Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 11.01.2001 – 2 Ni 3/00 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 11. Januar 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 3/00 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 336 990
(= DE 38 86 922)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kurbel sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk,
Gutermuth und Dipl.-Phys. Lokys
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 336 990 wird
im Umfang der
Patentansprüche 3 und 4 insoweit für nichtig erklärt, als es über
folgende Patentansprüche 3 und 4 hinausgeht:
3. Quistor mit einer toroidalen, hyperboloid geformten Ringelektrode, ersten und zweiten hyperboloid geformten Endkappenelektroden, die in koaxialem Verhältnis mit der
Ringelektrode und axial von dieser beabstandet angebracht sind, um ein elektrisches Feld für die Speicherionen
zu erzeugen, wobei mindestens eine der Endkappenelektroden Perforationen aufweist, hinter denen ein externer Ionendetektor angebracht ist, sowie mit einem Anregungs-HF-Generator (17) zum Erzeugen einer Anregungs-
HF-Spannung mit einer Frequenz fexc und Anlegen an die
Endkappenelektroden (12, 13),
dadurch gekennzeichnet,
daß die Radien der gekrümmten Endkappenelektroden
und der gekrümmten Ringelektrode, die beide an den zum
Feldmittelpunkt am nächsten gelegenen Punkten definiert
sind, um Multipol-Komponenten des elektrischen Speicherfeldes von höherer Ordnung zu erzeugen, was natürliche Resonanzen der säkularen Bewegungen ergibt, folgender Bedingung entsprechen:
0,500 < Q < 3,990, oder
4,010 < Q < 25,0,
wobei
Q =
Re x Rr
ro zo
Re = Radius der Endkappenelektroden an den dem Feldmittelpunkt naheliegendsten Stellen
Rr = Radius der Ringelektrode an den dem Feldmittelpunkt naheliegendsten Stellen
ro = kleinster Abstand der Ringelektrode von dem Feldmittelpunkt
zo = kleinster Abstand von den Endkappenelektroden zum
Feldmittelpunkt,
ausgenommen jedoch ein Quistor, der folgende Maße
aufweist:
Re = 1,414 cm
Rr = 0,500 cm
zo = 0,781 cm
ro = 1,000 cm.
4. Quistor nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß
die Formen der Ring- und Endkappenelektroden (11, 12,
13) von einer hyperbolischen Form mit einem idealen asymptotischen Winkel von Arctan ((cid:214) 2) abweichen.
II. Im übrigen wird die Teilnichtigkeitsklage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 336 990 (Streitpatent), das
am 13. April 1988 angemeldet worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 38 86 922 geführt wird,
betrifft eine Methode zur Massenanalyse einer Probe mittels eines Quistors und
einen zur Durchführung dieses Verfahrens entwickelten Quistor (Quadrupol eIon
Store).Es umfaßt 6 Ansprüche, von denen (die mit der Nichtigkeitsklage allein angegriffenen) Patentansprüche 3 und 4 in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut haben:
3. Quistor mit einer toroidalen Ringelektrode (11), ersten und
zweiten Endkappenelektroden (12,13), die in koaxialem Verhältnis mit der Ringelektrode (11) und axial von dieser
beabstandet angebracht sind, um ein elektrisches Feld für
die Speicherionen zu erzeugen, dadurch gekennzeichnet,
daß die Radien der gekrümmten Endelektroden und der
gekrümmten Ringelektrode, die beide an den zum Feldmittelpunkt am nächsten gelegenen Punkten definiert sind, um
Multipol-Komponenten des elektrischen Speicherfeldes von
höherer Ordnung zu erzeugen, was natürliche Resonanzen
der säkularen Bewegungen ergibt, folgender Bedingung entsprechen:
0,500 < Q < 3,990, oder
4,010 < Q < 25,0,
wobei
Q =
Re x Rr
ro zo
,
Re = Radius der Endelektroden an den dem Feldmittelpunkt naheliegendsten Stellen
Rr = Radius der Ringelektrode an den dem Feldmittelpunkt naheliegendsten Stellen
ro = kleinster Abstand der Ringelektrode von dem Feldmittelpunkt
zo = kleinster Abstand von den Endelektroden zum Feldmittelpunkt,
4. Quistor nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß
die Formen der Ring- und Endkappenelektroden (11, 12, 13)
von einer hyperbolischen Form abweichen und einen idealen asymptotischen Winkel von Arctan ((cid:214) 2) hat.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage machte die (vormalige ) Klägerin ThermoQuest Corporation geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang
nicht patentfähig, da er gegenüber der offengelegten europäischen Patentanmeldung 0 321 819 mit älterem Zeitrang nicht neu sei .
