Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 32 W (pat) 190/00

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 77 628.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markeregister ist die Wortfolge

LÜBECKER MINIATUREN

für die Waren

Marzipan und Marzipanwaren, insbes mit Marzipan gefüllte

Pralinen, Schokoladewaren, Zuckerwaren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens

und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen.

"LÜBECKER" sei eine geographische Angabe; "MINIATUR" habe sich über die

lexikalische Bedeutung als Fachbegriff für ein Bild oder eine Zeichnung als Illustration einer Handschrift oder eines Buches bzw für ein kleines Bild zu einem in der

Werbung gebräuchlichen Begriff für kleine Formate oder geringe Größe von Waren hin entwickelt. Es bestehe deshalb auch an der Gesamtbezeichnung ein Freihaltebedürfnis. Da dem angemeldeten Zeichen ein beschreibender Bedeutungsgehalt derart zu entnehmen sei, daß die Waren eine kleine Form aufwiesen bzw

von geringer Größe seien sowie aus der Stadt Lübeck stammten, fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, daß "LÜBECKER MINIATUREN" als Gesamtbegriff eine neue, nicht

alltägliche und so nicht vorkommende Wortschöpfung darstelle. Bei

"MINIATUREN" handele es sich um ein ganz allgemeines Wort der deutschen

Sprache, das in etwas altmodischem Sinne auf eine geringe Größe oder Verkleinerung hinweise. Ein so allgemeiner Begriff weise auf keine bestimmte Ware hin

und sei auf dem Nahrungsmittelmarkt, insbesondere bei Marzipan, fremd.

II.

Die zulässige Beschwerde

ist nicht begründet. Der Eintragung von

"LÜBECKER MINIATUREN" in das Markenregister steht für die beanspruchten

Waren das Eintragungshindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung

der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch

dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann

(vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt). "LÜBECKER"

weist auf die Herkunft der Waren aus der norddeutschen Stadt Lübeck hin. Wie

von der Markenstelle zutreffend festgestellt, hat sich der weitere Markenbestandteil "MINIATUR" über seine lexikalische Bedeutung hinaus zu einer Bezeichnung

für kleine Formate oder geringe Größen hin entwickelt. Neben dem von der Markenstelle herangezogenen Beispielen von Miniaturen von Fahrzeugen, Objektiven,

Sensoren, Rotoren oder Parfüms hinaus gibt es Miniaturen von Spirituosen (Lebensmittelzeitung vom 27. Oktober 2000, bei Weihnachtsschmuck und in der

Holzkunst sowie bei Gläsern und Puppen. Bei dieser Sachlage bietet es sich an,

Marzipan, Marzipanwaren, Schokolade- und Zuckerwaren als Miniaturen zu bezeichnen, zumal diese Waren in vielfältigsten Formen, etwa auch als Weihnachtsschmuck und in Flaschenform angeboten werden.

Ob neben der Eintragung auch zusätzlich noch das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht, kann bei dieser

Sachlage dahinstehen.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Wf