Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 135/06

29. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 135/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 63 645.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 22. Mai 2006

und vom 20. September 2006 werden aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

STARSAT

Die Wortmarke DE 304 63 645

soll für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Rundfunkwerbung;

Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunksendungen;

Klasse 41: Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellung von

Rundfunkprogrammen;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens durch die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 und vom

20. September 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der

Begriff "STARSAT" bestehe aus dem in der Werbesprache üblichen und auf eine

Spitzenstellung hinweisenden Wortteil "Star", das in seiner Grundbedeutung

"Stern" heiße. Das weitere Wortelement "Sat" sei die gebräuchliche Abkürzung für

"Satellit". Insgesamt bedeute das angemeldete Zeichen daher nur "Spitzen-

Satellit". Die beanspruchten Dienstleistungen "Rundfunkwerbung; Ausstrahlung

von Rundfunksendungen; Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen" könnten allesamt mittels Satellitentechnik erbracht werden, so

dass der im Vordergrund stehende Begriffsgehalt nur einen Sachhinweis, nicht

aber einen individualisierenden Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erkennen

lasse. Das identische Zeichen Nr. 303 60 040 sei auch für Waren der Klasse 9 zurückgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, die Zurückweisung durch das Deutsche

Patent- und Markenamt sei rechtswidrig, da das angemeldete Zeichen im Hinblick

auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen falsch beurteilt worden sei. Maßgeblich sei, dass sich die angemeldeten Dienstleistungen auf "Rundfunk", nicht

dagegen "Satellitentechnik" bezögen. Mittels welcher Übertragungstechnik die

Rundfunkdienstleistungen ausgestrahlt würden, sei irrelevant. Die Bezeichnung

"STARSAT" beschreibe diese gerade nicht. Zu berücksichtigen sei ferner, dass

die Marke "SAT1" ebenfalls eingetragen worden sei. Daraus könne gefolgert werden, dass der Wortbestandteil "SAT" sich ohne weiteres eigne, die Herkunftsfunktion zu erfüllen.

Die Beschwerdeführerin beantragt daher,

die Beschlüsse des DPMA vom 22. Mai und 20. September 2006

aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und begründet. Für

die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen "Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellung von

Rundfunkprogrammen" ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).

1.

Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nur solche Zeichen,

denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st.

Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR

2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2005, 763 ff. - Rn. 22 - Nestlé/ Mars;

GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;

GRUR 2003, 604 – Rn. 62 – Libertel; BGH 21.02.2008, I ZB 24/05

- Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice;

BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Die Unterscheidungskraft ist

dabei zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die

das Zeichen angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die

Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus

den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren bzw. Empfängern der Dienstleistung zusammensetzen (std. Rsp; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66,

67 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 233 ff. - Rn. 25 - Standbeutel). Die

erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn

das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999,

1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Das ist vorliegend nicht der Fall.

1. 1.

Der zweite Zeichenbestandteil "SAT" steht als Akronym für eine Vielzahl

von Bedeutungen wie z. B. "Saturday; Scholastic Aptitude Test; Société

anonyme des télécommunications; South African Time; Science and

Technology" u. v. a. (www.acronymfinder.com; www.abkuerzungen.de).

Als Kurzform steht er ebenfalls für Satellit. Bereits in seiner Entscheidung

zu SAT.2 (GRUR 2004, 943 - Rn. 31) widerspricht der Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften dem Gericht Erster Instanz nicht, soweit es

Tatsachenfeststellungen dahingehend getroffen hat, dass der Bestandteil

"SAT" im Deutschen und im Englischen die gebräuchliche Abkürzung für

"Satellit" darstelle. Satellit ist in der Raumfahrt die Bezeichnung eines

künstlichen Raumflugkörpers, der einen Himmelskörper auf einer festen

Umlaufbahn umrundet, wohingegen in der Astronomie ein Himmelskörper

damit gemeint ist, der einen Planeten auf einer festen Bahn umkreist. Der

Gerichtshof hat die Entscheidung des Erstgerichts allerdings insoweit

aufgehoben, als der durch die Wortzusammenstellung hervorgerufene Gesamteindruck zu Unrecht nur hilfsweise geprüft worden sei (a. a. O.,

