Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.01.2001 – 30 W (pat) 176/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 53 413
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Winter
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2000 und 15. Juni 1999 sind
wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 150 454 gelöscht
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 396 53 413 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 1 150 454 gelöscht. Mit Beschluß vom 19. Mai 2000 hat sie die Erinnerung
der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu