Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.01.2001 – 28 W (pat) 32/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 27 254.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Kunze 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

"Druckfarben; chemische Farben-Produkte für die Druckerei-

Anwendungstechnik; chemische Druckfarbenzusätze, insbesondere zur Einstellung der Druckfarbeneigenschaften; vorstehende Waren,

insbesondere Druckfarben,

in Verpackungseinheiten aus flexiblen Kunststoffbehältern oder in

Verpackungseinheiten aus Schlauchfolie mit Quetschverschlüssen"

ist die Wortmarke

INKBAG

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem

von einem Prüfer des gehobenen Dienstes erlassenen Erstbeschluß die Marke als

warenbeschreibende Angabe im Sinne von "Druckfarbentasche" wegen § 8 Abs 2

Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Anmelderin hat Erinnerung eingelegt und hilfsweise beantragt, den im Warenverzeichnis angegebenen Passus: "vorstehende Waren, insbesondere Druckfarben, in Verpackungseinheiten aus flexiblen Kunststoffbehältern oder in Verpackungseinheiten aus

Schlauchfolie mit Quetschverschlüssen" zu streichen und diese Änderung der Prüfung zugrunde zu legen. Der Erinnerungsprüfer hat den Erstbeschluß unter Beifügung entsprechender Belege (Internet-Recherche) bestätigt und die Änderung des

Warenverzeichnisses für unzulässig gehalten.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem

Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung

"INKBAG" habe von der Markenstelle nicht belegt werden können und komme allenfalls für die Waren in einer bestimmten Verpackungseinheit in Betracht, bei denen es sich aber um unabhängig neben den bloßen Farben und Farbzusätzen stehende Waren handele, so daß bei Streichung dieser Waren - wie hilfsweise beantragt und als Beschränkung und nicht etwa als unzulässige Erweiterung gedacht -

ein eventueller Warenbezug entfalle.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke zumindest

dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus

Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.

1. Daß es sich bei der Bezeichnung "INKBAG" nicht um eine phantasievolle Wortneuschöpfung sondern um ein bereits gebräuchliches englisches Fachwort für einen mit Druckfarben gefüllten Behälter handelt, hat bereits die Markenstelle anhand einer Internet-Recherche festgestellt. Folglich erschöpft sich das angemeldete Zeichen in einer Beschaffenheitsangabe, die die Waren, d. h. Druckfarben, chemische Farben-Produkte für die Druckerei-Anwendungstechnik und chemische

Druckfarbenzusätze, insbesondere zur Einstellung der Druckfarbeneigenschaften,

wie sie in dem der Anmeldung zugrunde liegenden Warenverzeichnis beansprucht

werden, als in einer besonderen Verpackungsart vertriebene oder für solche Produkte bestimmt bezeichnet. Die der Eingabe vom 16. Februar 1998 beigefügten

Abbildungen zeigen entsprechende Druckfarbenbeutel zur Verwendung in einer

Auspreßeinheit. Soweit die Anmelderin vorträgt, mit einer Verwendung der Bezeichnung im weltweiten Internet könne ein Freihaltungsbedürfnis für die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise nicht belegt werden, muß wie folgt differenziert

werden: Es trifft zu, daß bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ausschließlich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen ist. Im Unterschied dazu hat der weitere Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zum Ziel, daß beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden können (vgl EuGH, GRUR 1999, 723, 728 f

"Chiemsee"). Bei fremdsprachigen Angaben, insbesondere solchen, deren Bedeutung das inländische Publikum nicht ohne weiteres erfaßt, muß dementsprechend

geprüft werden, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Verwendung des

fremdsprachigen Ausdrucks im Geltungsbereich des Markengesetzes wahrscheinlich oder zumindest möglich ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8

Anm 134). In diesem Zusammenhang ist insbesondere an mehrsprachige Ankündigungen, Hinweise auf der Verpackung von Waren und Gebrauchsanleitungen

beim Im- und Export von Waren zu denken. Nichts anderes hat für Internet-Seiten

zu gelten, die wie vorliegend Anweisungen über den Gebrauch, insbesondere

Austausch von Inkbags für Drucker der Firma Hewlett Packard enthalten. Daß diese Internet-Seiten einer US-Domain zu entnehmen sind, kann daher - gemessen

am Schutzzweck des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (Im- und Export) - keine Rolle spielen, abgesehen davon, daß sich Märkte in Zeiten von Globalisierung und weltweiten Computernetzwerken ohnehin nicht mehr an Landesgrenzen bzw .de-Domains

festmachen lassen.

Schutzbegründend kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, daß die Verwendung der Bezeichnung "INKBAG" lediglich im Zusammenhang mit Drucker-Kartuschen nachgewiesen wurde, denn auch die Anmeldung betrifft eine spezielle Warenverpackung für Druckfarben, so daß ein konkreter Warenbezug nicht von der

Hand zu weisen ist.

2. Die hilfsweise vorgeschlagene Änderung des Warenverzeichnisses ist nicht zulässig, da sie gegenüber der mit der Anmeldung eingereichten Fassung eine Erweiterung darstellt. Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung waren "Druckfarben, chemische Farben-Produkte für die Druckerei-Anwendungstechnik, chemische Druckfarbenzusätze, insbesondere zur Einstellung der Druckfarbeneigenschaften" in einer besonderen Verpackungseinheit, und zwar "aus flexiblen Kunststoffbehältern oder in Verpackungseinheiten aus Schlauchfolie mit Quetschverschlüssen". Diese bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehende Beschränkung der genannten Waren auf eine bestimmte Verpackungsart beruht auf der

Formulierung des Warenverzeichnisses, beginnend mit Zeile 3 (vgl S 2 VA): "vorstehende Waren, insbesondere Druckfarben, in Verpackungseinheiten aus ...

oder ...aus ...". Hätte die Anmelderin isoliert Schutz für die Waren als solche beanspruchen wollen, hätte dies durch eine Formulierung im Anschluß an die genannten Waren kenntlich gemacht werden müssen, die z. B. hätte lauten können: "vorstehende Waren auch/insbesondere in Verpackungseinheiten ...". Dann hätte neben den Waren auch und gesondert Schutz für diese Waren in einer speziellen

Verpackungseinheit bestanden, was zur Folge hätte, daß das Warenverzeichnis

voneinander unabhängige Waren enthielte und es somit in zulässiger Weise hätte

beschränkt werden können. Ein im Gegensatz zur vorgenommenen Formulierung

in bezug auf die Waren uneingeschränktes Schutzbegehren geht auch nicht aus

der Fassung: "vorstehende Waren, insbesondere Druckfarben, ..." hervor, da insoweit nur eine der in Bezug genommenen Waren beispielhaft genannt ist.

Eine Streichung der Formulierung, beginnend mit "vorstehende Waren ..." aus

dem Warenverzeichnis käme daher einer nachträglichen Erweiterung der vorliegend auf eine bestimmte Verpackungsform beschränkten Warenbegriffe auf die

Waren als solche gleich, was dem Grundsatz widerspricht, daß mit dem Anmeldetag der Schutzumfang der angemeldeten Marke auch hinsichtlich der beanspruchten Waren festgelegt ist und bleibt.

Die Beschwerde war daher auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.

Stoppel

Martens

Kunze

Ko