Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.01.2001 – 26 W (pat) 216/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
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der Geschäftsstelle
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 396 52 075.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Künstliche und natürliche Mineralwässer, alkoholfreie Getränke,
Sirupe und andere Präparate zur Herstellung alkoholfreier Getränke"
eingetragene Marke Nr 396 52 075
"P.U.R."
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 902 353
Abb. 1 am Ende
die für die Waren
"Alkoholfreie Getränke, insbes natürliche Mineralwässer und daraus hergestellte alkoholfreie Erfrischungsgetränke"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit den Beschlüssen vom 27. Januar 1999 und 15. Mai 2000 wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die beiden Entscheidungen sind
im wesentlichen damit begründet, daß trotz Identität der beiderseitigen Waren der
Grad der Ähnlichkeit der beiden Marken nicht ausreiche, eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Im Gesamteindruck unterschieden sich die Vergleichszeichen
offensichtlich deutlich voneinander. Unmittelbare Verwechslungen kämen allenfalls dann in Betracht, wenn der Verkehr Anlaß hätte, die Widerspruchsmarke
"PUR & PUR" auf einen Bestandteil "PUR" zu verkürzen, womit schon wegen der
graphischen Gestaltung nicht zu rechnen sei, da das "&"-Zeichen die beiden
Wortbestandteile geradezu untrennbar miteinander verbinde.
Eine Gefahr, daß der Verkehr die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
bringe, bestehe ebenfalls nicht, denn die Widersprechende habe nicht glaubhaft
vorgetragen, daß sie den Verkehr schon an eine Markenserie mit dem fraglichen
Bestandteil gewöhnt habe. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob das
Wort "PUR" als solches für die einschlägigen Waren schutzfähig und somit überhaupt als Stammbestandteil geeignet wäre.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke deshalb
eine Verwechslungsgefahr, weil sich dem Verkehr die einzelnen Punkte nach den
Buchstaben der jüngeren Marke "P. U. R." nicht erschließen würden. Vielmehr
werde durch diese Punkte der Aussagegehalt von "PUR" (= rein) noch verstärkt.
Mit dieser Verstärkung treffe der Verbraucher auf die Widerspruchsmarke mit der
gleichen Aussage "PUR", so daß beide Marken bei der Prüfung der klanglichen
Verwechslungsgefahr übereinstimmten. Gerade weil die betreffenden identischen
Waren auf Sicht gekauft würden, werde der Verkehr beide Marken einem Hersteller zuordnen.
Demgemäß beantragt sie sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die beiden Kennzeichnungen nicht für verwechselbar. Da das Wort "PUR"
mit der Bedeutung "rein" in bezug auf die hier in Rede stehenden Waren eine
reine Beschaffenheitsangabe darstelle, seien die sich gegenüberstehenden Zeichen nur deswegen eingetragen worden, weil sie graphisch besonders ausgestaltet seien bzw durch die Verdoppelung des Wortes "PUR" und das "&"-Zeichen
eine gewisse Eigenständigkeit erhalten hätten. Ohne das "&" würde die Widerspruchsmarke "Purpur" lauten. Im übrigen existierten allein 44 deutsche Marken in
der Klasse 32, die das Wort "Pur" enthielten.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "P.U.R." und
der Widerspruchsmarke "PUR & PUR" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
Die Gefahr markenrechtlicher erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warengleichheit auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "alkoholfreie Getränke" bestimmt. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "PUR & PUR" ausgegangen wird, weil sie sich grundsätzlich auf ihren Gesamteindruck bezieht, wahren
die sich gegenüberstehenden Marken den erforderlichen Abstand.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO,
Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND, mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Kenzeichnungen in ihrem klanglichen
und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen offensichtlich ausgeschlossen sind.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er
deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung
haben. Mithin setzt die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines
mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren
und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH WRP 2000, 173
- RAUSCH/ELFI/RAUCH). Bei dieser Beurteilung, ob für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren
abzustellen
(EuGH GRUR
Int 1999,
- Lloyd;
BGH
aaO
- ATTACHÉ/TISSERAND).
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß (nur) einem Zeichenteil "PUR" in der älteren Marke
eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr, daß der einzelne Bestandteil "PUR" mit der Bedeutung
"rein" in bezug auf die beanspruchten alkoholfreien Getränke und Mineralwässer
eine beschreibende Angabe darstellt. Die Widerspruchsmarke ist demnach aus
zwei gleichen, zumindest kennzeichnungsschwachen Elementen aufgebaut, denen jeweils die Eignung fehlt, eine Marke allein zu prägen. Die Feststellung der
prägenden Wirkung eines Markenteils hat auch nicht etwa mit Blick auf die Gegenmarke zu erfolgen, da diese Wirkung sich allein aus der Struktur der betreffenden Marke selbst ergibt (BGH GRUR 1996, 198; 199 - Springende Raubkatze). Es
kommt hinzu, daß die beiden gleichen Wortbestandteile "PUR" der Widerspruchsmarke nicht nur optisch durch das "&" zu einer Einheit verbunden sind und
der Verkehr auch wegen der Kürze der Widerspruchsmarke keine Veranlassung
hat, die Widerspruchsmarke auf ein "PUR"-Element zu verkürzen. Schließlich bezieht die Widerspruchsmarke - ähnlich wie die Kennzeichnung "Black & White" -
ihre Originalität und Einprägsamkeit aus der Wiederholung des Zeichenworts
"PUR", verbunden mit dem Firmen-"&".
Eine Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht ebenfalls nicht. Es
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem alleinigen Bestandteil "PUR" ein
Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren Marke zukommt. Weder hat die
Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener,
entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses (alleinige) Wort als Stammbestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen
Hinweischarakter sprechen könnten. Der oben bereits angesprochene beschreibende Charakter dieses Begriffs spricht vielmehr gegen eine derartige Annahme.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
Eder
Kraft
br/prö
Abb. 1