Rn. 35). Eine andere Beurteilung ergibt sich nämlich immer dann, wenn

das Gesamtzeichen aufgrund des weiteren Wortbestandteils für die angesprochenen Verkehrskreise eine ohne weiteres verständliche Bedeutung

nicht nahelegt. Bei der Beurteilung eines komplexen Zeichens darf sich

die Untersuchung nicht auf die isolierte Betrachtung der Einzelteile beschränken. Auch das Gesamtzeichen in Kombination der Einzelbestandteile darf nicht unterscheidungskräftig sein (GRUR 2008, 608 ff. - 41

- EUROHYPO). Ergibt nämlich die Zusammensetzung zweier für sich genommen verständlicher Begriffe in der Kombination keinen hinreichend

deutlichen Sinngehalt für den angesprochenen Verkehrskreis, der ihn veranlassen könnte, die angemeldete Bezeichnung nur als Hinweis auf Waren- und Dienstleistungseigenschaften und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel zu verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft (GRUR 2006, 229 - Rn. 29 - BioID; GRUR 2004, 680

– Rn. 40 - BIOMILD).

1. 2. Der mit "SAT" kombinierte erste Wortbestandteil lautet "STAR". Das englische Wort "Star" = "Stern" beschreibt in der deutschen Sprache einen gefeierten Künstler oder eine Person, die auf einem bestimmten Gebiet Berühmtheit erlangt hat (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.

2006 [CD-ROM]). Die Markenstelle hat sich hinsichtlich einer Übersetzung

auf die Entscheidung zu "STARLAB" (BPatG 30 W (pat) 15/00) bezogen,

in der "star" im übertragenen Sinn von "Spitzenposition" verstanden wird,

und hat daher "STARSAT" als "Spitzen-Satellit" interpretiert. "STAR" ist

- nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - in der Geschäfts-

und Werbesprache häufig die Hervorhebung einer Spitzenstellung und

stellt insoweit eine gebräuchliche und beliebte Bezeichnung dar (BPatGE

31, 126, 131

- STARKRAFT; BPatG 29 W (pat) 2/96

- Profistar;

32 W (pat) 90/97 - Ministar; 26 W (pat) 16/98 - Ecostar; 27 W (pat) 22/99

- StarKontor; 28 W (pat) 65/99 - HIGH TECH STAR; 33 W (pat) 66/99

- GOLDEN STAR; 32 W (pat) 49/00 - Gemüse Star; 30 W (pat) 15/00

- STARLAB). Diese Übersetzung ist jedoch vorliegend nicht zwingend.

Daneben wäre gerade wegen der Kombination mit "Satellit" als Raumflug-

oder Himmelskörper auch ein Verständnis als "Sternsatellit/ Satellit eines

Sterns" denkbar.

1. 3. 1. Geht man von der Übersetzung "Sternsatellit" aus, ist der Anmeldung kein

inhaltlicher Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen zu entnehmen, da dieser Begriff keine sinnhafte

Konnotation hat. Satelliten werden ihrer Art nach in Low-Earth-Orbit-Satelliten, Medium-Earth-Satelliten, Highly-Elliptical-Orbit-Satelliten, geostationäre Satelliten oder sonnensynchrone Satelliten eingeteilt. Ferner gibt

es eine Einteilung nach Aufgabengebieten, bei denen differenziert werden

kann nach Erdbeobachtungssatelliten, Nachrichtensatelliten, Astrometriesatelliten und Raumstationen (www.informatik.uni-hamburg.de/WSV/teaching/sonstiges/EwA-Folien/Rami-Pawlowska-Folien.ppt). Den wissenschaftlich-technischen Begriff des "Sternsatelliten" gibt es dagegen nicht.

1. 3. 2. Unterstellt man die Übersetzung der Markenstelle als "Spitzensatellit", hat

auch diese keine unmittelbar beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Dienstleistungen. Rundfunkwerbung kann über Leitungen wie

Kabel, terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlt werden. Für die Qualität

und Effizienz der Werbung kommt es auf die Übertragungsmodalitäten

jedoch nicht an. Selbst wenn die Werbung mittels eines einzigartigen,

eines "Spitzen-Satelliten" über Rundfunk ausgestrahlt würde, wird damit

weder eine Eigenschaft der Dienstleistung "Rundfunkwerbung" als solcher

noch deren Zweckbestimmung bezeichnet. Für den Verkehr stünde auch

keine Sachangabe im Vordergrund, da der Übertragungsmodus als Hilfsmittel der beanspruchten Dienstleistung allenfalls eine untergeordnete

Rolle spielt. Entscheidend ist der Inhalt der Werbung und ihre Wirkung auf

die angesprochenen Zielgruppen sowie die Frage des gewählten Mediums, nämlich Rundfunk, Fernsehen, Internet oder Printmedium. Ob die

Übertragung durch Satellit beispielsweise über die Frequenzen von Astra

oder Eutelsat erfolgt, ist für das Verkehrsverständnis unerheblich.