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das Patent beschränkt mit der in
Ziffer I des Tenors angegebenen Fassung der Ansprüche 3 und 4 verteidigt und ist
der Auffassung, daß jedenfalls nach dieser Fassung Neuheit vorliege.
Die Klägerin, durch Verschmelzung mit der vormaligen Klägerin am 28 Juli 2000
deren Rechtsnachfolgerin geworden (Anlage NK 33), hält die beschränkte Fassung für dem Durchschnittsfachmann nahegelegt im Hinblick auf den Aufsatz
"Nachweis niedriger Partialdrucke mit dem Ionenkäfig" von G. Rettinghaus, erschienen in Z. angew. Phys. Bd 22, 1967, S 321 bis 326 und die europäische Offenlegungsschrift 0 202 943.
Die neu in Anspruch 3 eingeführten Merkmale seien in den Ursprungsunterlagen
nicht offenbart, es liege auch eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere dem ursprünglichen Anspruch 10 und der
Beschreibung vor. Durch den Verkauf von Massenspektrometern der Produktlinie
ITD/ITMS seit September 1987, die alle Merkmale des Patentgegenstandes, ausgenommen den auf diese Geräte abzielenden Disclaimer im Anspruch 3, aufwiesen, habe die Klägerin der Öffentlichkeit einen Gegenstand zugänglich gemacht,
von dem der Fachmann ohne weiteres zum beanspruchten Quistor gelangen
könne. Die Ausnahme bestimmter Abmessungen eines Quistors könne Erfindungshöhe nicht herbeiführen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 336 990 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 3 und 4 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die gegenüber den verteidigten Ansprüchen weitergehende Klage
abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent in seiner beschränkten Fassung für patentfähig. Die angeblichen Vorbenutzungshandlungen seien weder ausreichend substantiiert noch korrekt unter
Beweis gestellt und würden mit Nichtwissen bestritten. Ein einschlägiger Fachmann habe keinerlei vernünftigen Grund gehabt, die Ionenfallen der Klägerin genau zu vermessen und die Abweichungen von der Idealgeometrie nicht als Herstellertoleranz anzusehen. Die Klägerin sei selbst davon ausgegangen, die Abweichungen von der Idealgeometrie trotz der Verkäufe geheim halten zu können,
was ihr bis lange nach dem Anmeldezeitpunkt des Streitpatents auch gelungen
sei.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a), b) und c) EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Offenbarung, der unzulässigen Änderung sowie der
fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Zulässigkeit der Fortführung des Verfahrens durch die jetzige Klägerin ergibt
sich aufgrund der bei einer Verschmelzung eintretenden Gesamtrechtsnachfolge
(vgl Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. Vorbem. § 50, Rdnr 16), die zu einem gesetzlichen Parteiwechsel führt.
II.
Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt
verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
III.
Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet, weil einerseits die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Offenbarung und der unzulässigen Änderung/Erweiterung nicht vorliegen und andererseits auch bei Unterstellung der von
der Klägerin vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzung ihrer Massenspektrometer der Produktlinie ITD/ITMS sie den Senat nicht davon überzeugen konnte,
daß der Durchschnittsfachmann die in Patentanspruch 3 beanspruchte Lehre in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen
Fähigkeiten auffinden konnte. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die durch die
ordnungsgemäße Patenterteilung erlangte Rechtsstellung kann der Patentinhaberin nur dann wieder genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß sie diese
zu Unrecht erlangt hat (BGH GRUR 1991, 522, 523 – "Feuerschutzabschluß"
mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
1) Das Streitpatent betrifft gemäß der Beschreibungseinleitung (Seite 2, Absatz 1)
neben einem Verfahren zur Massenanalyse einer Probe mittels eines Quistors
nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 u.a. auch einen Quistor nach dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 3 mit einer toroidalen, hyperboloid geformten
Ringelektrode, ersten und zweiten hyperboloid geformten Endkappenelektroden,
die in koaxialem Verhältnis mit der Ringelektrode und axial von dieser beabstandet angebracht sind, um ein elektrisches Feld für die Speicherionen zu erzeugen,
wobei mindestens eine der Endkappenelektroden Perforationen aufweist, hinter
denen ein externer Ionendetektor angebracht ist, sowie mit einem Anregungs-HF-
Generator (17) zum Erzeugen einer Anregungs-HF-Spannung mit einer Frequenz
fexc und Anlegen an die Endkappenelektroden (12, 13).
