Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.01.2001 – 17 W (pat) 4/98
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 12 100.6-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richterin Püschel sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G07B des Deutschen Patentamts vom 9. September 1997
aufgehoben und das nachgesuchte Patent 37 12 100 mit der Bezeichnung
"Elektronische Frankiermaschine"
mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 und 2,
Beschreibung Seiten 8 bis 31,
10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. April 1987 mit der Bezeichnung
"Frankiermaschinen-Botschaft-Drucksystem"
beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patentamts mit
Beschluß vom 9. September 1997 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat ihre Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Ansprüche 1 und 2 weiterverfolgt.
Der Anspruch 1 lautet:
"Elektronische Frankiermaschine, umfassend
eine Verrechnungsschaltung (602) einschließlich eines fallenden
Registers zur Speicherung von Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den die Frankiermaschine zu
drucken autorisiert ist,
einen Portogebührendrucker (604) zum Drucken von Zeichen einschließlich eines Portogebührenwertes und einer Botschaft, die in
einem Speicher (614) des Portogebührendruckers gespeichert ist,
ein Eingabesystem (606) mit
einer Protogebühreneinrichtung (608) zur Eingabe eines
zu druckenden Protogebührenwertes und
einer Botschafteingabeeinrichtung (616) zur Änderung
der in dem Speicher (614) des Portogebührendruckers
(604) gespeicherten Botschaft,
ein Übertragungssteuersystem (610), das
mit einer Telefonverbindung (612), die eine Verbindung
mit einem Datenzentrum ermöglicht, und mit der Botschafteingabeeinrichtung (616) für die Änderung der in
dem Speicher (614) des Portogebührendruckers (604)
gespeicherten Botschaft durch einen Benutzer
gekoppelt ist, zur Übermittlung eines vodierten Signals an das
Datenzentrum zur Anforderung einer geänderten Botschaft von
dem Datenzentrum sowie zum Empfang eines eine Botschaft enthaltenden codierten Signals von dem Datenzentrum und zur Speicherung der empfangenen Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers (614)."
Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß mit der elektronischen Frankiermaschine nach Anspruch 1 neben den postalisch geforderten Portoangaben zusätzlich auf das Postgut eine veränderbare Botschaft aufgedruckt
werden könne, die vom Frankiermaschinenbetreiber jeweils bei der Zentrale angefordert und in einen zum Portodrucker gehörenden Speicher übertragen werden
könne. Diese Vorgehensweise sichere bei leichter Änderbarkeit die Verwendung
korrekter Botschaften.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2,
Beschreibung Seiten 8 bis 31,
10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der beanspruchte Gegenstand nach
den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
Der Erteilungsantrag ist zulässig. Der in der geltenden Fig. 7 vorgenommene Ersatz der Verbindung Botschaftseingabe 616 - Telephonverbindung 612 durch die
Verbindung Botschaftseingabe 616 - Übertragungssteuersystem 610 ist durch die
in der ursprünglichen Beschreibung auf S 26, 2. Abs. enthaltene Angabe, daß "die
Botschafts-Eingabevorrichtung mit dem Übertragungssteuersystem gekoppelt
ist...", gedeckt. Der geltende Anspruch 1 geht aus dem Anspruch 1 und der Beschreibung S 29, 2. Abs mit S 30, 1. Abs., jeweils vom Anmeldetag hervor. Der
geltende Anspruch 2 ist durch den Anspruch 3 vom Anmeldetag ursprünglich offenbart.
Der Anspruch 1 ist auf eine elektronische Frankiermaschine gerichtet, bei welcher
entsprechend der patentgemäßen Aufgabe Botschaften, die mit Portowerten aufgedruckt werden, leicht änderbar sind.
