Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 26 W (pat) 211/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
der Firma bene Büromöbel KG, Schwarzwiesenstraße 3, 03340 Waidhofen/Ybbs
(Österreich),
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing. R. Prietsch,
Schäufeleinstraße 7, 80687 München,
betreffend die angemeldete Marke 399 61 658.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"THE CULTURE COMPANY"
für die Waren und Dienstleistungen
"Büromöbel, Büroeinrichtungen, Wohnmöbel; Installation und Aufbau/Einrichtungen von Büros, Gewerbeflächen und Privaträumen,
sowie die Entsorgung von Büroeinrichtungen/Möbeln; Beratungsdienstleistungen zur Raumgestaltung und Geschäftseinrichtung
und Büroplanung, Konstruktions- und Planungsarbeiten von Inneneinrichtungen, Dekorations-, Accessoires-, Boden-, Licht-,
Versorgungs- und Techniksystemen, etc"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge werde von den inländischen Verkehrskreisen
ohne weiteres mit den Begriffen "Das Kulturunternehmen"/"Die Kulturgesellschaft"
übersetzt werden und dann im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, die die Einrichtung von Räumen beträfen, als Hinweis auf eine Firma verstanden werden, die sich mit Wohnkultur beschäftige, bzw auf Waren, die Wohnkultur schafften. Die angemeldete Marke wirke deshalb waren- und dienstleistungsbeschreibend, nicht aber als individualisierende Angabe. Deshalb fehle ihr
jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Ihr stehe
darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis entgegen, da es sämtlichen Mitbewerbern
unbenommen sein müsse, eine derartige beschreibende Angabe zu verwenden
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen.
Die Wortfolge "THE CULTURE COMPANY" bedeutet im Deutschen soviel wie
"Die Kulturgesellschaft" bzw "Das Kulturunternehmen". Dies hat bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es
sich jedoch nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen
Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern
auch solche, die für den Warenverkehr oder die Erbringung von Dienstleistungen
wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände
mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR
YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände
in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Eine solche
konkret und unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe ist der
angemeldeten Bezeichnung jedoch nicht zu entnehmen.
Zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen besteht nämlich kein beschreibender Sachzusammenhang.
Das Wort "COMPANY" benennt eine Firma oder Gesellschaft, nicht aber die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Auch das Wort "Kultur" ("CULTURE")
ist vieldeutig und je nach Betrachter inhaltlich unterschiedlich besetzt. Es kann
sich sowohl auf künstlerische wie auch auf gesellschaftspolitische Aspekte beziehen, aber beispielsweise auch auf die Art und Weise des Wohnens und Einrichtens, ohne daß es in einer dieser Bedeutungen konkret und eindeutig beschreibend ist. Insgesamt ist also nicht klar erkennbar, was eine "Kulturgesellschaft"
oder ein "Kulturunternehmen" ist und welchen konkreten Bezug dieser Begriff zu
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat. Die daraus resultierende
Vieldeutigkeit und Interpretierbarkeit begründet zusammen mit dem lediglich verschwommenen Begriffsinhalt die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.
Zudem hat die Markenstelle eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht nachgewiesen; auch der Senat hat
insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird.
Entgegen der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen
werden. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des Gesetzes jede
wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis
der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Einer Marke kann dann
nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES).
Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar beschreibend. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die die
angemeldete Bezeichnung als gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache ausweist, die vom Verkehr allein und stets als solche aufgenommen und nur in ihrem
Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so
annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; aaO -
PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 -
FÜNFER).
Schülke
Reker
Eder
prö