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BPatG Beschluss vom 25.01.2001 – 17 W (pat) 4/98

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 37 12 100.6-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richterin Püschel sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G07B des Deutschen Patentamts vom 9. September 1997

aufgehoben und das nachgesuchte Patent 37 12 100 mit der Bezeichnung

"Elektronische Frankiermaschine"

mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung Seiten 8 bis 31,

10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10,

sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. April 1987 mit der Bezeichnung

"Frankiermaschinen-Botschaft-Drucksystem"

beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patentamts mit

Beschluß vom 9. September 1997 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat ihre Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Ansprüche 1 und 2 weiterverfolgt.

Der Anspruch 1 lautet:

"Elektronische Frankiermaschine, umfassend

eine Verrechnungsschaltung (602) einschließlich eines fallenden

Registers zur Speicherung von Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den die Frankiermaschine zu

drucken autorisiert ist,

einen Portogebührendrucker (604) zum Drucken von Zeichen einschließlich eines Portogebührenwertes und einer Botschaft, die in

einem Speicher (614) des Portogebührendruckers gespeichert ist,

ein Eingabesystem (606) mit

einer Protogebühreneinrichtung (608) zur Eingabe eines

zu druckenden Protogebührenwertes und

einer Botschafteingabeeinrichtung (616) zur Änderung

der in dem Speicher (614) des Portogebührendruckers

(604) gespeicherten Botschaft,

ein Übertragungssteuersystem (610), das

mit einer Telefonverbindung (612), die eine Verbindung

mit einem Datenzentrum ermöglicht, und mit der Botschafteingabeeinrichtung (616) für die Änderung der in

dem Speicher (614) des Portogebührendruckers (604)

gespeicherten Botschaft durch einen Benutzer

gekoppelt ist, zur Übermittlung eines vodierten Signals an das

Datenzentrum zur Anforderung einer geänderten Botschaft von

dem Datenzentrum sowie zum Empfang eines eine Botschaft enthaltenden codierten Signals von dem Datenzentrum und zur Speicherung der empfangenen Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers (614)."

Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß mit der elektronischen Frankiermaschine nach Anspruch 1 neben den postalisch geforderten Portoangaben zusätzlich auf das Postgut eine veränderbare Botschaft aufgedruckt

werden könne, die vom Frankiermaschinenbetreiber jeweils bei der Zentrale angefordert und in einen zum Portodrucker gehörenden Speicher übertragen werden

könne. Diese Vorgehensweise sichere bei leichter Änderbarkeit die Verwendung

korrekter Botschaften.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung Seiten 8 bis 31,

10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10,

sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der beanspruchte Gegenstand nach

den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.

Der Erteilungsantrag ist zulässig. Der in der geltenden Fig. 7 vorgenommene Ersatz der Verbindung Botschaftseingabe 616 - Telephonverbindung 612 durch die

Verbindung Botschaftseingabe 616 - Übertragungssteuersystem 610 ist durch die

in der ursprünglichen Beschreibung auf S 26, 2. Abs. enthaltene Angabe, daß "die

Botschafts-Eingabevorrichtung mit dem Übertragungssteuersystem gekoppelt

ist...", gedeckt. Der geltende Anspruch 1 geht aus dem Anspruch 1 und der Beschreibung S 29, 2. Abs mit S 30, 1. Abs., jeweils vom Anmeldetag hervor. Der

geltende Anspruch 2 ist durch den Anspruch 3 vom Anmeldetag ursprünglich offenbart.

Der Anspruch 1 ist auf eine elektronische Frankiermaschine gerichtet, bei welcher

entsprechend der patentgemäßen Aufgabe Botschaften, die mit Portowerten aufgedruckt werden, leicht änderbar sind.

