Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 24 W (pat) 182/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 182/99
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 17 233.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Starform
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Haarwässer, Dauerwellflüssigkeit, Haarpflegeprodukte, auf
das Haar aufzutragendes Gel, Finishprodukte, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistung eines Friseurs"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Bescheid vom 25. September 1996 u.a. deswegen beanstandet,
weil der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen verwendete Begriff "Finishprodukte" erläuterungsbedürftig sei. Zur Beseitigung dieses Mangels wurde
eine Frist von einem Monat gesetzt. Sodann hat sie die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen verwendete Begriff "Finishprodukte" sei unklar. Eine Klarstellung sei trotz Aufforderung nicht erfolgt. Im
übrigen weise die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
auf und unterliege als beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis. Das
Wort "Starform" werde vom Verkehr ohne weiteres dahingehend verstanden, daß
die so gekennzeichneten Waren dem Haar oder der Haut eine besondere Form
verschafften.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Im Erinnerungsverfahren hat er vorgetragen, daß weder der Begriff "Star" noch der Begriff
"Form" eine warenbezogene Aussage enthalte.
Er beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Hinsichtlich der Waren "Finishprodukte" hat die Markenstelle die Anmeldung
der Sache nach gemäß §§ 32 Abs. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 MarkenG in
verwendete Begriff "Finishprodukte"
ist unklar und
läßt eine sichere
Klassifizierung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach der Anlage zur
MarkenV nicht zu. Nachdem eine Klarstellung weder im Verfahren vor der
Markenstelle innerhalb der dort gesetzten Frist noch im Beschwerdeverfahren erfolgt ist, mußte es bei der Zurückweisung insoweit sein Bewenden haben.
2. Die Markenstelle ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, daß die
angemeldete Marke im Hinblick auf die von ihr im übrigen erfaßten Waren
und Dienstleistungen als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG sind u.a. solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Das ist hier der Fall.
Das Markenwort "Starform" ist sprachregelgerecht aus zwei einfachen Wörtern des deutschen bzw. des englischen Grundwortschatzes gebildet und in
seiner Bedeutung "hervorragende Form", "Spitzenform" ohne weiteres verständlich (vgl. zur Eignung des Wortes "Star" als Bezeichnung für die besonders hervorstechende Qualität einer Ware oder Dienstleistung "Wörterbuch der Werbesprache", Rothfuss Verlag, 1. Aufl. 1991, S. 212 f.). Sowohl
auf dem Gebiet der dekorativen Kosmetik, das von dem Warenbegriff "Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege" mitumfaßt ist, als auch im Bereich der
Haarwässer, Dauerwellflüssigkeiten, Haarpflegeprodukte und der auf das
Haar aufzutragenden Gele stellt die damit erzielbare Formgebung eine wesentliche Wareneigenschaft dar (vgl. BPatG, Beschluß vom 20. Juni 2000, 24
W(pat) 33/99 "NATURAL FORMING"). Gleiches gilt im Hinblick auf die von
der Anmeldung erfaßten Dienstleistungen. Als Sachangabe über verkehrswesentliche Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen kann die Bezeichnung "Starform" nicht für einen einzelnen Anmelder
monopolisiert werden, sondern ist zugunsten eines ungehinderten Wettbewerbs von Schutzrechten freizuhalten.
Ströbele
Schmitt
Hacker
Bb