Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.01.2001 – 25 W (pat) 262/99
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 52 488.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 902 angeordnet ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 16. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 52 488 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 902 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Kliems
Brandt
Engels
Pü/prö