Nach den Angaben der Beklagten (Schriftsatz vom 13. November 2000, Seite 3,
vorletzter Absatz) wird im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 3 von
einem Quistor ausgegangen, wie er aus der europäischen Offenlegungsschrift
0 202 943 bekannt ist (vgl. dort den Quistor (three-demensional ion trap 10) mit
der Ringelektrode (11), den Endkappenelektroden (end caps 12, 13), den Perforationen (23), dem Ionendetektor (electron multiplier 24) und dem Anregungs-HF-
Generator (supplementary RF generator 35) in Fig. 1 nebst der dazugehörigen
Beschreibung auf Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Absatz 1 iVm Seite 1, Zeilen
10 bis 13 bzw. Seite 12, Zeilen 23 bis 25).
Gemäß der Streitpatentschrift (Seite 2, Zeilen 26 bis 34 bzw. Fig. 1 nebst Seite 2,
Zeilen 17 bis 20 zur Definition der Koordinaten z und r) geht die Erfindung von einem "idealen Quistor" aus, bei dem die Ringelektrode und die Endkappenelektroden – als Lösung der Mathieu-Differentialgleichungen - im Querschnitt eine hyperbolische Form aufweisen, deren asymptotischer Winkel z/r = 1/(cid:214) 2 beträgt. Der
im kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 3 definierte Parameter
Q nimmt bei einem "idealen Quistor" den Wert Q = 4 an (Streitpatentschrift,
Seite 3, Zeilen 17 bis 32). Eine Besonderheit des "idealen Quistors" besteht dabei
darin, daß bei ihm das durch die Ringelektrode und die Endkappenelektroden erzeugte Speicherfeld ein reines Quadrupolfeld ist, bei dem die säkularen Schwingungen der Ionen in r- und in z-Richtung voneinander unabhängig - d.h. entkoppelt - sind, weshalb kein Energieaustausch zwischen diesen Schwingungen stattfindet (Seite 2, Zeilen 35 und 36 der Streitpatentschrift).
Als nachteilig wird von der Beklagten angesehen, daß beim "idealen Quistor" nur
ein kleiner Teil der Ionen die Perforationen im Mittelpunkt der einen Endkappenelektrode treffe - d.h. für die Messung mit einem externen Ionendetektor (25, Fig.
3) zur Verfügung stehe -, weil nämlich der Hauptteil der Ionen - wegen der säkularen Schwingung der Ionen in r-Richtung - die Endkappenelektrode weit entfernt
von der durch den Mittelpunkt der Endkappenelektrode (Fig. 1) verlaufenden z-
Achse erreiche (Seite 4, Zeilen 27 bis 36 der Streitpatentschrift). Zudem dauere
das Ausstoßen der Ionen aus der r-Ebene des Quistors bei niedrigem Druck einige Zeit, wodurch die spektrale Auflösung - bei gegebener Abtastgeschwindigkeit
- vermindert werde (Seite 4, Zeilen 37 bis 43). Diese zwei Nachteile ließen sich
bislang zumindest teilweise durch Einführung eines Dämpfungsgases überwinden
(Seite 4, Zeilen 44 bis 49 der Streitpatentschrift).
Dem Streitpatentgegenstand liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem
zugrunde, die Methode zum Erzeugen eines Massenspektrums zu verbessern und
die schwerwiegenden Nachteile der momentan bekannten
Ionenausstoß-
Verfahren zu eliminieren (ersichtlich auch ohne Dämpfungsgas, vgl. die Streitpatentschrift, Seite 4, vorletzter Absatz iVm Seite 5, Zeile 53 bis Seite 6, Zeile 2).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent im Patentanspruch 3 einen
Quistor mit folgenden Merkmalen vor:
3.
Quistor mit
3.a.
3.a.1.
3.b.
3.b.1.
3.b.2.
3.b.3.
3.c.
3.b.4.
einer toroidalen Ringelektrode,
die hyperboloid geformt ist,
ersten und zweiten Endkappenelektroden,
die hyperboloid geformt sind sowie
in koaxialem Verhältnis mit der Ringelektrode und
axial von dieser beabstandet angebracht sind,
um ein elektrisches Feld für die Speicherionen zu erzeugen,
wobei mindestens eine der Endkappenelektroden
Perforationen aufweist,
3.d.
einem hinter den Perforationen angebrachten externen
Ionendetektor sowie
3.e.
einem Anregungs-HF-Generator (17) zum Erzeugen einer
Anregungs-HF-Spannung mit einer Frequenz fexc und Anlegen an die
Endkappenelektroden (12, 13),
3.a.2./3.b.5. wobei die Radien der gekrümmten Endkappenelektroden und
der gekrümmten Ringelektrode definiert an den zum
Feldmittelpunkt am nächsten gelegenen Punkten der Bedingung 0,500 < Q < 3,990 oder 4,010 < Q < 25,0
entsprechen,
3.a.2.1./3.b.5.1.
wobei Q = Re/Rr x ro/zo ist mit
Re = Radius der Endkappenelektroden an den dem
Feldmittelpunkt naheliegendsten Stellen
Rr = Radius der Ringelektrode an den dem
Feldmitelpunkt naheliegendsten Stellen
ro = kleinster Abstand der Ringelektrode von dem
Feldmittelpunkt
zo = kleinster Abstand von den Endkappenelektroden
zum Feldmittelpunkt,
3.f.
um Multipol-Komponenten des elektrischen Speicherfeldes von
höherer Ordnung zu erzeugen,
3.f.1.
was natürliche Resonanzen der säkularen Bewegungen
ergibt,
3.g.
ausgenommen jedoch ein Quistor mit folgenden Maßen:
Re = 1,414 cm
Rr = 0,500 cm
zo = 0,781 cm
ro = 1,000 cm.
Die Bemessung 0,500 < Q < 3,990 oder 4,010 < Q < 25,0 gemäß Patentanspruch 3 hat zur Folge, daß der beanspruchte Quistor ein "nichtidealer Quistor" mit Q „ 4 ist. Dies läßt sich beispielsweise dadurch erreichen, daß der Krümmungsradius Re der Endkappenelektroden größer, der Krümmungsradius Rr der Ringelektrode hingegen kleiner als beim "idealen Quistor" (Q > 4,000) oder umgekehrt der Krümmungsradius Re der Endkappenelektroden kleiner, der Krümmungsradius Rr der Ringelektrode hingegen größer als beim "idealen Quistor" ist (Q < 4,000) (Seite 3, Zeilen 34 bis 49 der Streitpatentschrift).
Im Unterschied zu dem ein reines Quadrupolfeld aufweisenden "idealen Quistor"
erzeugen solche "nichtideale Quistoren" zusätzlich Multipol-Komponenten höherer
Ordnung (Hexa-, Okto-, Dekapol), wobei deren Potential neben Termen höherer
Ordnung auch gemischte Terme aufweist, weshalb es bei ihnen eine Kopplung -
d.h. einen Energieaustausch - zwischen den säkularen Schwingungen der Ionen
in r- und in z-Richtung mit Resonanzphänomenen gibt (Seite 2, Zeile 49 bis
Seite 3, Zeile 17 der Streitpatentschrift). Wegen dieser Kopplung der säkularen
Schwingungen erfahren die Ionen bei dem "nichtidealen Quistor" nach dem verteidigten Patentanspruch 3 eine Vergrößerung der Schwingungsamplitude in z-
Richtung auf Kosten der Schwingungsamplitude in r-Richtung (Seite 5, Zeilen 41
bis 46), d.h. die Ionen werden in der z-Richtung fokussiert und sind daher ideal geeignet für einen nahezu vollständigen Ausstoß durch den kleinen perforierten Bereich an der Spitze der einen Endkappenelektrode (Seite 5, Zeilen 26 bis 34 der
Streitpatentschrift). Die Ausbeute an für die Messung verfügbaren Ionen kann
hierdurch gegenüber der Dämpfungsgas-Methode um einen Faktor von mehr als
zehn erhöht werden (Seite 5, Zeilen 50 bis 55 der Streitpatentschrift).
Die Vergrößerung der Schwingungsamplitude in z-Richtung auf Kosten der
Schwingungsamplitude in r-Richtung trägt ersichtlich auch dazu bei, daß die Ionen
den Quistor schneller verlassen (Seite 5, Zeile 56 bis Seite 6, Zeile 2 der Streitpatentschrift). Die hieraus resultierende höhere Auflösung läßt sich dadurch weiter
verbessern, daß die Frequenz fexc der an die Endkappenelektroden angelegten
Anregungs-HF-Spannung so gewählt wird, daß sie der natürlichen Resonanzfrequenz fres.z in z-Richtung entspricht - weil die Ionen dann durch Resonanzejektion
schneller aus der Ionenfalle ausgeworfen werden -, zumal wenn dabei die Abtastgeschwindigkeit der an die Ringelektrode angelegten Speicher-HF-Spannung
entsprechend eingestellt wird (Dreifachresonanz) (Seite 3, Zeile 50 bis Seite 4,
Zeile 29, Seite 5, Zeilen 1 bis 49 und Seite 5, Zeile 56 bis Seite 6, Zeile 2).
Als weitere Ausgestaltung sieht der verteidigte Patentanspruch 4 vor, daß
3.a.3./3.b.6. die Formen der Ring- und Endkappenelektroden (11, 12, 13) von
einer hyperbolischen Form mit einem idealen asymptotischen Winkel von Arctan ((cid:214) 2) abweichen.
2) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 3 des Streitpatents ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart und daher gegenüber
diesen Unterlagen nicht in unzulässiger Weise erweitert.
Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, daß der verteidigte - wie auch der
erteilte – Patentanspruch 3 gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 10 insofern erweitert ist, als das Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 10, wonach die Formen der Ring- und Endkappenelektroden (11, 12, 13) von einer hyperbolischen Form mit einem idealen asymptotischen Winkel von 1:1,414 abweichen, im verteidigten Patentanspruch 3 weggelassen - d.h. durch die den Parameter Q betreffenden Merkmale des nachgeordneten ursprünglichen Patentanspruchs 12 ersetzt - worden ist. Gleichwohl ist diese Erweiterung des Patentanspruchs 3 im Rahmen des Prüfungsverfahrens jedoch insofern zulässig, als sie
sich an den Gesamtinhalt der ursprünglichen Offenbarung hält (vgl. hierzu BGH
BlPMZ 1988, 213, Leitsatz - "Runderneuern"; BGH Mitt 1996, 204, 206 – "Spielfahrbahn"). Aus der ursprünglichen Beschreibung ergibt sich nämlich für den
Fachmann eindeutig, daß für die Lösung des technischen Problems (höhere Ionenausbeute und höheres Auflösungsvermögen) das Quistor-Merkmal Q < 4,000
oder Q > 4,000 ausschlaggebend ist, weil hierdurch die Multipol-Komponenten
höherer Ordnung des elektrischen Speicherfeldes erzeugt werden, die natürliche
Resonanzen der säkularen Ionen-Bewegungen ergeben (vgl. Seite 5, Absatz 1 bis
Seite 6, vorletzter Absatz, Seite 13, vorletzter Absatz sowie insbesondere den die
Seiten 14 und 15 übergreifenden Absatz). Das in Rede stehende Merkmal des
ursprünglichen Patentanspruchs 10, wonach die Formen der Ring- und Endkappenelektroden (11, 12, 13) von einer hyperbolischen Form mit einem idealen
asymptotischen Winkel von 1:1,414 abweichen, findet dagegen nur im Ausführungsbeispiel (Seite 18, Absatz 5) eine Stütze, das zudem auch nur eine spezielle
Ausführungsform des beanspruchten Quistors darstellt (Seite 17, Absatz 3). Insoweit ist der ursprüngliche Patentanspruch 10 im Lichte der Gesamtoffenbarung der
ursprünglichen Unterlagen also lediglich als Formulierungsversuch zu werten, dem
keine hervorragende Bedeutung zukommt.
Gegen die Änderung der deutschsprachigen Übersetzung des Patentanspruchs 4
des Streitpatents, mit der diese lediglich von einem Übersetzungsfehler gegenüber
der maßgeblichen englischsprachigen Fassung des erteilten Patentanspruch 4
bereinigt worden ist, hat auch die Klägerin keine Einwände erhoben.
3) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 3 des Streitpatents ist gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig.
a) Die Neuheit des Gegenstands des verteidigten Patentanspruchs 3 gegenüber
dem Quistor ITMS der Klägerin ergibt sich daraus, daß durch den Disclaimer des
verteidigten Patentanspruchs 3 die Maße
Re = 1,414 cm
Rr = 0,500 cm
zo = 0,781 cm
ro = 1,000 cm
des Quistors ITMS vom Schutz ausgenommen sind, aus denen sich für den Parameter Q der in den beanspruchten Bereich fallende Wert von Q = 3,622 errechnet (vgl. das Affidavit gemäß Anlage NK 7, Abschnitte 47. und 48. auf den Seiten
11 und 12).
Von dem Quistor nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 321 819 (Anlage
NK 2), die einer gemäß § 3 Abs 2 Nr 2 iVm § 4 Satz 2 PatG bei der Neuheitsprüfung vollinhaltlich zu berücksichtigenden europäischen Patentanmeldung mit
älterem Zeitrang und Deutschland als Benennungsland entspricht, unterscheidet
sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 3 im wesentlichen dadurch, daß bei ihm zusätzlich ein Anregungs-HF-Generator (17) zum Erzeugen
einer Anregungs-HF-Spannung mit einer Frequenz fexc und Anlegen an die Endkappenelektroden (12, 13) vorgesehen ist.
Bei dem Ionenkäfig gemäß der Literaturstelle "Zeitschrift für angewandte Physik",
Bd. 22, Heft 4, 1967, Seiten 321 bis 326, G. Rettinghaus "Nachweis niedriger Partialdrucke mit dem Ionenkäfig" (Anlage NK3) sind abweichend vom Gegenstand
des verteidigten Patentanspruchs 3 die Hyperbeln der Ringelektrode und der
Endkappenelektroden jeweils durch Kreise angenähert (Seite 323, rechte Spalte,
drittletzter Absatz zur Abb. 4). Auch sieht diese Entgegenhaltung zwar einen Anregungs-HF-Generator zum Erzeugen einer Anregungs-HF-Spannung mit einer
Frequenz fexc und Anlegen an die Endkappenelektroden vor (Seite 322, rechte
Spalte, Mitte iVm Abb. 5 nebst dazugehöriger Beschreibung), jedoch wird dieser
im Rahmen einer Resonanzmethode genutzt, mit der die Ionen innerhalb des Ionenkäfigs erfaßt werden (Abbildungen 3 und 5 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Daher ist hier im Unterschied zum verteidigten Patentanspruch 3
auch keine der Endkappenelektroden mit Perforationen versehen, hinter denen ein
externen Ionendetektor angeordnet ist.
In der ein Verfahren zum Betreiben einer Ionenfalle betreffenden europäischen
Offenlegungsschrift 0 202 943 (Anlage NK 4), von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 3 ausgegangen wird, fehlen jegliche Angaben hinsichtlich der Maße der Krümmungsradien und der Abstände der Ringelektrode und der Endkappenelektroden des Quistors zum Mittelpunkt des Speicherfeldes, aus denen sich der Paramter Q berechnen ließe. Jedoch deutet die 2/2 (Seite 3, Zeile 29) - d.h. zo/ro = 1/(cid:214) 2 - darauf hin, daß es sich
Angabe zo
2 = ro
hierbei im Unterschied zum Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 3 um
einen idealen Quistor mit Q = 4 handelt, in dem – zumindest angenähert – ein reines Quadrupol-Speicherfeld erzeugt wird (vgl. die Streitpatentschrift, Seite 2, Zeilen 26 bis 30 iVm Seite 3, Zeilen 23 bis 33).
b) Der Quistor nach dem verteidigten Patentanspruch 3 beruht gegenüber dem
von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der
Entwicklung und Herstellung von Quistoren befaßter, berufserfahrener Physiker
oder Chemiker mit Universitätsausbildung zu definieren ist.
