Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.12.2000 – 24 W (pat) 304/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 394 02 739

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. August 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 2 099 430 gelöscht worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 10. August 1999 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 394 02 739 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 2 099 430 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die

Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 099 430 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1

und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 10. August 1999

hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 394 02 739 wirkungslos ist (vgl

BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Werner

Fa