Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 33 W (pat) 219/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 219/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 73 623.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
und der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 22. Dezember 1998 hat der Anmelder
als Bildmarke für "Werbung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung, Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, soweit in
Klasse 42 enthalten" angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - nach
vorangegangener Beanstandung
- die Anmeldung mit Beschluss vom
22. Juli 1999 als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. FOLLOW ME sei
den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen überwiegend verständlich und
besitze in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter. Der Kunde werde aufgefordert, dem Anbieter zu
folgen und das Angebot, auf das schlagwortartig hingewiesen werde (MEDIEN,
MÄRKTE, MARKETING) wahrzunehmen. Die Marke weise kein phantasievolles,
schutzfähiges Element und keine graphische Eigenart auf. Der Hinweis des Anmelders auf entsprechende, aber eingetragene Marken führe zu keinem anderen
Ergebnis; eine dieser Marken enthalte neben dem Wortbestandteil "Follow me"
phantasievolle Bildbestandteile. Andere Marken enthielten andere schutzfähige
Bestandteile. Voreintragungen - selbst identische - gäben aber ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung. Eine Selbstbindung der Verwaltung komme nur bei Ermessensentscheidungen in Betracht. Ermessen aber räume das Markengesetz
dem Patentamt in § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG nicht ein.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er sein Eintragungsbegehren weiter verfolgt.
Er ist der Auffassung, für die Eintragbarkeit als Marke genüge schon eine geringe
Unterscheidungskraft. Es seien Marken mit weniger Unterscheidungskraft eingetragen worden, sogar solche mit dem Bestandteil FOLLOW ME. Dessen Übersetzung laute zwar "folge mir"; das sei jedoch keine Aufforderung zur Inanspruchnahme von "MEDIEN MÄRKTE MARKETING". Es heiße nicht "FOLLOW ME TO".
Für eine Aufforderung zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen liefere auch die
graphische Gestaltung keine Anhaltspunkte. FOLLOW ME sei von der Schriftgröße her deutlich abgesetzt; "MEDIEN MÄRKTE MARKETING" stehe nicht dahinter, sondern darunter. Daraus folge, dass FOLLOW ME herausgestellt werde
und der übrige Bestandteil der Marke erläuternd hinzutrete, um eine zusätzliche
Identifizierungsfunktion auszuüben. Die angemeldete Marke habe auch keinen
unmittelbaren Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen. Dass "MEDIEN
MÄRKTE MARKETING" auf die Dienstleistungen hinweise, finde in der Marke
selbst keinerlei Stütze. Die Worte beschrieben ein wirtschaftliches Betätigungsfeld;
einen unmittelbaren und konkreten Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen
stellten sie nicht her. Jedes dieser drei Wörter sei für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen beschreibend; Medien seien zB Druckereierzeugnisse,
Fernseher etc. Selbst wenn man einzelne Markenbestandteile als nicht
unterscheidungskräftig ansehen wollte, verleihe die Verknüpfung des englischen
Ausdrucks mit deutschen Wörtern und dem eingebürgerten MARKETING Unterscheidungskraft. Dazu
trage auch die Alliteration
in "MEDIEN MÄRKTE
MARKETING" bei.
Der Senat hat dem Anmelder ein Inserat zur Kenntnis gegeben, in dem FOLLOW
ME verwendet wird. Hierzu hat der Anmelder vorgetragen, der Wortbestandteil
FOLLOW ME erscheine dort auf dem Dach eines gezeichneten Fahrzeuges, das,
wie sich aus dem direkt nebenstehenden Bild eines Flugzeugs ergebe, offensichtlich eines der Fahrzeuge darstelle, die auf Flughäfen vor Flugzeugen herführen,
um diese an bestimmte Positionen zu lotsen. Die Bilder würden als Blickfang benutzt und stellten eine Verbindung zu dem unterhalb der Bilder stehenden Slogan
"Ready for take-off?" her. Als Marke werde keines der Bilder benutzt. FOLLOW
ME solle in der Stellenanzeige in keiner Weise eine Unterscheidungsfunktion oder
Herkunftsfunktion erfüllen. Das Inserat lege nicht nahe, dass FOLLOW ME nicht
geeignet sei, als Unterscheidungszeichen zu dienen. Mit der Stellenanzeige suche
jemand Personal für ein Softwareunternehmen. Eine unmittelbare oder auch nur
mittelbare Bezugnahme auf die Dienstleistungen, für die die angemeldete Marke
Schutz beanspruche, erfolge nicht. Das Inserat lege auch nicht nahe, dass
FOLLOW ME eine sachbezogene Aussage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Dienstleistungen darstelle. Aus der Stellenanzeige folge nichts, was auf
ein Freihaltungsbedürfnis oder auf eine Gattungsbezeichnung hindeute. Im übrigen habe der 28. Senat FOLLOW ME für schutzfähig gehalten, der 24. Senat
"FoIIow-me Büro".
