Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.01.2001 – 30 W (pat) 176/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 53 413

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Winter

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2000 und 15. Juni 1999 sind

wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 150 454 gelöscht

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 15. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 396 53 413 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 1 150 454 gelöscht. Mit Beschluß vom 19. Mai 2000 hat sie die Erinnerung

der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Hu