Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 30 W (pat) 55/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 02 330.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichtes in der
Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren/Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, Telekommunikation, Bereitstellung von Telefonverbindungen außerhalb des Netzes der Deutschen Telekom, Call by
Call-Verfahren. Vermittlung von Verträgen und Vertrieb von Geräten zur möglichst günstigen Telekommunikation. Vertrieb von
Telefonzeit (privates Festnetz) und Dienstleistungen. Vermittlung
und Vertrieb von Funktelefonen. Vermittlung und Vertrieb von
Verträgen mit Betreibern von Mobilfunknetzen."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG zurück gewiesen und ausgeführt, die Anmeldung setze sich lediglich aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammen.
Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb ohne Erfolg.
Der Anmelder hat hiergegen Beschwerde erhoben und hält mit näheren Ausführungen die Marke insgesamt für schutzfähig und beanstandet eine zergliedernde
Sichtweise bei der Beurteilung der Anmeldung.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen sowie den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die
angemeldete Marke "German Business Net" ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen. Sie stellt lediglich eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, der zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.
"German Business Net" sind aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
können und die für sich genommen nicht schutzfähig sind. Auch aus der Kombination der Bestandteile der angemeldeten Wortmarke ergibt sich nichts anderes,
weil die einzelnen Worte zu einem sinnvollen Gesamtbegriff zusammengestellt
sind ("Deutsches Geschäftsnetz").
Die Zeichenbestandteile "German" (deutsch, deutsche, Deutscher"), Business
(Geschäft, Beruf, Tätigkeit, Arbeit, Gewerbe") sowie "Net" (Abkürzung für "Network", also ein Netzwerk im allgemeinen sowie auch das Internet (vgl Schulze,
Computerkürzel, S 264)) ergeben zwanglos einen einheitlichen Gesamtbegriff mit
der Bedeutung "Deutsches Geschäftsnetzwerk". Das Zeichen und bezeichnet damit im Sinne einer Beschaffenheitsangabe die Art der zu erbringenden Dienstleistungen und die Art und Weise, in der der Anmelder die beanspruchten Dienstleistungen erbringt, nämlich in Form der Zurverfügungstellung eines (Telekommunikations-) Netzwerkes sowie die hierzu bestimmen Geräte. Damit besteht ein Freihaltungsbedürfnis, da jedem Unternehmen, das sich auf diesem Markt betätigt, die
Möglichkeit erhalten bleiben muss, auf diese Geschäftsdienstleistungen, also die
von ihm angebotene Tätigkeit, hinweisen zu können (BPatG, Beschl vom
22.04.98, 29 W (pat) 120/97 – BUSINESS TELECOM SERVICES, PAVIS-PROMA
(CD-ROM); BGH NJW 1995, 1754 [1755] - Turbo).
Eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit, (vgl BGH MarkenR 2000, 420
[421]- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) liegt hier nicht vor.
Schließlich folgt auch aus der Beschwerdebegründung nichts anderes. Der Hinweis auf die Wortschöpfungen "Telekom", "T-Online" und "MobilCom" zeigt, dass
hierbei Wortschöpfungen betroffen sind, die – entgegen der angemeldeten
Marke –, die im allgemeinen Sprachgebrauch nicht aufscheinen und bei denen
somit ein Freihaltebedürfnis wohl nicht feststellbar war. Dies unterscheidet sie von
der hier vorliegenden Anmeldung, die lediglich in der Aneinanderreihung dreier
englischer Wörter besteht, die auch allesamt in dieser Zusammensetzung den
Regeln der englischen Sprache entsprechen.
Auch die Bildgestaltung des Anmeldezeichens führt zu keinem anderen Ergebnis,
nachdem sich die graphische Gestaltung des Anmeldezeichens in der Hervorhebung der Anfangsbuchstaben von "German" und "Business" sowie der Schreibung
von "Net" in Großbuchstaben sowie der Unterstreichung der ersten beiden Worte
mit Verbindung zu "Net" ohne farbliche Hervorhebung erschöpft und infolgedessen
hier eine ausreichend deutliche Abweichung vom gewöhnlichen Schriftbild nicht
vorliegt (vgl BPatG BlPMZ 2000, 423 [424 f.] – COOL-MINT).
Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Abb. 1
Voit
Hu