Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 24 W (pat) 182/99

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W(pat) 182/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 17 233.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Starform

ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen

"Haarwässer, Dauerwellflüssigkeit, Haarpflegeprodukte, auf

das Haar aufzutragendes Gel, Finishprodukte, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistung eines Friseurs"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Bescheid vom 25. September 1996 u.a. deswegen beanstandet,

weil der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen verwendete Begriff "Finishprodukte" erläuterungsbedürftig sei. Zur Beseitigung dieses Mangels wurde

eine Frist von einem Monat gesetzt. Sodann hat sie die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen verwendete Begriff "Finishprodukte" sei unklar. Eine Klarstellung sei trotz Aufforderung nicht erfolgt. Im

übrigen weise die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft

auf und unterliege als beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis. Das

Wort "Starform" werde vom Verkehr ohne weiteres dahingehend verstanden, daß

die so gekennzeichneten Waren dem Haar oder der Haut eine besondere Form

verschafften.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Im Erinnerungsverfahren hat er vorgetragen, daß weder der Begriff "Star" noch der Begriff

"Form" eine warenbezogene Aussage enthalte.

Er beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Hinsichtlich der Waren "Finishprodukte" hat die Markenstelle die Anmeldung

der Sache nach gemäß §§ 32 Abs. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 MarkenG in

Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenV zurückgewiesen. Das erweist sich als zutreffend. Der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

verwendete Begriff "Finishprodukte"

ist unklar und

läßt eine sichere

Klassifizierung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach der Anlage zur

MarkenV nicht zu. Nachdem eine Klarstellung weder im Verfahren vor der

Markenstelle innerhalb der dort gesetzten Frist noch im Beschwerdeverfahren erfolgt ist, mußte es bei der Zurückweisung insoweit sein Bewenden haben.

2. Die Markenstelle ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, daß die

angemeldete Marke im Hinblick auf die von ihr im übrigen erfaßten Waren

und Dienstleistungen als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG sind u.a. solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Das ist hier der Fall.

Das Markenwort "Starform" ist sprachregelgerecht aus zwei einfachen Wörtern des deutschen bzw. des englischen Grundwortschatzes gebildet und in

seiner Bedeutung "hervorragende Form", "Spitzenform" ohne weiteres verständlich (vgl. zur Eignung des Wortes "Star" als Bezeichnung für die besonders hervorstechende Qualität einer Ware oder Dienstleistung "Wörterbuch der Werbesprache", Rothfuss Verlag, 1. Aufl. 1991, S. 212 f.). Sowohl

auf dem Gebiet der dekorativen Kosmetik, das von dem Warenbegriff "Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege" mitumfaßt ist, als auch im Bereich der

Haarwässer, Dauerwellflüssigkeiten, Haarpflegeprodukte und der auf das

Haar aufzutragenden Gele stellt die damit erzielbare Formgebung eine wesentliche Wareneigenschaft dar (vgl. BPatG, Beschluß vom 20. Juni 2000, 24

W(pat) 33/99 "NATURAL FORMING"). Gleiches gilt im Hinblick auf die von

der Anmeldung erfaßten Dienstleistungen. Als Sachangabe über verkehrswesentliche Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen kann die Bezeichnung "Starform" nicht für einen einzelnen Anmelder

monopolisiert werden, sondern ist zugunsten eines ungehinderten Wettbewerbs von Schutzrechten freizuhalten.

Ströbele

Schmitt

Hacker

Bb