Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.01.2001 – 32 W (pat) 290/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 290/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 51 909.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen
ohne Angabe beanspruchter Waren/Dienstleistungen.
Nach erfolgloser Beanstandung dieses Mangels mit Fristsetzung hat das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, daß die Anmeldung als nicht eingereicht
gilt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie in der Sache nicht
begründet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Anmeldung gilt als nicht
eingereicht
(§ 36 Abs 2 Satz 1, Abs 1 Nr. 1; § 33 Abs 1, § 32 Abs 2
Nr. 3 MarkenG).
Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren
und/oder Dienstleistungen enthalten. Ein solches lag der Anmeldung nicht bei.
Dieser Mangel wurde auch nicht innerhalb der von der Markenstelle gesetzten
Zweimonatsfrist beseitigt.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Mü/Ko