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BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 26 W (pat) 189/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 48 021.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 1999 und 16. Mai 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung

Meister-Bitter

als Wortmarke für die Ware

"Spirituose mit bitterem Geschmack, Bitter"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung versagt. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, es sei nicht zu erwarten, daß

die Bezeichnung "Meister-Bitter" von allen Teilen der Abnehmerschaft als betriebskennzeichnende Angabe gewertet werde. Es sei vielmehr damit zu rechnen,

daß der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs in der sprachüblich gebildeten Wortzusammenstellung "Meister-Bitter" lediglich eine sachbezogene Angabe sehen werde. Werde in der Werbung ein Grundwort, bei dem es sich um den

Gattungsnamen einer bestimmten Ware handele, durch das Bestimmungswort

"Meister-" präzisiert, werde es von dem überwiegenden Teil der Käuferschaft lediglich als sachlicher Hinweis auf die meisterliche Beschaffenheit der betreffenden

Waren aufgefaßt. Unter diesen Umständen komme der Bezeichnung "Meister-

Bitter" weder nach ihrer sprachlichen Form, noch nach ihrem gedanklichen Inhalt

eine schutzbegründende Eigentümlichkeit zu. Soweit die Anmelderin auf andere

für sie eingetragene "Meister-"-Marken sowie auf die Entscheidung BGH

BlPMZ 1998, 469 - MEISTERBRAND verweise, sei hierdurch keine Eintragung

veranlaßt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Für die Schutzfähigkeit der von ihr angemeldeten Kennzeichnung spräche die Bekanntmachung der übereinstimmenden Gemeinschaftsmarke Nr 001 414 721 für

identische Waren vom 2. Oktober 2000.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Zu

den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch

solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden

Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH BLPMZ 1999, 410

- FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Meister-Bitter" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende

Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen. Auch der Senat hat insoweit

keine Feststellungen zu treffen vermocht. Weder in Wörterbüchern der deutschen

Sprache (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl,

1999 Bd 6), noch in einschlägigen Fachbüchern (vgl zB Dr. Oetker, Lexikon Lebensmittel und Ernährung 3. Aufl 1989; Illa Andreae, Alle Schnäpse dieser Welt,

1988) sind Anhaltspunkte dafür, daß "Meister-Bitter" auf dem Spirituosensektor

bereits als beschreibende Angabe für eine bestimmte Art von Bitter-Getränken

verwendet wird. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß

im Zusammenhang mit den beanspruchten Spirituosen in Zukunft eine Benutzung

der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich

aus den beiden Wörtern "Meister" und "Bitter" zusammen. Selbst wenn mit der

Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die meisterliche Beschaffenheit der

Spirituosengattung "Bitter" auffaßt, weil der Bestandteil "Meister" in Verbindung mit

weiteren Substantiven etwas als "meisterhaft, großartig: Meisterleistung" bezeichnet (zB "Meisterschuß", "Meisterstück", "Meisterkoch"; vgl dazu DUDEN aaO

S 2 558), sagt diese Deutung nichts Konkretes darüber aus, inwieweit und wodurch sich der "meisterliche Bitter" von den zahlreichen anderen Bitter-Getränken

konkret unterscheidet. So ist offen, in welcher Hinsicht, sei es Ausgewogenheit

des Geschmacks, Bekömmlichkeit, Reinheit, Aroma oder Rezeptur sich die damit

gekennzeichnete Spirituose auszeichnet. Der Anmeldung "Meister-Bitter" fehlt

damit die Eignung, die betreffenden Waren eindeutig und unmißverständlich zu

beschreiben. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der

Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh,

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die erforderliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH

GRUR 1999, 1 089 - YES; GRUR 2000, 722 - LOGO).

Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "Meister-Bitter" nicht die erforderliche

Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine konkret beschreibende

Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren

selbst Bezug nimmt, stellt die angemeldete Bezeichnung nicht dar (s oben). Die

Anmeldung sagt nichts darüber aus, wodurch sich die betreffenden Waren von

denen anderer Unternehmen unterscheiden könnten. Für den angesprochenen

Verkehr ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welche Qualitätsmerkmale oder Eigenschaften sich das "Meisterhafte" der Spirituose beziehen könnte. Soweit der

angesprochene Verkehr in dem Zeichenbestandteil "Meister" möglicherweise eine

(schlagwortartige) Anpreisung sieht, liegt darin eine über ein reines Wortverständnis in einem bestimmten Sinn hinausgehende Aussage, die der Annahme entgegensteht, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft (vgl dazu BGH aaO

- LOGO).

Schließlich handelt es sich bei "Meister-Bitter" nicht nachweisbar um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Die Entscheidung BGH BlPMZ 1998, 459 - MEISTERBRAND steht der Schutzgewährung nicht entgegen, denn aus ihr geht lediglich hervor, daß der dort optisch

gegenüber dem Firmenschlagwort "Scharlachberg" zurücktretende weitere Markenbestandteil "MEISTERBRAND" angesichts seiner beschreibenden Angabe

stark angenäherten Inhalts "(nur) kennzeichnungsschwach ist".

Schülke

Eder

Kraft

br/prö