Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.01.2001 – 32 W (pat) 290/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 290/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 51 909.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen

ohne Angabe beanspruchter Waren/Dienstleistungen.

Nach erfolgloser Beanstandung dieses Mangels mit Fristsetzung hat das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, daß die Anmeldung als nicht eingereicht

gilt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie in der Sache nicht

begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Anmeldung gilt als nicht

eingereicht

(§ 36 Abs 2 Satz 1, Abs 1 Nr. 1; § 33 Abs 1, § 32 Abs 2

Nr. 3 MarkenG).

Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren

und/oder Dienstleistungen enthalten. Ein solches lag der Anmeldung nicht bei.

Dieser Mangel wurde auch nicht innerhalb der von der Markenstelle gesetzten

Zweimonatsfrist beseitigt.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Mü/Ko