Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 33 W (pat) 117/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 09 377

hier: Löschungsverfahren S 41/98

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 21. August 1996 ist die Marke "ANTI-PLAQUE" für die Waren

"Sanitäre Anlagen, Wasserleitungsgeräte, Bade- und Duschwannen, Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände

für Sanitärräume, vornehmlich bestehend aus Metallprofilen und

Glas- oder Kunststoffplatten, Duschkabinen; Baumaterialien bestehend aus Bauglas, Glasscheiben, Glasplatten, Kunststoffplatten, Fliesen, Kacheln, Sanitärkeramik, Wandverkleidungen für Sanitärräume aus Kunststoff oder Metall; Möbel, Spiegel, Rahmen,

Badmöbel, Spiegelschränke, Regale, Glas– oder Kunststoffregale,

Profilleisten; sanitäre Anlagen und Apparate für Badezimmer,

Zahnputzbecher, Glasbehälter, Toilettenbürstenhalter"

unter der Nr 396 09 377 in das Markenregister eingetragen worden.

Mit ihrem Löschungsantrag vom 29. Dezember 1997 hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, daß die Marke 396 09 377 nicht hätte eingetragen werden dürfen, da "ANIT-PLAQUE" lediglich den beschreibenden Hinweis enthalte,

daß sich auf den beanspruchten Waren kein Belag bilde.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag, dem die Antragsgegnerin rechtzeitig widersprochen hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß das Wort "PLAQUE" in der

französischen und englischen Sprache in mehreren Bedeutungen nachweisbar

sei; in allen ergebe sich kein erkennbarer Bezug zum vorliegenden Warengebiet.

Es existiere lediglich die Bedeutung "gegen Zahnbelag".

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Sie trägt weiterhin vor, daß sich dem Verkehr aus einer Analyse der schlicht

beschreibenden Bestandteile der Wortsequenz die Bedeutung erschließe, daß mit

der Marke "ANTI-PLAQUE" ein Produkt gemeint sei, welches "gegen Belag" gerichtet sei. So wie entsprechende zahnmedizinische Mittel den gesundheitsschädlichen Belag auf den Zähnen bekämpfen würden, so wirkten die Waren, für

die die angegriffene Marke eingetragen sei, insbesondere die Spezialbeschichtung

auf den von der Markeninhaberin vertriebenen Duschkabinen gegen unreinliche,

unhygienische Ablagerungen auf sanitären Einrichtungen.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

1.

der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. April 1999 wird aufgehoben.

2. Die Marke 396 09 377 wird vollständig gelöscht.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, daß ANTI-PLAQUE in bezug auf die angemeldeten Waren keinen

bestimmten Sinngehalt aufweise, was sich bereits daraus ergebe, daß die einzelnen Bestandteile "ANTI" und "PLAQUE" jeweils eine Vielzahl von möglichen

denkbaren Bedeutungsgehalten hätten. Selbst wenn man von der auf dem Gebiet

der Zahnmedizin nachweisbaren Bedeutung von "gegen Belag" ausgehe, sei nicht

erkennbar, was diese Bedeutung mit den eingetragenen Waren zu tun haben

solle.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den

Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG liegen

nicht vor.

1. Der Senat hält die Marke "ANTI-PLAQUE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren für unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000,

48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das

vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten

Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH

GRUR 1999, 1093 – For you mwN).

Das streitgegenständliche Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "ANTI" und

"PLAQUE" zusammen. Das Fremdwort "Anti" – aus dem Griechischen stammend – bedeutet "dagegen", "gegen", "entgegen" oder auch "gegenüber" (Duden,

Fremdwörterbuch 5. Aufl, 1990, S 68, Roche, Lexikon Medizin, 3. Aufl, S 315). Der

Markenbestandteil "Plaque" stammt ursprünglich aus der französischen Sprache

und wird übersetzt mit "Platte", "Tafel", "Scheibe", "Deckelplatte" (Langenscheidts

Großwörterbuch Französisch, 1968, S 687, Weis/Mattutat, Handwörterbuch Französisch – Deutsch, Stuttgart, 1969, S 344). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der Bestandteil der Marke "Plaque" im Englischen in der Bedeutung

"Platte, Tafel", "Zahnbelag" und "Fleck" nachzuweisen (Der Kleine Muret-Sanders,

Englisch – Deutsch, 5. Aufl 1991, S 743).

Wenn die verschiedenen Bedeutungsinhalte der beiden Bestandteile miteinander

in Verbindung gebracht werden, ist in Bezug auf die hier einschlägigen Waren kein

eindeutiger beschreibender Sinngehalt erkennbar.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß dem überwiegenden Teil der beteiligten

Verkehrskreise, dem allgemeinen Publikum, aus dem Begriff der zahnmedizinischen Hygiene der Bedeutungsinhalt "gegen Zahnbelag" bekannt sein dürfte,

ergibt sich kein eindeutiger Bezug zu den hier eingetragenen Waren.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen belegen die Verwendung

des Begriffs "Anti-Plaque" lediglich im medizinischen Bereich. Die Vornahme einer

Bedeutungserweiterung von "gegen Zahnbelag", zu "gegen Beläge auf sanitären

Einrichtungen" setzt weiterreichende Denkprozesse voraus. Hinzukommt, daß im

vorliegenden Fall nicht etwa Reinigungsmittel unter der streitgegenständlichen

Marke angemeldet sind, die dahingehend wirken, Beläge auf sanitären Einrichtungen zu verhindern oder zu beseitigen. Streitgegenständliche Waren sind vielmehr

die sanitären Anlagen als solche; die Annahme, daß diese Gegenstände mit einer

entsprechenden Spezialbeschichtung "gegen Belag" versehen sind, würde weitere

analysierende Gedankenschritte erfordern. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Marke um ein sog "sprechendes Zeichen", das im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren aufgrund der Wortwahl noch ausreichend ausgefallen

und phantasievoll ist (siehe auch Mitt 1977, 28 – Disc Preener für Schallplattenreiniger; Mitt 1987, 94 – Zoom Away für Insektizide; Mitt 1988, 30 – Deadline für

Schneckenköder; Mitt 1988, 35 – belair für Luftverbesserungsmittel).

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind weiter solche Marken zu löschen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist

davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu

den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise

irgendwie bedeutsame Umstände mit konkreten Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - Change; BGH aaO – For

you). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke

"ANTI-PLAQUE" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe auf dem streitgegenständlichen Warengebiet ist – wie ausgeführt – derzeit

nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Zu einer Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl/Hu