Sollte der Senat dennoch die Schutzfähigkeit verneinen, werde angeregt, die
Rechtsbeschwerde zuzulassen; neben dem Zulassungsgrund aus § 83 Abs 2 Nr 1
MarkenG sei der aus Nr. 2 auf Grund der Entscheidungen des 24. Senats und des
28. Senats gegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Marke nicht unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende Eigenschaft, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden.
Die angemeldete Marke besteht aus den Wörtern FOLLOW ME MEDIEN
MÄRKTE MARKETING.
Dabei bildet FOLLOW ME eine Einheit; es ist in einer Zeile geschrieben und setzt
sich von den übrigen drei Wörtern durch die Stellung und die Schriftgröße deutlich
ab, wie auch der Anmelder vorgetragen hat. Es entstammt der englischen Sprache und bedeutet "folge mir". Diese Bedeutung verstehen die angesprochenen
Verkehrskreise ohne weiteres, da beide Wörter dem Grundwortschatz der englischen Sprache angehören und im Bereich Medien/Marketing Englisch weit verbreitet ist (BPatG GRUR 1995, 734 - While you wait). FOLLOW ME dient als
Blickfang und soll die Aufmerksamkeit der angesprochenen Kreise erregen. Dabei
kann die Aufforderung in verschiedenen Kontexten Unterschiedliches aussagen.
Sie kann zB anregen, weiter zu lesen oder umzublättern, oder - im Internet - einem Link zu folgen. Solche Eyecatcher sind jedoch nicht unterscheidungskräftig
(vgl Beschluss des Senats vom 20. Februar 1998, 33 W (pat) 244/97 - DO IT mit
der Abgrenzung zu BPatGE 37, 250 - DU DARFST). Die Aussage DU DARFST
stand im Zusammenhang mit Margarine. Sie kann daher gedanklich in Richtung
kalorienbewusstes Essen, Schlankheit etc ergänzt werden und mag insoweit zum
Nachdenken anregen. Solche weiterführenden Gedanken erweckt FOLLOW ME
nicht.
Der Senat hat dem Anmelder eine derartige Verwendung als Blickfang in einem
Inserat aus der SZ Nr. 110 vom 13./14. Mai 2000, S V3/17, zur Kenntnis gegeben.
Der Anmelder hat zutreffend ausgeführt, das Bild werde dort als Blickfang und
nicht als Marke benutzt. Auf einen Bezug zu den Dienstleistungen kommt es dabei
gerade nicht an. Auch ohne Anspielungen auf den Flugverkehr verstehen die
Verbraucher FOLLOW ME als Aufforderung, zu folgen (so für Möbel bereits
BPatG, Beschluss vom 7. September 1983, 27 W (pat) 215/83 - Follow me).
"MEDIEN MÄRKTE MARKETING" weist in nicht unterscheidungskräftiger Form
auf Sachgebiete hin, die mit den beanspruchten Dienstleistungen in engem Zusammenhang stehen. Werbung arbeitet mit und in Medien, berücksichtigt den
Markt, erschließt Märkte und bedient sich dabei des Marketings; Büroarbeiten
können an Medien geschehen, Aufbereitungen für Medien erzeugen; Unternehmensverwaltung muss den Markt beobachten und Marketing einsetzen; Telekommunikation erfolgt über Medien und dient dem Marketing; Programmierungen
können für Medien erfolgen oder Ergebnisse liefern, die dem Marketing dienen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass alle beanspruchten Dienstleistungen jeweils
mit allen drei Begriffen beschrieben werden können. Wer unterschiedliche Dienstleistungen anbietet und dafür im Einzelnen nur für jeweils eine Dienstleistung zutreffende Beschreibungen auflistet, schafft kein unterscheidungskräftiges Betriebskennzeichen.
Die Punkte zwischen den Begriffen MEDIEN, MÄRKTE und MARKETING sind
graphisch nicht so auffallend, dass sie Unterscheidungskraft ergeben könnten. Sie
zeigen lediglich, dass es sich um jeweils eigenständige Begriffe handelt (vgl
BPatG Beschluss vom 16. Februar 1998, 30 W (pat) 88/97 - city.scope).
Auch die graphische Ausgestaltung im Gesamten kann dies nicht. Die Anordnung
in zwei Zeilen ist bei fünf Wörtern zu erwarten, damit der Leser die so geordneten
Wörter besser aufnehmen kann. Die besondere Aussage von FOLLOW ME ginge
zudem in der Reihung FOLLOW ME MEDIEN MÄRKTE MARKETING unter und
verlangt geradezu eine Aufteilung.