Die beanspruchte elektronische Frankiermaschine umfaßt hierzu

a)

eine Verrechnungsschaltung (602) einschließlich eines fallenden Registers

zur Speicherung von Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den die Frankiermaschine zu drucken autorisiert ist,

b)

einen Portogebührendrucker (604) zum Drucken von Zeichen einschließlich

eines Portogebührenwertes und einer Botschaft, die in einem Speicher

(614) des Portogebührendruckers gespeichert ist,

c)

ein Eingabesystem (606) mit

c1)

einer Portogebühreingabeeinrichtung (608) zur Eingabe eines zu druckenden Portogebührenwertes und

c2)

einer Botschafteingabeeinrichtung (616) zur Änderung der in dem Speicher

(614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft,

d)

ein Übertragungssteuersystem (610), das

d1) mit einer Telefonverbindung (612), die eine Verbindung mit einem

Datenzentrum ermöglicht, und

d2) mit der Botschafteingabeeinrichtung (616) für die Änderung der in dem

Speicher (614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft

durch einen Benutzer

gekoppelt ist,

d3)

zur Übermittlung eines codierten Signals an das Datenzentrum zur Anforderung einer geänderten Botschaft von dem Datenzentrum

d4)

sowie zum Empfang eines eine Botschaft enthaltenden codierten Signals

von dem Datenzentrum und

d5)

zur Speicherung der empfangenen Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers (614).

Diese durch den Anspruch 1 vermittelte technische Lehre ist patentierbar, da sie

durch den im Erteilungsverfahren als relevant angesehenen Stand der Technik

weder bekannt noch nahegelegt ist.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften herangezogen:

1)

2)

3)

4)

5)

US 4 097 923

GB 1 551 604

DE 32 06 539 A1

GB 1 566 342

EP 0 165 601 A2

Druckschrift 1 offenbart eine elektronische Frankiermaschine, die mit dem beanspruchten Gegenstand insoweit übereinstimmt, als sie aufweist

-

eine Verrechnungsschaltung einschließlich eines fallenden Registers 815

zur Speicherung von (von der Zentrale 5 auf Anforderung übermittelten)

Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den

die Frankiermaschine zu drucken berechtigt ist (Sp 8, Z 47-52 mit Figuren 1a und 6),

-

-

einen Portogebührendrucker zum Drucken von Zeichen einschließlich eines Portogebührenwertes (Sp 11, Z 45-47 mit Fig 3 und 4) und

ein Eingabesystem mit einer Portogebühreneingabeeinrichtung 107 zur

Eingabe eines zu druckenden Portogebührenwertes (Sp 8, Z 4-8; Fig 1c).

Übertragung und Druck einer (zusätzlichen) Botschaft sind in Druckschrift 1 nicht

angesprochen.

In der Druckschrift 2 wird eine elektronische Frankiermaschine beschrieben, die

aus einem Steuerungsteil 12 und einem Druckerteil 14 besteht (Sp 2, Z 108-114).

Die Umstellung der frankiermaschineneigenen Portogebührentabellen erfolgt von

der Zentrale 10 aus. Die hierzu erforderlichen Daten werden automatisch, d. h.

ohne Veranlassung durch den Frankiermaschinennutzer, von der Zentrale mittels

Tonfrequenzübertragung über das Telefonnetz an die Frankiermaschinen gesendet (S 2, Z 40-43 und Z 53-72; Anspruch 1).

Die Druckschriften 3, 4 und 5 offenbaren Frankiervorrichtungen, mit denen neben

dem Portowert noch weitere Botschaften auf das Postgut gedruckt werden können.

Nach Druckschrift 3 ist diese Vorrichtung ein Frankier-Postbriefkarten-Automat,

der neben dem Portobetrag zusätzlich eine Botschaft in Gestalt eines Werbeklischees, das durch Knopfdruck aus mehreren Klischees auswählbar ist, auf die

Postsendung druckt (Anspruch 1; S 4, 3. Abs. und Fig.).

Die Vorrichtung gemäß Druckschrift 4 ist ein elektronisches Frankierungs-Handgerät (S 1, Z 14-18), das in einer Zentrale mit Portoguthaben bestückbar ist (S 6,

Z 45-64 und Fig 9) und das auch für den zusätzlichen Aufdruck von Botschaften

(feste oder variable Informationen, vergl. S 3, Z 111-113) eingerichtet ist.

Mit der elektronischen Frankiermaschine nach Druckschrift 5 können ebenfalls

neben der Portogebühr ergänzend Botschaften auf Postgut gedruckt werden (S 1,

2. und 5. Abs, S 2, 1. Abs.).

Keine der abgehandelten Druckschriften 1 bis 5 zeigt eine elektronische Frankiermaschine mit allen Merkmalen des Anspruchs 1; dessen Gegenstand ist in

bezug auf diesen Stand der Technik somit neu.

Eine elektronische Frankiermaschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erlaubt

dem Frankiermaschinennutzer unter Verwendung der Botschafteingabeeinrichtung und des Übertragungssteuersystems (Merkmale c2 und d2) ein die Anforderung einer geänderten Botschaft enthaltendes, codiertes Signal an das Datenzentrum (Merkmal d3) über eine Telefonverbindung (Merkmal d1) zu übermitteln.

Das daraufhin vom Datenzentrum kommende, die Botschaft enthaltende, codierte

Signal wird über das Übertragungssteuersystem aufgenommen und die (geänderte) Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers gespeichert (Merkmal d5). Diese im Anspruch 1 enthaltene technische Lehre zeigt die für den

Fachmann ohne weiteres ersichtlichen Vorteile der zentralen Beaufsichtigung und

der vielfachen Nutzbarkeit der an die jeweilige Frankiermaschine zu übertragenden Botschaft. Diese technische Lehre beruht gegenüber den Druckschriften 1 bis

5 auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Frankier-Postbriefkasten-Automat nach Druckschrift 3 erlaubt dem Frankierkunden zwar die Auswahl von unterschiedlichen Botschaften in Gestalt von Werbeklischees. In dieser Druckschrift wird jedoch keine Zentrale erwähnt. Demzufolge kann diese Druckschrift dem Fachmann, einem FH-Elektronikingenieur mit

Kenntnissen in der Frankiermaschinentechnik, die Zuteilung der Botschaften an

die jeweilige Frankiermaschine nach einer von dort abgegebenen Anforderung

nicht nahelegen.

Die Druckschriften 4 und 5 zeigen im Hinblick auf die beanspruchte Lehre lediglich die Möglichkeit auf, zusätzlich zu den Portogebührenwerten Botschaften auf

das Postgut zu drucken. Zur zentralen Vergabe dieser Botschaften nach der

Lehre des Anspruchs 1 vermögen diese Druckschriften keine Anregung zu geben.

In den Druckschriften 1 und 2 wird zwar Datenverkehr zwischen jeweils einer

elektronischen Frankiermaschine und einer Zentrale beschrieben. Dieser bezieht

sich jedoch auf die Nachladung von Portoguthaben (Druckschrift 1) bzw. auf die

automatisierte Änderung von Portogebührentabellen. Die zusätzliche Aufbringung

von Botschaften auf dem zu frankierenden Postgut ist in diesen beiden Druckschriften nicht angesprochen.

Die technische Lehre nach Anspruch 1 wird somit auch durch diesen Stand der

Technik nicht nahegelegt. Auch eine verbindende Betrachtung der Druckschriften 1 bis 5 vermag den Fachmann nicht ohne weiteres zur beanspruchten Lehre

zu führen.

Die von der Anmelderin zusätzlich genannten Druckschriften, nämlich

6)

7)

8)

9)

US 37 92 446

US 32 55 439

DE 26 36 852 A1

GB 2 147 853 A

10) US 39 78 457

11) US 43 01 507

12) US 40 60 720

13) US 42 53 158

stellen die Patentierbarkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ebenfalls nicht in

Frage. Sie behandeln die Nachladung von Portoguthaben (Druckschriften 6 bis 9,

12, 13) und elektronische Frankiermaschinen mit Ein-Chip-CPU (Druckschrift 10)

bzw. Mehr-Rechner-Konfiguration (Druckschrift 11). Die das Erfinderische des

Gegenstands des Anspruchs 1 begründenden Aspekte der zentralen Vergabe von

Botschaften, die zusätzlich auf das zu frankierende Postgut gedruckt werden,

vermögen diese Druckschriften weder für sich noch bei gemeinsamer Betrachtung

- auch unter Einschluß der Druckschriften 1 bis 5 - nahezulegen.

Aus den aufgezeigten Gründen ist der Anspruch 1 somit gewährbar. Der Anspruch 2 ist auf eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Weiterbildung des

Anspruchs 1 gerichtet und demnach ebenfalls gewährbar.

Grimm

Dr. Greis

Püschel

Schuster

prö