Die beanspruchte elektronische Frankiermaschine umfaßt hierzu
a)
eine Verrechnungsschaltung (602) einschließlich eines fallenden Registers
zur Speicherung von Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den die Frankiermaschine zu drucken autorisiert ist,
b)
einen Portogebührendrucker (604) zum Drucken von Zeichen einschließlich
eines Portogebührenwertes und einer Botschaft, die in einem Speicher
(614) des Portogebührendruckers gespeichert ist,
c)
ein Eingabesystem (606) mit
c1)
einer Portogebühreingabeeinrichtung (608) zur Eingabe eines zu druckenden Portogebührenwertes und
c2)
einer Botschafteingabeeinrichtung (616) zur Änderung der in dem Speicher
(614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft,
d)
ein Übertragungssteuersystem (610), das
d1) mit einer Telefonverbindung (612), die eine Verbindung mit einem
Datenzentrum ermöglicht, und
d2) mit der Botschafteingabeeinrichtung (616) für die Änderung der in dem
Speicher (614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft
durch einen Benutzer
gekoppelt ist,
d3)
zur Übermittlung eines codierten Signals an das Datenzentrum zur Anforderung einer geänderten Botschaft von dem Datenzentrum
d4)
sowie zum Empfang eines eine Botschaft enthaltenden codierten Signals
von dem Datenzentrum und
d5)
zur Speicherung der empfangenen Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers (614).
Diese durch den Anspruch 1 vermittelte technische Lehre ist patentierbar, da sie
durch den im Erteilungsverfahren als relevant angesehenen Stand der Technik
weder bekannt noch nahegelegt ist.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften herangezogen:
1)
2)
3)
4)
5)
US 4 097 923
GB 1 551 604
DE 32 06 539 A1
GB 1 566 342
EP 0 165 601 A2
Druckschrift 1 offenbart eine elektronische Frankiermaschine, die mit dem beanspruchten Gegenstand insoweit übereinstimmt, als sie aufweist
-
eine Verrechnungsschaltung einschließlich eines fallenden Registers 815
zur Speicherung von (von der Zentrale 5 auf Anforderung übermittelten)
Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den
die Frankiermaschine zu drucken berechtigt ist (Sp 8, Z 47-52 mit Figuren 1a und 6),
-
-
einen Portogebührendrucker zum Drucken von Zeichen einschließlich eines Portogebührenwertes (Sp 11, Z 45-47 mit Fig 3 und 4) und
ein Eingabesystem mit einer Portogebühreneingabeeinrichtung 107 zur
Eingabe eines zu druckenden Portogebührenwertes (Sp 8, Z 4-8; Fig 1c).
Übertragung und Druck einer (zusätzlichen) Botschaft sind in Druckschrift 1 nicht
angesprochen.
In der Druckschrift 2 wird eine elektronische Frankiermaschine beschrieben, die
aus einem Steuerungsteil 12 und einem Druckerteil 14 besteht (Sp 2, Z 108-114).
Die Umstellung der frankiermaschineneigenen Portogebührentabellen erfolgt von
der Zentrale 10 aus. Die hierzu erforderlichen Daten werden automatisch, d. h.
ohne Veranlassung durch den Frankiermaschinennutzer, von der Zentrale mittels
Tonfrequenzübertragung über das Telefonnetz an die Frankiermaschinen gesendet (S 2, Z 40-43 und Z 53-72; Anspruch 1).
Die Druckschriften 3, 4 und 5 offenbaren Frankiervorrichtungen, mit denen neben
dem Portowert noch weitere Botschaften auf das Postgut gedruckt werden können.
Nach Druckschrift 3 ist diese Vorrichtung ein Frankier-Postbriefkarten-Automat,
der neben dem Portobetrag zusätzlich eine Botschaft in Gestalt eines Werbeklischees, das durch Knopfdruck aus mehreren Klischees auswählbar ist, auf die
Postsendung druckt (Anspruch 1; S 4, 3. Abs. und Fig.).
Die Vorrichtung gemäß Druckschrift 4 ist ein elektronisches Frankierungs-Handgerät (S 1, Z 14-18), das in einer Zentrale mit Portoguthaben bestückbar ist (S 6,
Z 45-64 und Fig 9) und das auch für den zusätzlichen Aufdruck von Botschaften
(feste oder variable Informationen, vergl. S 3, Z 111-113) eingerichtet ist.
Mit der elektronischen Frankiermaschine nach Druckschrift 5 können ebenfalls
neben der Portogebühr ergänzend Botschaften auf Postgut gedruckt werden (S 1,
2. und 5. Abs, S 2, 1. Abs.).
Keine der abgehandelten Druckschriften 1 bis 5 zeigt eine elektronische Frankiermaschine mit allen Merkmalen des Anspruchs 1; dessen Gegenstand ist in
bezug auf diesen Stand der Technik somit neu.
Eine elektronische Frankiermaschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erlaubt
dem Frankiermaschinennutzer unter Verwendung der Botschafteingabeeinrichtung und des Übertragungssteuersystems (Merkmale c2 und d2) ein die Anforderung einer geänderten Botschaft enthaltendes, codiertes Signal an das Datenzentrum (Merkmal d3) über eine Telefonverbindung (Merkmal d1) zu übermitteln.
Das daraufhin vom Datenzentrum kommende, die Botschaft enthaltende, codierte
Signal wird über das Übertragungssteuersystem aufgenommen und die (geänderte) Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers gespeichert (Merkmal d5). Diese im Anspruch 1 enthaltene technische Lehre zeigt die für den
Fachmann ohne weiteres ersichtlichen Vorteile der zentralen Beaufsichtigung und
der vielfachen Nutzbarkeit der an die jeweilige Frankiermaschine zu übertragenden Botschaft. Diese technische Lehre beruht gegenüber den Druckschriften 1 bis
5 auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Frankier-Postbriefkasten-Automat nach Druckschrift 3 erlaubt dem Frankierkunden zwar die Auswahl von unterschiedlichen Botschaften in Gestalt von Werbeklischees. In dieser Druckschrift wird jedoch keine Zentrale erwähnt. Demzufolge kann diese Druckschrift dem Fachmann, einem FH-Elektronikingenieur mit
Kenntnissen in der Frankiermaschinentechnik, die Zuteilung der Botschaften an
die jeweilige Frankiermaschine nach einer von dort abgegebenen Anforderung
nicht nahelegen.
Die Druckschriften 4 und 5 zeigen im Hinblick auf die beanspruchte Lehre lediglich die Möglichkeit auf, zusätzlich zu den Portogebührenwerten Botschaften auf
das Postgut zu drucken. Zur zentralen Vergabe dieser Botschaften nach der
Lehre des Anspruchs 1 vermögen diese Druckschriften keine Anregung zu geben.
In den Druckschriften 1 und 2 wird zwar Datenverkehr zwischen jeweils einer
elektronischen Frankiermaschine und einer Zentrale beschrieben. Dieser bezieht
sich jedoch auf die Nachladung von Portoguthaben (Druckschrift 1) bzw. auf die
automatisierte Änderung von Portogebührentabellen. Die zusätzliche Aufbringung
von Botschaften auf dem zu frankierenden Postgut ist in diesen beiden Druckschriften nicht angesprochen.
Die technische Lehre nach Anspruch 1 wird somit auch durch diesen Stand der
Technik nicht nahegelegt. Auch eine verbindende Betrachtung der Druckschriften 1 bis 5 vermag den Fachmann nicht ohne weiteres zur beanspruchten Lehre
zu führen.
Die von der Anmelderin zusätzlich genannten Druckschriften, nämlich
6)
7)
8)
9)
US 37 92 446
US 32 55 439
DE 26 36 852 A1
GB 2 147 853 A
10) US 39 78 457
11) US 43 01 507
12) US 40 60 720
13) US 42 53 158
stellen die Patentierbarkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ebenfalls nicht in
Frage. Sie behandeln die Nachladung von Portoguthaben (Druckschriften 6 bis 9,
12, 13) und elektronische Frankiermaschinen mit Ein-Chip-CPU (Druckschrift 10)
bzw. Mehr-Rechner-Konfiguration (Druckschrift 11). Die das Erfinderische des
Gegenstands des Anspruchs 1 begründenden Aspekte der zentralen Vergabe von
Botschaften, die zusätzlich auf das zu frankierende Postgut gedruckt werden,
vermögen diese Druckschriften weder für sich noch bei gemeinsamer Betrachtung
- auch unter Einschluß der Druckschriften 1 bis 5 - nahezulegen.
Aus den aufgezeigten Gründen ist der Anspruch 1 somit gewährbar. Der Anspruch 2 ist auf eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Weiterbildung des
Anspruchs 1 gerichtet und demnach ebenfalls gewährbar.
Grimm
Dr. Greis
Püschel
Schuster
prö