Die Aufteilung in zwei Zeilen spricht zudem gegen eine Unterscheidungskraft im
Gesamteindruck. Selbst der Anmelder ist der Auffassung, dass FOLLOW ME
deutlich abgesetzt ist und der übrige Bestandteil erläuternd hinzutritt.
Auch die verwendeten Schriftarten sind für sich und in der Kombination nicht eigenartig und prägnant. Gleiches gilt für die Verwendung von Wörtern aus zwei
Sprachen.
Die Verknüpfung englischer und deutscher Ausdrücke ergibt hier auch deshalb
keine Unterscheidungskraft, weil es sich um jeweils leicht verständliche Begriffe
handelt, so dass dem angesprochenen Verbraucher der sprachliche Wechsel
ebensowenig auffällt wie die Alliteration in "MEDIEN MÄRKTE MARKETING".
Selbst wenn diese aber auffallen sollte, ergäbe das bei so gängigen Begriffen
keine unterscheidungskräftige Marke. Soweit das Bundespatentgericht der Alliteration bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Bedeutung beigemessen hat
(Mitt 1977, 174 - Cosmo-Cola/Coca-Cola), kann dies nicht auf die Beurteilung der
Unterscheidungskraft übertragen werden. Im Widerspruchsverfahren stehen sich
Marken gegenüber, bei denen die Alliteration übereinstimmend oder in einer
Marke fehlend auffallen mag, oder bei denen sie eine Aufspaltung von Mehrwortmarken verhindern kann, weil eine charakteristische Struktur verbindet und eine
Stabilität mit fester Reihenfolge schafft (Fleischer, Wolfgang, Phraseologie der
deutschen Gegenwartssprache, Leipzig, 1982, S. 74, 111; ähnlich BPatG, Beschluss
vom 22. Juli 1970, 27 W (pat) 223/68
- Slop-slap/Slopper;
vom
23. April 1997, 28 W (pat) 303/96 - Toy-Toy/Yog'n Toys). Im Eintragungsverfahren
müsste die Alliteration (oder Reimform) dagegen schon zu einer besonders
betriebskennzeichnenden Originalität führen (BPatGE 6, 82 - MIXFIX; BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, 26 W (pat) 97/97 - Zisch & Frisch). Das kann sie
hier schon deshalb nicht, weil sie nur untergeordnete Begriffe erfasst.
Die Markenstelle hat im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eintragung anderer Marken für den Anmelder kein Recht auf
Eintragung seiner Marke begründen kann. Selbst eine krass widersprüchliche
Eintragungspraxis wäre nicht geeignet, dem Anmelder ein Recht auf Eintragung
der angemeldeten Marke unter Gesichtspunkten, wie Vertrauensschutz, Gleichbehandlung, Selbstbindung der Verwaltung oder Ermessensreduzierung zu verschaffen. Denn die Frage, ob eine Marke eintragbar ist oder ob Eintragungshindernisse entgegenstehen, ist keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage. Eine
ständige Verwaltungsübung mag zwar in bestimmten Fällen ein Anzeichen für die
Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis ergeben (BPatGE 16, 82 ADJUTOR), kann
aber nicht einmal das Patentamt (als Verwaltungsbehörde) und erst recht nicht
das Gericht binden (BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS ; 13, 113 - men's club;
BPatG Beschluss vom 16. Januar 1996 24 W (pat) 250/94 - TEAMWARE). Trotzdem sei zu den vom Anmelder zitierten Entscheidungen kurz angemerkt, dass der
28. Senat für Einkaufswagen, Gepäckwagen etc nach Einschränkung des Warenverzeichnisses mehr die beschreibende Aussage geprüft hat als die Funktion als
Blickfang, wofür
ihm keine Nachweise vorlagen (BPatG, Beschluss vom
22. Oktober 1997, 28 W (pat) 287/96 - FOLLOW ME). Der 24. Senat hatte mit
"FoIIow-me Büro" eine Wortfolge zu beurteilen, die einen Gesamtbegriff darstellen
kann (BPatG, Beschluss vom 19. Dezember 1985, 24 W (pat) 272/94).
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Ob FOLLOW ME ein nicht unterscheidungskräftiger Eyecatcher ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs 2 Nr 1
MarkenG), und differenzierende Entscheidungen anderer Senate verlangen keine
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG); der
Senat weicht nicht ausdrücklich von der Auffassung anderer Senate ab. Deren
Entscheidungen betreffen keine Dienstleistungen, wie vorliegend, sondern Waren,
und bei "FoIIow-me Büro" kein identisches Zeichen.
Winkler
v. Zglinitzki
Albrecht
Cl/prö