Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.01.2001 – 30 W (pat) 42/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 42/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 49 849.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet
SCAN 2 Print
für die Waren/Dienstleistungen
"Hardware,
insbesondere Strichcode-Scanner, Strichcode-
Drucker; Software; Erstellung von Software".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf
hinweise, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienten, (Barcodes) zu scannen und anschließend einen Druckvorgang zu steuern. Die Verwendung der Ziffer "2" als Ersatz für das lautgleiche englische Wort "to" sei weit
verbreitet und werbeüblich und nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des Zeichens
zu begründen.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Er hält mit näheren Ausführungen die
Marke insgesamt für schutzfähig.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
7. April 1998
und
vom
21. Oktober 1999 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse sowie die dem Anmelder übermittelten Verwendungsbeispiele
zum Ersetzen von "to" und "for" durch die Ziffern "2" und "4" Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung SCAN 2 PRINT
ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Das aus der englischen Sprache stammende Wort SCAN bedeutet im Bereich der
EDV, dem hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich, "abfragen, abtasten" (vgl Schulze Computer-Englisch S 263), ist in dieser Bedeutung auch in
der deutschen Sprache allgemein geläufig und mit dem Wort "scannen" gebräuchlich (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl S 1201); auch kann
"scan" die Kurzform für "scanning" sein, also "Abtasten mithilfe eines Scanners;
das Einlesen" (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 2000, S 1085; Duden
aaO). Unter "scannen" versteht man bei optischen Technologien, wie man sie in
Faxgeräten oder Kopierern findet, die Bewegung eines lichtempfindlichen Bauelements über eine Bildvorlage (etwa eine Textseite), wobei die hellen und dunklen Bereiche auf der Oberfläche in binäre Werte zur Weiterverarbeitung durch einen Computer umgesetzt werden (Microsoft Press Computer Fachlexikon, Ausgabe 2000, S 613). Mit "Scanner" wird ein optisches Eingabegerät bezeichnet, das
lichtempfindliche Bauelemente verwendet, um ein Bild aufzunehmen, das sich auf
Papier oder einem anderen Medium befindet. Das Bild wird in ein Digitalsignal
umgewandelt, das dann durch Software zur optischen Zeichenerkennung oder
durch Grafikprogramme bearbeitet werden kann (Microsoft Press aaO). Das Wort
"Scanner" wird neben dem Bereich der Bildabtastgeräte auch im Softwarebereich
verwendet. Ein Virenscanner zB ist ein Programm, das Datenbestände auf Virenbefall untersucht (Grieser/Irlbeck aaO 2. Aufl S 775 re).
Das englische Wort "PRINT" der Anmeldung bedeutet allgemein "Drucken, Druck"
(vgl Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, S 79) und ist im Bereich der
EDV in Alleinstellung sowie in zahlreichen Wortzusammensetzungen in diesem
Sinn gebräuchlich (print document, print file, print manager, print screen key, vgl
Beck, Computer-Englisch S 484f; Schulze, Lexikon Computerwissen S 640).
Die Zahl "2" wird im Englischen wie das Wort "to" ausgesprochen und wird in dieser Bedeutung vielfach verwendet. So bezeichnet die Telekom in ihren Abrechnungen eine Tarifart mit "Talk2Friends", wie die dem Anmelder beispielhaft übermittelte Rechnung zeigt. Für das neue Business-to-Business-Modell (jede Form
von Zwischenhandel durch das Internet) ist die Bezeichnung "b2b" beliebt.
Das Marke "SCAN 2 PRINT" in ihrer Gesamtheit bedeutet "Scannen (Abtasten/Einlesen) zum Druck(en)". In Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete schlagwortartige Sachaussage, daß es sich um Geräte und Software handelt, die nach
Art, Beschaffenheit und Bestimmung im Bereich "Scannen zum Drucken" in einem
System eingesetzt werden können. Unter "Hardware" können die Geräte fallen,
die scannen und drucken ebenso wie auch Computer, in die zB Scanner integriert
sein können und die den anschließenden Druckvorgang über Drucker steuern.
Software kann sich auf derartige Geräte beziehen, so daß auch für sie die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe dienen kann. Bezüglich "Erstellung von Software" kann die Marke den Gegenstand der Dienstleistung bezeichnen, nämlich die beim Scannen und Drucken eingesetzte Software. Die Marke ist daher im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig und von der
Registrierung als Marke ausgeschlossen.
Der Senat vermag dem Anmelder nicht darin zu folgen, daß hier die Ziffer "2" nicht
für das englische Wort "to" stehe, deshalb in der Bedeutung unklar sei und den
Schutz der Marke begründe. Ob dies für die Zahl "2" in Alleinstellung der Fall ist,
ist nicht entscheidend; maßgebend ist insoweit die Marke in ihrer Gesamtheit und
der sich daraus ergebende Sinn; wie oben ausgeführt, ergibt dieser die Bedeutung
"to". Dies ist auch durch die häufige Verwendung solcher amerikanisierter
Schreibweisen dem deutschen Publikum so nahegebracht, daß es darin keine
markenspezifische Besonderheit mehr sehen kann.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen
Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt
sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht
schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Im Übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis vor allem auf
die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden,
ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz 6. Aufl 2000 § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß
die englischen Wörter "scan" und "print" im Inland geläufige Begriffe der EDV sind,
wurde bereits festgestellt; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten
Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst
hat aufkommen lässt, - wie auch die Fassung des Warenverzeichnisses hier
zeigt -, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Zudem ist festzuhalten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit
längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen hat (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Tz. 26 "Lloyd";
WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; BGH, MarkenR 2000, 140, 144
"ATTACHÉ/TISSERAND"). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer so
weitgehenden Unverständlichkeit der angemeldeten Marke für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden, daß die Mitbewerber kein Interesse
haben könnten, diesen Ausdruck zu verwenden.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu