Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 01.02.2001 – 25 W (pat) 116/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 02 058

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Brandt

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Die Wortfolge

Gründe§

I.

Tibet Rhodiola Tee

ist am 16. Januar 1998 für "Arzneimittel, Tee, Lebensmittel" zur Eintragung in das

Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei freihaltebedürftig, weil sie im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit sowie der

geographischen Herkunft der Waren dienen könne. Sie bezeichne Tee aus der

Pflanze Rhodiola aus Tibet. Tibet komme als Herkunftsland für Rhodiola Tee auch

ernsthaft in Betracht, da die Pflanze Rhodiola dort wachse und verschiedene

Hersteller Rhodiola bzw Rhodiola Tee aus Tibet anböten. Im übrigen sei die

Wortfolge auch nicht unterscheidungskräftig. Sie erschöpfe sich in der Beschreibung Art, Beschaffenheit und geographischen Herkunft der so gekennzeichneten

Waren und enthalte keine darüber hinausgehende individualsierende Eigenart.

Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin bestätigt. Der angemeldeten

Wortfolge fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da sie lediglich eine Sachinformation über die Art der Ware verbunden mit einer geographischen Angabe

enthalte. Der Verkehr sei daran gewöhnt, solche warenbezogenen Angaben werbemäßig in komprimierter Form auch mit mehr oder weniger einprägsamen Wortfolgen vermittelt zu bekommen. Die Wortfolge weise nicht das erforderliche Mindestmaß an phantasievoller Eigenart auf. Im übrigen bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren keinen

konkreten Antrag gestellt hat und auch in der Sache nichts vorgetragen hat. Vor

der Markenstelle hatte sie ausgeführt, daß der "Tibet Rhodiola Tee" aus dem tibetanischen Gebirge komme und seinen Ursprung in der tibetanischen Volksmedizin

habe. In Höhen von 5000 Metern würden nur sehr widerstandsfähige Pflanzen

wachsen, wie der "Tibet Rhodiola Tee". Die Pflanze werde speziell für die Anmelderin ausgesucht. In der angemeldeten Wortfolge liege zwar eine Beschreibung

der Warenart sowie der geographischen Herkunft, dennoch dürfe ein eventuell

zugrundeliegendes Freihaltebedürfnis nicht überspannt werden. Zum einen sei die

Fachbezeichnung nur einem zahlenmäßig geringen Fachkreis bekannt. Zum

anderen stünden den Mitbewerbern sinnverwandte Ausdrücke zur Verfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Prüfungsstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-

und fristgerecht eingelegt. In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben, weil das Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht.

Die angemeldete Wortfolge "Tibet Rhodiola Tee" enthält lediglich die geographische Herkunftsangabe "Tibet" verknüpft mit der Bezeichnung der Art oder der Beschaffenheit der Waren. "Rhodiola" ist die botanische Bezeichnung für die Pflanze

"Rosenwurz" (vgl dazu ua Botanica, Das ABC der Pflanzen, 10.000 Arten in Text

und Bild, 1998). Die Bezeichnung "Rhodiola Tee" liegt auf der Linie vergleichbarer

Angaben wie etwa Kamillentee, Pfefferminztee, Fencheltee usw. Mit der Wortfolge

wird demzufolge primär eine Teesorte beschrieben, die aus Tibet kommt und aus

der "Rhodiola"-Pflanze gewonnen wird.

Für die beanspruchte Ware "Tee" bezeichnen die Markenwörter "Rhodiola Tee"

die Art und die Beschaffenheit der Ware, das Wort "Tibet" bezeichnet die geographische Herkunft. Für die weiteren Waren "Lebensmittel" und "Arzneimittel"

stellt sich die Wortfolge als eine Beschaffenheitsangabe verbunden mit der Angabe über die geographische Herkunft dar. Es erscheint nämlich ohne weiteres

möglich, dass "Arzneimittel" oder auch "Lebensmittel" etwa als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden, die Bestandteile oder auch Wirkstoffe der Rhodiola-Pflanze bzw der "Rhodiola-Teeblätter" enthalten, zumal es sich bei dieser

Pflanze um eine Heilpflanze in der tibetanischen Volksmedizin handelt, wie die

Anmelderin selbst ausführt. Als Beispiel für solche aus Heilpflanzen gewonnenen

Erzeugnisse können etwa die Knoblauch oder Ginseng enthaltenden Produkte

genannt werden.

