Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.12.2000 – 24 W (pat) 304/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 394 02 739
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. August 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 2 099 430 gelöscht worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. August 1999 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 394 02 739 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 2 099 430 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die
Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 099 430 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 10. August 1999
hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 394 02 739 wirkungslos ist (vgl
BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Werner
Fa