Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 30 W (pat) 55/00

30. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 02 330.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichtes in der

Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren/Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild, Telekommunikation, Bereitstellung von Telefonverbindungen außerhalb des Netzes der Deutschen Telekom, Call by

Call-Verfahren. Vermittlung von Verträgen und Vertrieb von Geräten zur möglichst günstigen Telekommunikation. Vertrieb von

Telefonzeit (privates Festnetz) und Dienstleistungen. Vermittlung

und Vertrieb von Funktelefonen. Vermittlung und Vertrieb von

Verträgen mit Betreibern von Mobilfunknetzen."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG zurück gewiesen und ausgeführt, die Anmeldung setze sich lediglich aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammen.

Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb ohne Erfolg.

Der Anmelder hat hiergegen Beschwerde erhoben und hält mit näheren Ausführungen die Marke insgesamt für schutzfähig und beanstandet eine zergliedernde

Sichtweise bei der Beurteilung der Anmeldung.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen sowie den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die

angemeldete Marke "German Business Net" ist für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen. Sie stellt lediglich eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, der zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.

"German Business Net" sind aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen

können und die für sich genommen nicht schutzfähig sind. Auch aus der Kombination der Bestandteile der angemeldeten Wortmarke ergibt sich nichts anderes,

weil die einzelnen Worte zu einem sinnvollen Gesamtbegriff zusammengestellt

sind ("Deutsches Geschäftsnetz").

Die Zeichenbestandteile "German" (deutsch, deutsche, Deutscher"), Business

(Geschäft, Beruf, Tätigkeit, Arbeit, Gewerbe") sowie "Net" (Abkürzung für "Network", also ein Netzwerk im allgemeinen sowie auch das Internet (vgl Schulze,

Computerkürzel, S 264)) ergeben zwanglos einen einheitlichen Gesamtbegriff mit

der Bedeutung "Deutsches Geschäftsnetzwerk". Das Zeichen und bezeichnet damit im Sinne einer Beschaffenheitsangabe die Art der zu erbringenden Dienstleistungen und die Art und Weise, in der der Anmelder die beanspruchten Dienstleistungen erbringt, nämlich in Form der Zurverfügungstellung eines (Telekommunikations-) Netzwerkes sowie die hierzu bestimmen Geräte. Damit besteht ein Freihaltungsbedürfnis, da jedem Unternehmen, das sich auf diesem Markt betätigt, die

Möglichkeit erhalten bleiben muss, auf diese Geschäftsdienstleistungen, also die

von ihm angebotene Tätigkeit, hinweisen zu können (BPatG, Beschl vom

22.04.98, 29 W (pat) 120/97 – BUSINESS TELECOM SERVICES, PAVIS-PROMA

(CD-ROM); BGH NJW 1995, 1754 [1755] - Turbo).

Eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit, (vgl BGH MarkenR 2000, 420

[421]- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) liegt hier nicht vor.

Schließlich folgt auch aus der Beschwerdebegründung nichts anderes. Der Hinweis auf die Wortschöpfungen "Telekom", "T-Online" und "MobilCom" zeigt, dass

hierbei Wortschöpfungen betroffen sind, die – entgegen der angemeldeten

Marke –, die im allgemeinen Sprachgebrauch nicht aufscheinen und bei denen

somit ein Freihaltebedürfnis wohl nicht feststellbar war. Dies unterscheidet sie von

der hier vorliegenden Anmeldung, die lediglich in der Aneinanderreihung dreier

englischer Wörter besteht, die auch allesamt in dieser Zusammensetzung den

Regeln der englischen Sprache entsprechen.

Auch die Bildgestaltung des Anmeldezeichens führt zu keinem anderen Ergebnis,

nachdem sich die graphische Gestaltung des Anmeldezeichens in der Hervorhebung der Anfangsbuchstaben von "German" und "Business" sowie der Schreibung

von "Net" in Großbuchstaben sowie der Unterstreichung der ersten beiden Worte

mit Verbindung zu "Net" ohne farbliche Hervorhebung erschöpft und infolgedessen

hier eine ausreichend deutliche Abweichung vom gewöhnlichen Schriftbild nicht

vorliegt (vgl BPatG BlPMZ 2000, 423 [424 f.] – COOL-MINT).

Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Abb. 1

Voit

Hu