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BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 28 W (pat) 172/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 26 653 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch bezüglich der Waren „Hörgeräte, Hörhilfen sowie Teile

davon“ zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 065 967 die Löschung der angegriffenen Marke 398 26 653 angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Hörgeräte, Hörhilfen sowie Teile davon; Dienstleistungen eines

Hörgeräteakustikers“

am 22. Oktober 1998 eingetragene Wortmarke

COSMOS

ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 1 065 967

COSMEA

die seit dem 16. Juli 1984 für die Waren "Medizinische Hörgeräte“ eingetragen ist.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, trotz

identischer Waren und Ähnlichkeiten zwischen Waren und Dienstleistungen sei

eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, da die Marken ein hinreichend unterschiedliches klangliches Gepräge aufwiesen und die Beteiligung des Fachverkehrs ebenfalls einer Kollisionsgefahr entgegenwirke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Sie vertritt die Auffassung, im angefochtenen Beschluß sei die Warenidentität

nicht hinreichend berücksichtigt worden wie auch der Umstand, daß die Marken in

4 von 6 Buchstaben übereinstimmten und die Abweichungen am Wortende demgegenüber eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könnten, zumal nicht nur

auf den Fachverkehr abzustellen sei, sondern auch die Patienten selbst von den

Marken angesprochen würden.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat schriftsätzlich vorgetragen, daß sie sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses anschließe und weist darauf hin, daß der Verkehr wegen

der Verschreibungspflicht der Waren mit den Kennzeichnungen sorgfältig umgehe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist eine eingetragene Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke

mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten

Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich

der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte

oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.

1. Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht vorliegend die Gefahr von Verwechslungen lediglich im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren.

Da insoweit von Warenidentität auszugehen ist, wobei „Hörhilfen“ den Oberbegriff

zu „Hörgeräten“ bilden, sind an den von der angegriffenen Marke zu fordernden

Abstand strenge Maßstäbe anzulegen, die vorliegend nicht mehr eingehalten

werden. Die Markenstelle hat vor diesem Hintergrund nicht hinreichend berücksichtigt, daß zu dem von den Waren angesprochenen Personenkreis nicht nur der

Fachverkehr (Ärzte, Hörgeräteakustiker) gehört, sondern auch mit mündlicher

Empfehlung seitens der betroffenen hörbehinderten Patienten zu rechnen ist, zumal bekanntermaßen das Anpassen von Hörgeräten häufig mit Schwierigkeiten

verbunden ist und die Patienten sich daher oftmals untereinander erkundigen, ob

es mit dem einen oder anderen Fabrikat Probleme gegeben hat. Daher kann die

mündliche Empfehlung unter den Patienten selbst nicht vernachlässigt werden.

Dieser Personenkreis kann aber die einander gegenüberstehenden Marken nicht

mehr mit Sicherheit auseinanderhalten, da sie in klanglicher Hinsicht über einen

übereinstimmenden Wortanfang aus 4 Buchstaben verfügen und nur die beiden

am Wortende befindlichen Buchstaben unterschiedlich sind. Die Abweichungen

am Wortende sind zumindest im vorliegenden Fall bei Beteiligung hörbehinderter

Verkehrskreise nicht mehr geeignet, die Marken mit Sicherheit auseinander zu

halten. Auch der Sinngehalt von „Cosmos“ kann einer Verwechslungsgefahr dann

nicht entgegenwirken, wenn wegen der klanglichen Nähe ein Verhören nicht auszuschließen ist. Ist aber im Rahmen der Wechselwirkung der einzelnen im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Kriterien von Warenidentität

auszugehen, kann vorliegend dem Widerspruch insoweit der Erfolg nicht versagt

werden.

2. Dieser strenge Maßstab gilt nicht, soweit den Waren der Widersprechenden die

Dienstleistungen der Markeninhaberin gegenüberstehen. Der grundsätzlich

vorhandene Unterschied zwischen Waren und Dienstleistungen führt dazu, daß

zwar zwischen beiden aufgrund besonderer Umstände Ähnlichkeit vorliegen kann,

dies jedoch nicht generell im Verhältnis der Dienstleistungen gegenüber den zu

ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln bzw umgekehrt angenommen werden kann. Ob und inwieweit der Verkehr im vorliegenden Fall annimmt,

die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle

desselben Unternehmens, kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da angesichts des im Gegensatz zu den beiderseitigen Waren jedenfalls bestehenden

größeren Abstands die vorhandenen klanglichen Unterschiede ausreichen, um

eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, zumal die Verwendung der Marke bei

Dienstleistungen (in Prospekten, an Geschäftsräumen) von derjenigen beim Warenvertrieb ebenfalls erkennbar abweicht.

Im Ergebnis konnte die Beschwerde daher nur im Umfang des Ausspruches im

Tenor Erfolg haben und war im übrigen zurückzuweisen.

Der Senat sieht jedoch keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1

MarkenG Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten aufzuerlegen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Martens

Bb