Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.01.2001 – 32 W (pat) 256/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 74 543.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle
für
Klasse 41 - vom 9. Juli 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
OTTER-ZENTRUM
für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von
Gästen; ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin
und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und Vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich beim beanspruchten Begriff lediglich um eine betriebsneutrale Sachangabe handele.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, daß "Zentrum" in Verbindung mit einem Tiernamen ungebräuchlich
sei, so daß zumindest nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dieser damit ungewöhnliche Begriff werde auch nicht von den Wettbewerbern benötigt. Im übrigen
habe sich "OTTER-ZENTRUM" zugunsten der Anmelderin im Verkehr durchgesetzt, was durch die vorgelegten Werbeunterlagen belegt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Der begehrten Eintragung von "OTTER-ZENTRUM" in das Markenregister steht
für die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erziehung; Ausbildung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Rechtsberatung
und Vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung" weder das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Der angemeldeten Marke fehlt für die eingangs bezeichneten Dienstleistungen
nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht dabei aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-
Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer
Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, BlPMZ 2000, 332, 333 –
Logo mwN). Diese kann dem beanspruchten Begriff für die oben (II Nr. 1)
genannten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, denn ihm kommt
insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. Der Verkehr
nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm
entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH,
BlPMZ 2000, 190, 191 – St. Pauli Girl mwN). Ein Bezug zu dem Tier "Otter"
mag zwar
in Zusammenhang mit Dienstleistungen wie Werbung,
Rechtsberatung etc. nach einigen Überlegungen in Betracht kommen. Dies
setzt jedoch eine analysierende Betrachtungsweise voraus, so daß bei
flüchtiger, unbefangener Betrachtung der Gedanke an eine Sachbezeichnung
eher fernliegt (vgl. BGH GRUR 1995, 269, 270 "U-KEY").
Im Hinblick auf die vorstehend genannten Dienstleistungen besteht die Marke
auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art
oder der sonstigen Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG). Wie bereits bei der Frage der Unterscheidungskraft festgestellt,
fehlt bei diesen Dienstleistungen der eindeutig beschreibende Bezug zum Tier
Otter, weshalb insoweit kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der
Freihaltung des Begriffs besteht.
2. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin ist "OTTER-ZENTRUM" von Haus aus nicht schutzfähig.
Nach Umstellung des Beschwerdeantrags auf Eintragung der Marke aufgrund
Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs 3 MarkenG) ist die Beschwerde auch (insoweit)
begründet und der Beschluß aufzuheben, als die nunmehr angegebenen neuen
Tatsachen entscheidungserheblich und vom Patentamt zu prüfen sind (§ 70
Abs 3 Nr 3 MarkenG).
Beruft sich der Anmelder im Beschwerdeverfahren auf Verkehrsdurchsetzung,
so hat er deren Voraussetzungen zunächst schlüssig darzulegen. Dies erfordert
Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Dienstleistungen
von wem auf welchem Gebiet und in welchem Umfang sowie seit wann das angemeldete Zeichen im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Zu
den hierfür geeigneten Belegen gehören ua Werbematerial und Angaben über
Werbeaufwendungen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht der Vortrag des Anmelders
aus, die behauptete Verkehrsdurchsetzung im Wege amtlicher Ermittlungen zu
prüfen. Bezogen auf den Anmeldetag, den 26. November 1999, hat der Anmelder vorgetragen, daß er durch vielfältige und umfangreiche Werbemaßnahmen
(viele Tausende Werbefaltblätter. Werbehandzettel, Postwurfsendungen, Mailings, Kalender, Bierdeckel, Plakatanschläge und eine Vielzahl von Presseveröffentlichungen, Rundfunk- und Fernsehsendungen) "OTTER-ZENTRUM" als
seine Marke bekannt gemacht hat. Dies läßt es durchaus als möglich erscheinen, daß sich "OTTER-ZENTRUM" für die Dienstleistungen "Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung, Beherbergung von Gästen
und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin" zugunsten des Anmelders im Verkehr durchgesetzt hat.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Ju