Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.01.2001 – 27 W (pat) 131/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 16 079.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. November 1999 insoweit aufgehoben, als in ihm die Zurückweisung der Markenanmeldung für "ätherische Öle; Fruchtge- 10.99
tränke und Fruchtsäfte, Mischgetränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" ausgesprochen ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Marke für verschiedene Waren der Klassen 3, 9, 25 und 32 angemeldet ist die Wortfolge
white magic
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren
Dienstes die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren "ätherische Öle, Audio-
CDs, CD-ROMs, Datenträger, DVDs (Digital Video Discs), Floppy Discs, Mini
Discs, Multimedia CDs, Musikkassetten (MCs), Schallplatten, Tonträger, Videos;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Mischgetränke, Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken" zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
zu den vorgenannten Waren bestehe ein Bezug des zur Eintragung angemeldeten
Begriffs, der ein Teilgebiet der Esoterik, nämlich das der Weißen Magie bezeichne. Daher würden die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der
angemeldeten Marke lediglich eine sachbezogene Aussage und keinen Hinweis
auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, die
angemeldete englische Wortfolge "white magic" werde vom überwiegenden Teil
der Bevölkerung nicht im Sinne "Weiße Magie" verstanden, sondern dem "Fun &
Fantasy"-Bereich zugeordnet. Allenfalls auf dem Dienstleistungssektor könne die
zur Eintragung angemeldete Wortfolge mit Esoterik oder "Weißer Magie" in Verbindung gebracht werden, wenn es um wie auch immer geartete magische Praktiken gehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Soweit sie nicht begründet ist, stehen der Eintragung die Hindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und des bestehenden Freihaltebedürfnisses entgegen, so daß insoweit
die Markenstelle die Eintragung zu Recht versagt hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2,
37 Abs 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 RdNr 17 mwN).
Diese Eignung fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in erster Linie einen beschreibenden Begriffs- oder Aussagegehalt entnehmen. Ein solcher Fall ist hier bezüglich der Waren "Audio-CDs, CD-
ROMs, Datenträger, DVDs (Digital Video Discs), Floppy Discs, Mini Discs, Multimedia CDs, Musikkassetten (MCs), Schallplatten, Tonträger, Videos" gegeben.
Denn jedenfalls relevante Teile der von den beanspruchten Waren insgesamt angesprochenen Verbraucher werden unter der aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehenden Anmeldung "white magic" den entsprechenden deutschen Begriff "Weiße Magie" verstehen und ihm hinsichtlich der vorgenannten
Waren entnehmen, daß diese sich thematisch mit dem esoterischen Bereich der
"Weißen Magie" befassen. Sie haben daher keinerlei Veranlassung, in der Kennzeichnung der vorgenannten Waren mit der Bezeichnung "white magic" einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu sehen, so daß dieser insoweit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt.
Darüber hinaus ist die Eintragung der Wortfolge "white magic" als Marke für diese
Waren auch aufgrund bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) zurückzuweisen, weil sie geeignet ist, deren Beschaffenheit zu beschreiben, nämlich den Inhalt der auf den jeweiligen Datenträgern behandelten Themen.
Den Wettbewerbern des Anmelders darf nicht die Möglichkeit verwehrt werden,
auf den thematischen Inhalt entsprechender Produkte, die sich mit "Weißer Magie"
befassen, mit der angemeldeten Wortfolge hinzuweisen.
Zwischen den Waren "ätherische Öle; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Mischgetränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" und der
angemeldeten Bezeichnung mögen zwar sachliche Bezüge nicht generell undenkbar erscheinen; sie sind jedoch so vage und unbestimmt, daß ein konkret beschreibender Gehalt nicht festzustellen ist. Insoweit ist die Anmeldung nicht geeignet, auf eine Beschaffenheit dieser Waren hinzuweisen. Auch war in diesem Umfang der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen,
so daß ihrer Eintragung hierfür relevante Hindernisse nicht entgegenstehen und
die Beschwerde insoweit erfolgreich war.
Albert
Schwarz
Friehe-Wich
Pü