm und

Sommer sowie der Richterin Martens am 17. August 2000 zurückgewiesen.

Am 23. August 2000 wurde der Beschluss in der Hauptsache an Verkündungs

Statt zugestellt. Der Senat hat darin die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen; er geht davon aus, dass das Ablehnungsgesuch erledigt im Sinn von

§ 47 ZPO gewesen sei, da gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei.

Die Verweisung in § 72 MarkenG nehme § 46 ZPO aus. Der Beschluss sei deshalb sofort rechtskräftig gewesen.

Eine erneute mündliche Verhandlung sei nicht veranlasst. Im Verfahren vor dem

Patentgericht gebe es keine Säumnisvorschriften.

Am 24. August 2000 hat der Antragsteller einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterinnen Martens, Winter und

Schwarz-Angele sowie der Richter Schramm und Sommer wegen Besorgnis der

Befangenheit gestellt.

Er rügt dabei die falsche Behandlung seines Vertagungsantrages. Auch die

Richter Schramm und Sommer sowie die Richterin Martens hätten sein Recht "auf

einen zu verkündeten gesonderten Beschluss zum Vertagungsantrag" abgelehnt,

was offensichtlich gesetzwidrig sei.

Dr. Buchetmann, Winter und Schwarz-Angele hätten entgegen § 47 ZPO den

rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über den Befangenheitsantrag nicht

abgewartet.

Die Entscheidung in der Sache 30 W (pat) 46/99 sei veröffentlicht; die Richter

hätten sie also in die Literatur einfließen lassen und seien deshalb befangen.

Der Antragsteller beantragt außerdem Wiedereinsetzung zum Ansetzen eines

Verkündungstermins über den Vertagungsantrag und zur Wiederaufnahme der

Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 24., 27.

und 31. August 2000 Bezug genommen.

Die abgelehnten Richter haben sich zu den Ablehnungsgesuchen dienstlich geäußert. Auf deren Stellungnahmen wird verwiesen; dem Beschwerdeführer wurde

Gelegenheit gegeben, sich zu ihnen zu äußern.

Insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 8. Oktober 2000 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung zum Ansetzen eines Verkündungstermins über

den Vertagungsantrag und zur Wiederaufnahme der Verhandlung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses, der sich allein auf die Behandlung der

Ablehnungsanträge bezieht. Im Übrigen sind die Richter der Hauptsache zuständig.

Die Ablehnungsanträge haben keinen Erfolg.

Die Ablehnung von Dr. Buchetmann, Winter und Schwarz-Angele ist unzulässig

soweit der Antragsteller Gründe geltend macht, die schon Gegenstand des Beschlusses vom 27. August 2000 waren (Thomas/Putzo ZPO § 42 Rdn 6).

Dort wurde bereits ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Ausschließung

nach § 72 Abs 1 MarkenG, § 41 Nr 6 ZPO nicht vorlägen, da die Richter - soweit

überhaupt beteiligt - nicht in einem früheren Rechtszug, sondern in parallelen,

unabhängig voneinander eingeleiteten Beschwerdeverfahren mitgewirkt hätten.

Außerdem habe sich der Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Sachlage in die

Verhandlung eingelassen und Sachanträge gestellt.

Hinsichtlich der Behandlung des Vertagungsantrages läge keine zu beanstandende Verfahrensweise des Senats vor, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit

rechtfertigen könnte.

Zu prüfen ist deshalb nur noch das vom Antragsteller neu vorgebrachte Argument,

die Entscheidung vom 3. Juli 2000 hätte nicht am 23. August 2000, also nur

wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses, mit dem der Befangenheitsantrag

abgelehnt wurde, zugestellt werden dürfen.

Es lag allerdings nur eine Zustellung an Verkündungs Statt nach § 79 MarkenG

vor. Selbst ein Verstoß gegen § 47 ZPO hätte jedoch keinen neuen Beschwerdegrund geschaffen, weil das Ablehnungsgesuch rechtskräftig für unbegründet erklärt wurde (vgl KG MDR 1977, 673). Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags zurückgenommen.

Auch die Begründung, warum sich der Senat berechtigt sah, so vorzugehen, gibt

keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit. Sie zeigt eine Rechtsansicht, die nicht

auf unsachlicher Einstellung oder Willkür beruht. Gleiches gilt für die Begründung

zur Ablehnung einer neuen Verhandlung und einer Aussetzung des Verfahrens bis

zur Entscheidung über die Löschung der Widerspruchsmarke sowie für die

Ausführungen zur Verwechslungsgefahr.

Die Veröffentlichung der Entscheidung 30 W (pat) 46/99 in BlPMZ vom Juni 2000

schuf keinen Ablehnungsgrund und war im Zeitpunkt des Beschlusses vom

17. August 2000 bereits bekannt. Die Beteiligung an diesem Verfahren stellt - wie

ausgeführt - nach dem Beschluss vom 17. August 2000 keinen Grund zur Annahme der Befangenheit dar. Dass die Entscheidung in der Presse veröffentlicht

wurde, bewirkt keine Befangenheit. Andernfalls könnte in derartigen Konstellationen jedermann eine Befangenheit erzeugen, indem er eine Entscheidung zur

Veröffentlichung bringt.

Inwieweit nach Erlass des Beschlusses über die Ablehnung der Befangenheit gegen die hierüber entscheidenden Richter ein Ablehnungsantrag zulässig ist, kann

dahinstehen. Für eine Befangenheit der Richter Schramm und Sommer sowie der

Richterin Martens liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor. Sie haben keine Entscheidung über einen Vertagungsantrag des Antragstellers getroffen.

Auch aus der Beschlussformulierung ergeben sich keine Gründe, die der Antragsteller erstmals mit diesem Beschluss erfahren haben könnte. Dass sie die Behandlung der Anträge des Antragstellers durch Dr. Buchetmann, Winter und

Schwarz-Angele nicht als Befangenheitsgrund angesehen haben,

ist eine

Rechtsansicht, die keinesfalls auf einer unsachlichen Einstellung oder gar Willkür

beruht. Dass der Antragsteller sie für unrichtig hält, rechtfertigt nicht die Annahme

der Befangenheit.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Dr. Albrecht

von Zglinitzki

Klante

Hu