Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.01.2001 – 20 W (pat) 5/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 33 945

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders

sowie

die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung

und

Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 42 33 945 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand im Hinblick auf

(E3)

WO 92/14 983 A1

nicht neu sei.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise, es aufrechtzuerhalten mit einem neuen Patentanspruch 1, der zu bilden ist aus

den Ansprüchen 1 und 6 der erteilten Fassung.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ansprüche 1 und 6 lauten nach der Patentschrift wie folgt:

"1. Wurfspielsystem umfassend mehrere elektronische Wurfspielgeräte (2, 12, 22...), die an einen einzigen, externen Rechner (4)

zum Steuern von Spielvarianten angeschlossen sind und von

diesem Rechner (4) zum gleichzeitigen Betrieb der jeweils

gleichen Spielvariante und zur gemeinsamen Auswertung der

Wurfergebnisse über jeweils zugeordnete Schnittstellen (6, 16,

26...) und eine Datenleitung (5) angesteuert sind."

und

"6. Wurfspielsystem nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, daß der Rechner (4) mit einem Eingabegerät (8)

zur Auswahl verschiedener, im Rechner (4) gespeicherter Spielvarianten verbunden ist."

Außer der Entgegenhaltung (E3) hat in der mündlichen Verhandlung noch die

Druckschrift

(E1) EP 0 405 776 A2

eine Rolle gespielt.

II.

Der Gegenstand des Patents ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

1. Der hilfsweise beantragte Anspruch 1 ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand dem Fachmann durch (E1) und (E3) nahegelegt. Als Fachmann gilt hier ein

Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß und Berufserfahrung im Entwerfen

von Mikroprozessorsteuerungen für den Spielablauf eines Geldspielautomaten.

Ein Wurfspielsystem mit mehreren an fernliegenden Orten aufgestellten elektronischen Wurfspielgeräten 50, die an einen einzigen, externen Rechner 10 über eine

Zweiwegdatenleitung 20 angeschlossen sind, ist dem Fachmann aus (E3) bekannt

(Fig 1, S 20, 21 Anspruch 12). Die zwischengeschalteten Hauptwurfpfeilspiele 30

sind nur in einer besonderen Ausgestaltung vorhanden (S 22 Anspruch 18). Im

externen Rechner 10 sind Spielvarianten gespeichert, die zu den Wurfspielgeräten

50 hinuntergeladen werden können (S 23 Anspruch 20 iVm S 20, 21 Anspruch 12,

S 14 Z 8 bis 16). Die Auswahl des gewünschten Spieles trifft der Fachmann üblicherweise mittels eines geeigneten Eingabegerätes, zB einer am externen Rechner liegenden Tastatur.

Es liegt nahe, die ausgesuchte Spielvariante auf allen Wurfspielgeräten 50 gleichzeitig ablaufen zu lassen, weil bei einem Geschicklichkeitsspiel, zu dem auch das

elektronische Wurfspiel zählt, der Wunsch besteht, daß alle Teilnehmer das ausgesuchte Spiel zur selben Zeit bestreiten können ((E1) Anspruch 1 iVm Anspruch 3).

Bei dieser simultanen Spielweise werden die an unterschiedlichen Orten aufgestellten Geschicklichkeitsspielgeräte - im vorliegenden Fall Wurfspielgeräte - von

dem einzigen externen Rechner gesteuert ((E1) Sp 1 Z 11 bis 22, Fig 1). Er erzeugt das besagte Spiel, das auf die einzelnen Geräte heruntergeladen wird, initialisiert es, wobei er auf der Datenleitung ein Startsignal zu den einzelnen Geräten sendet und modifiziert das Spiel während der Ausführung ((E1) Anspruch 1 Sp

8 Z 31 bis 41, Sp 7 Z 52 bis Sp 8 Z 11). Die gemeinsame Auswertung der im simultanen Spiel erzeugten Wurfergebnisse erfolgt dann nach (E3) dergestalt, daß

der externe Rechner 10 zu bestimmten Zeiten die von den Wurfspielgeräten 50

ermittelten Wurfergebnisse abfragt und für statistische Zwecke auswertet (S 22

Anspruch 17).

2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein

Anspruch 1 vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag mitumfaßt ist.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

br/prö