Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.01.2001 – 30 W (pat) 17/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 17/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 24 570.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

POWERRAM

als Kennzeichnung für

"Computer und deren Teile, insbesondere Speichermodule und

Dram-Module".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Marken-)amts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Marke bestehe aus

den sprachüblich zusammengesetzten Angaben "POWER" und "RAM" und weise

lediglich darauf hin, daß es sich bei den Waren um RAM-Speicher handle, die besonders leistungsstark bzw schnell seien. RAM sei die Abkürzung für "random access memory", einem Halbleiterspeicher mit schnellem wahlfreiem Zugriff. Das

vorangestellte Wort "POWER" finde sich in einer Vielzahl von Wortzusammensetzungen auch in dem betreffenden Warenbereich (was die Markenstelle mit entsprechenden Nachweisen belegt) und werde ganz allgemein als Hervorhebung

des nachgestellten Begriffes verwendet.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stellt nicht in Abrede, daß es sich

bei "RAM" um den flüchtigen Speicher eines Personal Computer handelt, bestreitet aber, daß dies den allgemeinen Verkehrskreisen bekannt sei. Der übersetzte Begriff "Kraftram" habe keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt

und könne deshalb nicht freihaltebedürftig sein. Auf Hinweis des Gerichts, daß es

für das Freihaltebedürfnis vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin ankomme und ein Begriff zur Warenbeschreibung nur dann nicht geeignet

ist, wenn er von vornherein völlig unverständlich ist, meint die Anmelderin, die Zusammensetzung von "POWER" und "RAM" sei nicht zwangsläufig und damit auch

nicht freihaltebedürftig. Auch werde der Begriff "Power Ram" zB für einen Kaltluftansauger für Kfz-Motoren verwendet wird, was ebenfalls gegen ein Freihaltebedürfnis spreche. Im übrigen weist die Anmelderin auf zahlreiche ähnliche

Markeneintragungen hin.

Ergänzend wird auf die Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze

der Anmelderin verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie unterliegt als beschreibende Sachangabe einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG.

Die von der Anmelderin beanspruchten Computer und deren Teile richten sich

sowohl an den Durchschnittsverbraucher (der sich erfahrungsgemäß beim Kauf

einer hochpreisigen Ware informiert bzw entsprechend beraten läßt), als auch an

den fachinteressierten Laien und den Fachmann (was die Speichermodule und

Drammodule als gesondert gehandelte elektronische Bauteile und Bausätze betrifft). Wie der Erstprüfer bereits umfangreich dargelegt hat, ist "RAM" im EDV-Bereich (und nur um diesen geht es hier, so daß ohne Bedeutung ist, was "Ram" zB

im KFZ-Bereich oder im Sport bedeutet) die Abkürzung für einen Speicher, der

auch als Schreib- und Lesespeicher bezeichnet wird. Es gibt RAM-Bauelemente

(Halbleiterspeicher), die in den Varianten DRAM (dynamic random access memory, ein gängiger preisgünstiger Typ von hochintegrierten Speicherbausteinen)

oder SRAM (sie arbeiten schneller als DRAMS, sind dafür aber deutlich teurer)

angeboten und gehandelt werden. Solche Fachbegriffe sind jedem interessierten

Laien bekannt bzw er kann sich ohne weiteres die entsprechenden Kenntnisse

hierüber verschaffen. So werden zB im Katalog der Firma Conrad derartige Fachbegriffe in einer "Info" erläutert (vgl zB Hauptkatalog von Conrad Elektronik 1999,

S 906, Stichw RAM), jedes PC-Lexikon verzeichnet diesen Fachausdruck (vgl zB

DATA Becker, Das große PC Lexikon 2000; Beck EDV-Berater, Computer-Lexikon, 1995 jeweils Stichwort RAM); ernsthafte Zweifel, daß dieser Fachbegriff jedem, der sich dafür interessiert auch bekannt ist, bestehen damit nicht. Weiters

fehlt es auch an Anhaltspunkten, daß DRAM Module ausschließlich als solche bezeichnet würden, womit ein unmittelbar warenbeschreibender Bezug durch "RAM"

entfiele. Denn auch diese Art der Halbleiterspeicher unterfällt dem Oberbegriff der

RAM-Bauelemente.

Bei dem vorangestellten Wort "POWER" handelt es sich zwar um einen Begriff

aus dem englischen Grundwortschatz, er ist aber bereits als Umschreibung für

"Kraft, Stärke, Leistung" in die deutsche Sprache eingegangen und wird hier universell verwendet. (vgl hierzu PAVIS PROMA, Kliems bzw Knoll, zB BPatG

30 W (pat) 147/98 - Power Innovation; 30 W (pat) 96/99 - Power-Kick). Auch die

allgemeinen Verkehrskreise kennen Begriffe wie "Powersound", "Powerplay",

"Powerslide" udgl; es spricht also vieles dafür, daß "POWER" nicht übersetzt wird,

sondern in der oben genannten Bedeutung ohne weiteres erfaßt werden wird. Ein

"Powerram" ist aber nichts anderes als ein kraftvoller schneller, effektvoller und

besonders leistungsstarker Schreib-Lese-Speicher in einem Computer. Daß die

Kapazität und die Schnelligkeit eines Speichers sowohl für den Computer selbst,

als auch für dessen Bauteile von Bedeutung und damit unmittelbar beschreibend

sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Würden derart produktbezogene Angaben

einem einzelnen Anmelder als Marke zugebilligt, so würden dessen Ausschließlichkeitsrechte die Mitbewerber behindern.

Die Eintragung als Marke ist deshalb wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen.

Daß bereits mehrere ähnliche Wortkombinationen als Marke eingetragen worden

sind, gibt der Anmelderin hier keinen Anspruch auf eine Eintragung entgegen den

rechtlichen Voraussetzungen. Bei der Entscheidung, ob eine Marke schutzfähig

ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, so daß ein Ermessensspielraum nicht

gegeben ist. Auch dort stünde einem Anspruchssteller nur das Recht auf gleiches

Recht, nicht jedoch auf gleiches Unrecht zu.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Mü/Hu