Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 26 W (pat) 226/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 37 538.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar und 31. Mai 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung
Go Spain
als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
"Druckerzeugnisse, insbes Kataloge, Printmedien, Broschüren;
Werbung in allen Medien;
Leistungen einer Zielgebietsagentur, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Reisebegleitung, Veranstaltung und/oder Vermittlung von
Ausflügen, Rundreisen, Stadtrundfahrten, Mietwagen, Wohnmobilen sowie sonstigen touristischen Dienstleistungen;
Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels, Pensionen
und Restaurants"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortmarke sei aus den englischsprachigen Begriffen "Go" = "gehen, fahren" und "Spain" = "Spanien" zusammengesetzt. Mit der Bedeutung "Auf nach Spanien" stelle die Bezeichnung lediglich ein
unmittelbar beschreibendes Werbemotto dar, unter dem die Waren vertrieben bzw
die Dienstleistungen erbracht würden. Einen schutzbegründenden Phantasiegehalt weise die angemeldete Marke mithin nicht auf. Da "Go Spain" von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn
verstanden werde, sei das Markenwort nicht geeignet, die von der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezüglich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen. Der
Anmeldung fehle daher jegliche Unterscheidungskraft.
An der im Inland ohne weiteres verständlichen, die in der Anmeldung aufgeführten
Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch
ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stellt
die angemeldete Bezeichnung weder eine unmittelbar beschreibende Angabe dar,
noch lägen konkrete Hinweise auf ein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis vor. Bei der Wortkombination "Go Spain" handele es sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine unübliche und ausreichend originelle
Kennzeichnung, die nicht zwangsläufig als ein unmittelbarer Hinweis auf die konkrete Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden
werde. Hinweise für eine Verwendung der Bezeichnung in der Umgangs- oder
Werbesprache lägen ebenfalls nicht vor. Die korrekte Übersetzung von "auf nach
Spanien" würde ohnehin "Go to Spain" lauten. Das fehlende "to" werde dem inländischen englischkundigen Verkehr auffallen und für ihn Anlaß sein, die Wortfolge
"Go Spain" mit bereits bekannten Marken wie zB "Go West" zu vergleichen. Selbst
bei einem Verständnis "Auf nach Spanien" sei die erforderliche Unterscheidungskraft zu bejahen, weil sämtliche Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Tätigkeiten einer Zielgebietsagentur im Reiseland selbst bestimmt seien, so
daß die Reiseaufforderung nicht beschreibend sein könne. Da die angemeldete
Wortfolge keine eindeutige Aussage vermittele, bestehe an ihr auch kein aktuelles
oder zukünftiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zur Beschreibung ihrer eigenen Produkte.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche
jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408
- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen
Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst beschreiben
(vgl BGH
BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die
angemeldete Bezeichnung "Go Spain" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende
Angabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle nicht nachgewiesen. Auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen
zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit
den beanspruchten Druckwerken und Dienstleistungen wie Werbetätigkeiten, Leistungen einer Zielgebietsagentur oder der Beherbergung und Verpflegung von
Gästen in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird.
Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete
Bezeichnung "Go Spain" aus den beiden englischen Wörtern "go" und "spain" gebildet ist, die zum englischen Grundwortschatz gehören und deren Sinngehalte
"gehe" und "Spanien" weiten Teilen des inländischen Verkehrs geläufig sind, so
fehlt der angemeldeten Wortfolge dennoch die Eignung, die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen eindeutig zu beschreiben. Auch wenn das angesprochene
inländische Publikum der Wortkombination "Go Spain" wegen des bekannten
amerikanischen Slogans "Go West" die Aufforderung "auf nach Spanien" entnimmt, sagt dieser Sinngehalt nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen
Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Druckerzeugnisse und
Dienstleistungen auszeichnen könnten. Sofern der angesprochene inländische
Verkehr "Go Spain" möglicherweise als allgemeinen, werbemäßigen Hinweis darauf auffaßt, daß die betreffenden Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Reisen nach Spanien stehen oder dort erbracht werden, sagt diese Annahme
nur etwas über das Reiseland aus, über das die betreffenden Druckerzeugnisse
informieren oder wo die angebotenen Dienstleistungen erbracht werden. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.
2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke
kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht
um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH
MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "Go Spain" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt "Go Spain" nicht dar (s oben). Ebensowenig handelt es sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache,
das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als
eine englischsprachige schlagwortartige Aussage versteht. Selbst wenn
"Go Spain" als Hinweis darauf gewertet wird, daß die damit gekennzeichneten
Druckschriften und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spanien stehen und
indirekt zu (Urlaubs-)Reisen nach Spanien auffordern, stellt diese Aussage eine
werbemäßige Reiseanregung dar, die die Aufmerksamkeit des angesprochenen
Verkehrs auf die Angebote und Dienstleistungen der Anmelderin lenken soll und
die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl
BGH aaO - FOR YOU). Die angesprochene Mehrdeutigkeit spricht vielmehr für die
erforderliche Unterscheidungseignung.
Schülke
Eder
Kraft
br/prö