Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 02.01.2001 – 30 W (pat) 79/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 06 706

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 1999 ist wirkungslos,

soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 587 702 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 06 706 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 587 702 gelöscht.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu