Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.01.2001 – 30 W (pat) 110/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 73 465.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

MODULAR

für die Waren/Dienstleistungen

Zusatz-Steckkarten für Computer, insbesondere für die industrielle

Meßdatenerfassung, Steuerung und Regelung; Zusatz-Steckkarten für Personal-Computer; modular erweiterbare Computer; Personalcomputer; Computer für Meß-, Steuer- und Regelungszwecke; Prozessoren.

Erstellen von Computerprogrammen, insbesondere von modular

erweiterbaren Computerprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss des Prüfers die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es

handle sich um einen schutzunfähigen Begriff, an dem im übrigen ein Freihaltebedürfnis bestehe, da er lediglich beschreibenden Charakter aufweise.

Die Anmelderin hat hiergegen ohne weitere Begründung Beschwerde erhoben.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. März 2000 aufzuheben und die

angemeldete Marke einzutragen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die

angemeldete Marke "MODULAR" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleitungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da ihr zum einen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG fehlt und sie sich zum anderen in einer beschreibenden Angabe im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erschöpft.

"Modular" ist ein Fremdwort, das bedeutet, "in der Art eines Moduls, wie ein Bauelement beschaffen, ein Modul betreffend" (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl,

S 507; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982, S 710). Diese Bezeichnung hat in großem Umfang Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschreibung von Computerhardware und auch Computersoftware. So ist nur darauf zu verweisen, dass die gängige Architektur von Personalcomputern "modular" aufgebaut ist, indem sie einfach durch Steckkarten etc. zu erweitern ist (vgl Irlbeck, Computer-Lexikon,

3. Aufl, S 535). Im Übrigen hat der modulare Aufbau von Rechnersystemen im

weitesten Sinne in erheblichem Umfang Eingang in die Werbung gefunden.

Auch in der Softwaretechnik hat sich der Begriff "modular" durchgesetzt, so im

Bereich der "modularen Programmierung", die darin besteht, häufig genutzte Routinen, etwa zur Ein- oder Ausgabe von Daten, als eigenständige Module zu verwenden, auf die andere Programme zurückgreifen können (vgl Linke/Winkler, Das

M&T-Computerlexikon, S 472).

Nicht zuletzt zeigt sich das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

auch in der vorliegenden Markenanmeldung selbst, wo seitens der Anmelderin bei

der Angabe des Warenverzeichnisses die Bezeichnung "modular" zweimal Verwendung findet, nämlich sowohl zur Beschreibung modular erweiterbarer Computer in Klasse 9 als auch bei der Erstellung modular erweiterbarer Computerprogramme in der Klasse 42. Bei dieser Sachlage ist an einem Freihaltebedürfnis im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die angemeldete Bezeichnung "modular"

im Zusammenhang mit der Erstellung von Hard- und/oder Software nicht zu

zweifeln, nachdem der angemeldeten Marke lediglich der Charakter einer

warenbeschreibenden Sachaussage zukommt (BGH GRUR 1996, 770 – MEGA)

und daher eine Monopolisierung zu Lasten von Mitbewerbern nicht in Betracht

kommt.

Zusätzlich fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da sie der Funktion, als Herkunftsmerkmal bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu gleichen oder gleichartigen Waren des

Wettbewerbs zu dienen, nicht gerecht werden kann. Der Verkehr könnte der Verwendung der Marke nicht entnehmen, ob sie im konkreten Fall als Herkunftsbezeichnung oder lediglich als beschreibende Angabe gebraucht wird.

Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.

Dr. Buchetmann

Voit

Schwarz-Angele

Hu