Entgegen der von Klägerin vertretenen Auffassung vermag der Quistor ITMS dem
Fachmann den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 3 nicht nahezulegen. Soweit die Klägerin hierzu in Anlehnung an die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.4.1 des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2000
in Sachen des europäischen Patents 0 321 819 (Aktenzeichen T0571/96-3.4.1
Anlage NK 19) geltend macht, daß bei dem Quistor ITMS der Abstand zo der Endkappenelektroden vom Feldmittelpunkt gegenüber dem idealen Quistor verändert
sei und daß es dem Fachmann hierdurch nahegelegt sei, besagten Abstand zur
Verbesserung der Auflösung weiter zu variieren, ist festzustellen, daß dieses
Vorbringen nach Auffassung des Senats auf einer unzulässigen ex post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruht, durch die die Erfindung unzulässig verkürzt
wird. Es ist nämlich das Verdienst der Beklagten, erstmals erkannt zu haben, daß
bei dem bekannten gattungsgemäßen Quistor nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 202 943 (Anlage NK 4) die Ionenausbeute und die Auflösung auch
ohne Zugabe eines Dämpfungsgases (Streitpatentschrift, Seite 4, Zeilen 30 bis
49) erheblich erhöht werden können. Die erfinderische Leistung setzt hier also bereits mit dem Erkennen der Nachteile des Standes der Technik ein (vgl. hierzu
BGH BlPMZ 1985, 274, 275 liSp Abs 5 - "Körperstativ"). Sie wird dadurch mitgetragen, daß es von dieser Erkenntnis bis zu der im kennzeichnenden Teil des
verteidigten Patentanspruchs 3 angegebenen Problemlösung der Überlegung
bedurfte, daß zu diesem Zweck für die Ionen ein elektrisches Speicherfeld zu erzeugen ist, das zusätzlich zum reinen Quadrupolfeld des idealen Quistors Multipol-Komponenten höherer Ordnung (Hexa-, Okto-, Dekapol usw.) aufweist, die
natürliche Resonanzen der säkularen Ionenbewegungen ergeben, wobei hierzu
der Krümmungsradius Re der Endkappenelektroden, der Krümmungsradius Rr der
Ringelektrode, der Abstand ro der Ringelektrode und/oder der Abstand zo der Endkappenelektroden vom Feldmittelpunkt gegenüber dem idealen Quistor so zu ändern sind, daß der Parameter Q = Re/ Rr x ro/ zo der Bedingung 0,500 < Q < 3,990 oder 4,010 < Q < 25,0 entspricht. Zu dieser Überlegung vermag der Quistor ITMS
aber nichts beizutragen. So ist für den Fachmann nicht einmal ersichtlich ist, welchem Zweck die Änderung des Abstandes zo bei dem Quistor ITMS dient, zumal
diese Änderung auch auf einer Herstellungs-Toleranz einem zufälligen Fertigungsfehler beruhen könnte. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung
kann der Fachmann daher durch den vergrößerten Abstand zo des Quistors ITMS
keine Anregung dazu erhalten, den Abstand zo zur Erhöhung der Auflösung weiter
zu verändern, zumal es fraglich erscheint, daß der Fachmann den von 0,707 cm
auf 0,781 cm (Affidavit gemäß Anlage NK 7, Seite 12, Zeilen 1 und 2) - d.h.
lediglich um 0,74 mm - vergrößerten Abstand zo durch bloße Inaugenscheinnahme
des Quistors ITMS überhaupt zu erkennen imstande ist, was schließlich auch der
Klägerin die Geheimhaltung dieser Abweichung vom idealen Quistor ermöglicht
hat (von Ende 1984 bis 1992, vgl. hierzu das Affidavit gemäß Anlage NK 8, Seite
5, Absatz 3 iVm dem von der Beklagten als Dokument D0 vorgelegten Auszug aus
einer Veröffentlichung der Klägerin, Seite 204, Absätze 1 und 2). Gegen die von
der Klägerin vertretene Auffassung spricht zudem die Tatsache, daß die hochqualifizierten Fachleute der Klägerin an der im November 1984 vorgenommenen
Vergrößerung des Abstandes zo bislang festgehalten haben (Affidavit gemäß
Anlage NK 8, Seite 5, Absatz 3 bis Seite 6, Absatz 1), wobei diese Vergrößerung
des Abstandes zo im übrigen auch nicht zur Verbesserung der Auflösung, sondern
zur Vermeidung von Massenverschiebungen (mass shift) bei den gemessenen
Massenspektren vorgenommen worden ist (vgl. hierzu das Dokument D0, Seite
189, Absatz 2 iVm Seite 198, Absatz 2 bis Seite 199, Absatz 1 zur Fig. 11).