Die angemeldete Wortfolge besteht damit für alle beanspruchten Waren ausschließlich aus Angaben, die der Bezeichnung der Art bzw Beschaffenheit und

geographischen Herkunft der Waren dienen können und sie ist deshalb gemäß § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der Umstand, dass die

geographische Herkunftsangabe als Substantiv vorangestellt ist, führt nicht von

einem rein warenbeschreibenden Verständnis weg. Bezeichnungen wie "tibetanischer Rhodiola Tee" oder "Rhodiola Tee aus Tibet" mögen grammatikalisch

richtiger und sprachlich "schöner" sein als die bloße Aneinanderreihung der geographischen Herkunftsangabe und der Beschaffenheitsangabe. Gleichwohl entsteht durch die Abfolge der Angaben keine phantasievolle neue Bezeichnung.

Vielmehr bleibt die rein beschreibende Gesamtsachaussage als solche ausschließlich im Vordergrund.

Die Anmelderin räumt selbst ein, dass es sich bei der von ihr angemeldeten Bezeichnung um eine warenbeschreibende Angabe handelt. Soweit sie ausführt,

dass ein eventuell zugrundeliegendes Freihaltebedürfnis nicht überspannt werden

dürfe, sei nur folgendes angemerkt: Für die Anwendung von Art 3 Abs 1 Buchstabe c der Markenrichtlinie und demzufolge auch die richtlinienkonforme Anwendung

von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG reicht es, dass die zu beurteilende Bezeichnung

geeignet ist, die Waren nach den in der gesetzlichen Vorschrift aufgeführten

Merkmalen zu beschreiben, wenn nur eine entsprechende beschreibende Verwendung

in Zukunft vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl EuGH-

Chiemsee GRUR 1999, 723, 726 Tz 24 ff, 31, 35). Auch wenn die Anmelderin

möglicherweise derzeit der einzige Anbieter von "Rhodiola Tee aus Tibet" ist, erscheint es durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich, dass künftig auch andere

Anbieter solche Waren im Inland vertreiben wollen. Demzufolge kann ein Bedürfnis an der freien Verwendung der Sachbezeichnung nicht verneint werden.

Der Umstand, dass den Mitbewerbern sinnverwandte Ausdrücke zur Verfügung

stehen, um "Tibet Rhodiola Tee" zu beschreiben, führt zu keiner anderen Beurteilung und lässt das Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entfallen.

Das Freihaltebedürfnis an warenbeschreibenden Angaben beschränkt sich nämlich nicht auf für die Warenbeschreibung unersetzliche Zeichen und Angaben, für

die es keine Alternative gibt. Vielmehr muß den Mitbewerbern die freie Auswahl

zwischen mehreren in gleicher Weise unmittelbar warenbeschreibenden Angaben

erhalten bleiben (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 94 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen; vgl auch die Entscheidung BPatG GRUR

1997, 832 reSp vorletzter Absatz "Bücher für eine bessere Welt", die inzwischen

vom BGH bestätigt worden ist; vgl GRUR 2000, 882). Der Umstand, dass die

Fachbezeichnung "Tibet Rhodiola Tee" nur einem zahlenmäßig geringen Fachkreis bekannt ist, kann bei der Schutzfähigkeitsbeurteilung nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG keine Rolle spielen, weil es hier um das Interesse und den Schutz der

Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit einer beschreibenden Angabe geht,

das nicht von der Bekanntheit der Bezeichnung in den allgemeinen Verkehrskreisen abhängt.

Im Hinblick auf das bestehende Freihaltebedürfnis kann dahinstehen, ob der angemeldeten Wortfolge auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.

Kliems

Brandt

Knoll

Ko