Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 32 W (pat) 218/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 218/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 39 217.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Jugend liest Zeitung

für die Dienstleistungen

Erziehung, Ausbildung, kulturelle Aktivitäten, insbesondere

Durchführung und Planung von Jugendwettbewerben.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und des Bestehens

eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da der beanspruchten Wortfolge ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zu entnehmen sei, so daß eine Eignung

zur Betriebskennzeichnung fehle. Aus diesem Grunde bestehe auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Wettbewerber der Anmelderin.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, daß dem Slogan "Jugend liest Zeitung" gerade keine Sachangabe im

Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen zu entnehmen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum

Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,

S 64). Bei Werbeslogans ist dabei in jedem Fall zu prüfen, ob dieser einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine,

wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft

für die angemeldeten

Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist somit bei

Werbeslogans mit beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH BlPMZ 2000,162 - Radio von hier).

Dies ist hier der Fall. "Jugend liest Zeitung" stellt für einen Jugendwettbewerb, der

unter die beanspruchten Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung" und auch

"kulturelle Aktivitäten" fällt, eine ausschließlich beschreibende Angabe des Inhalts

dar, daß für eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Wettbewerb die genaue Lektüre von Zeitungen erforderlich ist.

Ob der Eintragung der Marke auch noch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Mü/Fa