Eine Anregung zur Ausbildung eines gattungsgemäßen Quistors entsprechend der
Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 3 erhält
der Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Einbeziehung der Literaturstelle
"Zeitschrift für angewandte Physik" (Anlage NK3) und der europäischen Offenlegungsschrift 0 202 943 (Anlage NK 4).
Die Literaturstelle "Zeitschrift für angewandte Physik" offenbart im Zusammenhang
mit einem Ionenkäfig, bei dem die Hyperbeln der Ringelektrode und der
Endkappenelektroden - wie dargelegt - jeweils durch Kreise angenähert sind, für
die Krümmungsradien und die Abstände der Ringelektrode und der Endkappenelektroden zum Feldmittelpunkt zwar die Maße
Re = 22,8 mm
Rr = 9,6 mm
ro = 12,0 mm
zo = 8,5 mm,
aus denen sich für den Parameter Q ein Wert von Q = 3,3529 errechnet, der die Bedingung 0,500 < Q < 3,990 nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten
Patentanspruchs 3 erfüllt (vgl. die Abb. 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung
auf Seite 323, rechte Spalte, drittletzter Absatz). Jedoch fehlt in dieser Druckschrift
jeglicher Hinweis darauf, daß durch diese Maße die Ionenausbeute und die Auflösung erhöht werden könnten. Zudem handelt es sich hierbei - wie dargelegt - um
einen Ionenkäfig, bei dem die Ionen mittels einer Resonanzmethode innerhalb des
Ionenkäfigs erfaßt werden. Daher kann der Fachmann durch diese Druckschrift
keine Anregung dazu erhalten, bei einem gattungsgemäßen Quistor mit externem
Ionendetektor zur Erhöhung der Ionenausbeute und der Auflösung entsprechende
Maße vorzusehen.
Die gattungsbildende europäische Offenlegungsschrift 0 202 943 enthält - wie
dargelegt - keinerlei Angaben hinsichtlich der Maße der Krümmungsradien sowie
der Abstände der Ringelektrode und der Endkappenelektroden des Quistors zum
Mittelpunkt des Speicherfeldes. Sie kann den Fachmann daher auch nicht dazu
anregen, diese Maße so zu wählen, daß der daraus resultierende Parameter Q die Bedingung 0,500 < Q < 3,990 oder 4,010 < Q < 25,0 erfüllt, wie dies der Lehre
nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 3 entspricht,
um so bewußt und planmäßig Multipol-Komponenten des elektrischen Speicherfeldes von höherer Ordnung zu erzeugen.
Der verteidigte Patentanspruch 3 ist daher rechtsbeständig.
4) Der ebenfalls angegriffene Unteranspruch 4 des Streitpatents betrifft eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsform des Quistors nach dem
verteidigten Patentanspruch 3 und ist daher mit diesem rechtsbeständig.
Durch den Quistor ITMS ist das Merkmal des Unteranspruchs 4 im übrigen insofern nicht vorweggenommen, als bei ersterem durch den vergrößerten Abstand zo
lediglich die Asymptoten der Endkappenelektroden gegenüber denjenigen der
Ringelektrode parallel verschoben sind, d.h. die Asymptoten unverändert den Winkel von Arctan ((cid:214) 2) des idealen Quistors aufweisen (vgl. hierzu das Dokument
D0, Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 170, Absatz 2).
5) Bei der dargelegten Sachlage konnte auf eine Beweisaufnahme über die von
der Klägerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des Quistors ITMS
verzichtet werden, da diese - wie dargelegt - auch in Verbindung mit dem weiteren
von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik die Patentfähigkeit der
Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 3 und 4 des Streitpatents auch
dann nicht in Frage stellen kann, wenn davon ausgegangen wird, daß sie in der
geschilderten Form stattgefunden hat, d.h. der die Merkmale des Oberbegriffs und
des Disclaimers des verteidigten Patentanspruchs 3 aufweisende Quistor ITMS
vor dem Anmeldetag des Streitpatents (13. April 1988) für beliebige Dritte zugänglich war.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 S. 1 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. ZPO,
da beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich nur noch auf den
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Gerichtskosten bezieht,
beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 708 Nr. 1 ZPO.
Dr. Gottschalk
Gutermuth
Lokys
Kurbel
Dr. Meinel zugleich auch für den Vorsitzenden Richter Kurbel im Ruhestand
Na