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BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 32 W (pat) 129/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 13 075.6 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

1. Februar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I .

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichen

ww webLearn

für die Waren und Dienstleistungen

Schulischer Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht; Schülerkurse,

insbesondere

Förderunterricht, Nachhilfeunterricht,

Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Examensvorbereitungen, Computer- und Informatikkurse, pädagogischer Unterricht aller Art;

Anwendung von Konzepten zur Anwendung und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden für den Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht auch für Legastheniker; Lese-,

Rechtschreib- und Rechenunterricht mit Hilfe elektronischer Medien; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Examensvorbereitungen, Computer- und Informatikkurse über Internet;

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, soweit in Klasse 09 enthalten;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Softwareentwicklung, zur Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen; Entwicklung von Konzepten zur Anwendung und Durchführung

individuell abgestimmter Lernmethoden

für den Lese-,

Rechtschreib- und Rechenunterricht auch für Legastheniker;

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit

in Klasse 16 enthalten.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens

und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich beim beanspruchten Begriff lediglich um eine unmittelbare

Sachangabe in Richtung "Lernen mit und in einem Informationssystem des Internets" handele. "Weblearn" habe bereits Eingang in den Sprachgebrauch gefunden

und "ww" sei ein Teil des bekannten Kürzels "www" für "world wide web", wobei

der Markenteil "web"-(learn) das dritte "w" ergebe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, daß der Markenbestandteil "ww" keine Sachaussage beinhalte. Es

falle sofort auf, daß das dritte "w" fehle. Daneben sei "webLearn" ein Phantasiebegriff, dessen deutsche Übersetzung "Netzlernen" kein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache darstelle. Bei dieser Sachlage seien die Mitbewerber nicht

darauf angewiesen, "ww webLearn" als Sachangabe oder im Rahmen ihrer Werbung zu benutzen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von ww webLearn in das Markenregister steht für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Der angemeldeten Marke fehlt für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei

nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es

ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise

(BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung

zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII-6 581, S 70 = BlPMZ 1994,

Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Begriff in seiner vorliegenden Form für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich in den Bereich der Wissensvermittlung durch Unterricht gehören,

nicht abgesprochen werden. Zwar ist "web" als Abkürzung für das "world wide

web" den angesprochenen Verkehrskreisen, also denjenigen, die eine private Ergänzung des (Schul-)Unterrichts in Anspruch nehmen wollen, durchaus bekannt.

Dassselbe gilt für "learn" als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes mit

einer sehr nahen deutschen Entsprechung, wobei hier hinzu kommt, daß es sich

um einen zentralen Begriff der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt. Auch "webLearn" hat, wie die der Anmelderin von der Markenstelle zur Verfügung gestellte Internetrecherche zeigt, bereits in beschreibender Weise Eingang

in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. In der vorliegenden schriftlichen

Gestaltung handelt es sich beim beanspruchten Zeichen jedoch um eine noch hinreichend phantasievolle Marke. "ww" ist gerade nicht das bekannte Kürzel "www".

Auch ist die Ersetzung durch den darauf folgenden Markenteil "web" nicht üblich.

Der Senat konnte keine Feststellungen treffen, daß "www" und "world wide web"

als Mischformen (hier: wwweb) verwendet werden.

Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Gesamtzeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger

Merkmale der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen dienen können, so daß

auch kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung von

ww webLearn für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht. Bei

Kombinationszeichen, die sich aus beschreibenden Angaben und Bildbestandteilen zusammensetzen, gibt es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung, so daß die Mitkonkurrenten durch den für die konkrete Gestaltung gewährten Schutz, der sich auf die eingetragene Form beschränkt (vgl BGH GRUR 1989,

425, 427f "Herzsymbol"; 1991, 137 "New MAN"), nicht behindert werden.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

br/Hu