Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 32 W (pat) 218/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 218/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 39 217.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Jugend liest Zeitung
für die Dienstleistungen
Erziehung, Ausbildung, kulturelle Aktivitäten, insbesondere
Durchführung und Planung von Jugendwettbewerben.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und des Bestehens
eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da der beanspruchten Wortfolge ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zu entnehmen sei, so daß eine Eignung
zur Betriebskennzeichnung fehle. Aus diesem Grunde bestehe auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Wettbewerber der Anmelderin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, daß dem Slogan "Jugend liest Zeitung" gerade keine Sachangabe im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen zu entnehmen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum
Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S 64). Bei Werbeslogans ist dabei in jedem Fall zu prüfen, ob dieser einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine,
wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft
für die angemeldeten
Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist somit bei
Werbeslogans mit beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH BlPMZ 2000,162 - Radio von hier).
Dies ist hier der Fall. "Jugend liest Zeitung" stellt für einen Jugendwettbewerb, der
unter die beanspruchten Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung" und auch
"kulturelle Aktivitäten" fällt, eine ausschließlich beschreibende Angabe des Inhalts
dar, daß für eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Wettbewerb die genaue Lektüre von Zeitungen erforderlich ist.
Ob der Eintragung der Marke auch noch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Mü/Fa