1. 4. Dasselbe gilt für die ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen "Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen". Die Senatsrecherche hat keinen hinreichend engen Sachbezug zum angemeldeten

Zeichen ergeben. Verwendung findet die Bezeichnung "STARSAT" für ein

Gerät, nämlich einen Satellitenreceiver der Firma Telestar. Im Übrigen

lässt sich lediglich eine kennzeichnende Verwendung für eine Rundfunksendung feststellen ("Das bundesweite Klassikprogramm ’Starsat Klassik’

ist ab dem 1. Februar auch digital-terrestrisch in Berlin/ Potsdam zu empfangen.").

1. 5. Auch für "Ausstrahlung von Rundfunksendungen" fehlt dem Zeichen der

erforderliche enge Sachbezug zur beanspruchten Dienstleistung, und

zwar auch dann, wenn man als Übersetzung "Spitzensatellit" wählt. Würde

man einen Satelliten als "Spitzensatelliten" bezeichnen, läge es nahe, darin einen Qualitätshinweis auf das entsprechende Gerät zu sehen. Dieser

Bezug fehlt aber im Hinblick auf die Dienstleistung "Ausstrahlung von

Rundfunksendungen". Der vom Bundesgerichtshof geforderte enge beschreibende Bezug zu den angemeldeten (Waren oder) Dienstleistungen

kann immer nur dann bejaht werden, wenn das angemeldete Zeichen eine

(Sach-)Angabe enthält, die zwar die (Ware oder) Dienstleistung als solche

nicht unmittelbar betrifft, sich aber auf Umstände im Umfeld der (Ware

oder) Dienstleistung bezieht (BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

Für den contentbezogenen Teil der Dienstleistung "Ausstrahlung von

Rundfunksendungen" spielen - entsprechend den Ausführungen zur

Rundfunkwerbung - die Übertragungsmodalitäten keine Rolle. Für den

technischen Bereich der Art und Weise der Übertragung ist dagegen der

Begriff "Spitzensatellit" im Umfeld der Übertragungstechnik ohne Bedeutung, da es sich weder um einen Fachbegriff noch eine Definition für Satelliten zur Übertragung von Rundfunksendungen handelt.

1. 6. Soweit Entscheidungen des Bundespatentgerichts die Eintragung von

Wortverbindungen mit "Star-" zurückgewiesen haben, handelte es sich

vornehmlich um Waren oder Dienstleistungen, für die die Wortkombination

eine Sachaussage darstellte oder zumindest einen noch engen beschreibenden Bezug erkennen ließ: So wurde die Bezeichnung "Starform" zurückgewiesen für "Haarwässer, Dauerwellflüssigkeit, Haarpflegeprodukte,

…, Dienstleistungen eines Friseurs" (BPatG 24 W (pat) 182/99); "STAR-

LAB" für "Laborgeräte zur chemischen und physikalischen Analyse, …Pipettenspitzen, …" (BPatG 30 W (pat) 15/00); "Star Toys" für "Druckereierzeugnisse; Spielkarten; Spiele; Spielzeug; Werbung"

(BPatG

32 W (pat) 151/00) oder "STARDANCE" für "Druckereierzeugnisse; … Erziehung; Ausbildung; … sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion

von Fernseh-, Internet- und elektronischen Medieninhalten". Insoweit sind

diese Fälle mit den vorliegenden nicht vergleichbar. Für schutzfähig hielt

der 27. Senat demgegenüber das Zeichen "STARDANCE" allerdings im

Hinblick auf die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, Spiele; Spielzeug; Schreibwaren". Insoweit

stimmt der entscheidende Senat nicht in seiner Begründung mit der des

27. Senats überein.

2.

Für das Zeichen in seiner Gesamtheit lässt sich zudem kein Interesse der

Mitbewerber an einer beschreibenden Verwendung feststellen, so dass

auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung

nicht entgegensteht.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber

Dr. Kortbein

Hu