Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.12.2000 – 32 W (pat) 174/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 174/99 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 50 524.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamtes
- Markenstelle
für Klasse 42 - vom
14. September 1998 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" und die
Dienstleistung "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" zurückgewiesen worden ist. 6.70
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Sensuelle
für die Waren und Dienstleistung
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen, ätherische Öle, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Körper- und Gesundheitspflege, Forschung auf dem Sektor der
Körper- und Gesundheitspflege.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamtes hat die Anmeldung
mit Beschluß vom 14. September 1998 zurückgewiesen, weil der angemeldeten
Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie freihaltebedürftig sei.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, "Sensuelle" sei ein französisches Wort, das nicht eingedeutscht sei und das -selbst
wenn man es mit "sinnlich" übersetzen sollte - nie in Alleinstellung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwandt werde.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist insoweit begründet, als der begehrten Eintragung der Wortmarke " Sensuelle" für die Waren "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" und die Dienstleistung "Forschung auf dem
Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" weder das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegensteht.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581,70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der
erforderlichen Unterscheidungseignung BGH GRUR 2000, 722,723 "LOGO").
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
genügt "Sensuelle" für die Waren "chemische Erzeugnisse für gewerbliche
Zwecke" und die Dienstleistung "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" . Ein rechtserheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise
wird "Sensuelle" als betriebliche Kennzeichnung für "chemische Erzeugnisse für
gewerbliche Zwecke" und "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" und nicht als rein beschreibende Angabe auffassen. "Sensuelle" ist
ein französischsprachiges Wort mit der Bedeutung von "die Sinne betreffend,
sinnlich (wahrnehmbar), sinnenfreudig, fleischlich, wollüstig" (vgl "Der große Duden" Bd 5, Fremdwörterbuch, Dudenverlag, Mannheim 1974, S. 661). Mögen
chemische Erzeugnisse oder die Produkte der Forschung auf dem Sektor der
Körper- und Gesundheitspflege auch sinnlich wahrnehmbar, etwa riech- oder
fühlbar sein, so bietet sich eine Beschreibung als "sensuelle chemische Erzeugnisse" oder "sensuelle Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" nicht an. "Sensuelle" wirkt in diesem Zusammenhang eher eigenartig. Insbesondere sind weder "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" noch die
Dienstleistungen "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege"
"sinnlich" iSv sinnenfreudig, wollüstig. Daß "Sensuelle" ein auf dem einschlägigen
Waren- und Dienstleistungsgebiet gebräuchliches Werbeschlagwort ist, das nicht
mehr als Unterscheidungsmerkmal aufgefaßt wird, konnte nicht festgestellt werden.
Die angemeldete Wortmarke ist für "chemische Erzeugnisse für gewerbliche
Zwecke und Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" auch
nicht freihaltebedürftig. Für diese Waren und Dienstleistungen trifft "Sensuelle"
keinerlei unmißverständliche, im Vordergrund stehende beschreibende Aussage,
da die Waren und die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar "sinnlich" sind.
Dagegen handelt es sich bei "Sensuelle" im Hinblick auf die beanspruchten Waren
"Seifen, ätherische Öle, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Körper- und Gesundheitspflege" um eine im Vordergrund stehende warenbeschreibende Sachaussage, die freihaltebedürftig ist. Nach den der Anmelderin
mitgeteilten Feststellungen des Senats (Internetrecherche vom 28. August 2000),
werden die neuen Parfüms auch "neue Sensuelle" genannt.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Mü/prö