Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.02.2001 – 30 W (pat)103/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 103/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung R 55 663/5 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende und der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 30. April 1994 angemeldete Bezeichnung
Cilidon
soll nach Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch
für "verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von cardiovasculären
Erkrankungen" eingetragen werden. Die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgte
am 30. September 1994.
Widerspruch erhoben hat unter anderem die Inhaberin der am 23. Mai 1992 angemeldeten und am 19. November 1998 für "pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen der Atemwege
und/oder Antitussiva und/oder Expektorantien; veterinärmedzinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandsmaterial" eingetragenen Marke 2 105 199
Cidon.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 8. Februar 2000 unter anderem den Widerspruch zurückgewiesen
und ausgeführt, dass zwar Warenidentität möglich sei, eine Verwechslungsgefahr
gleichwohl aber ausscheide, da die Silbenzahl Marken differiere und sich daraus
eine andere Vokalfolge sowie ein anderer Sprech- und Betonungsrhythmus ergebe. Auch wenn sich die entscheidende Silbe "li" in der unbetonten Wortmitte befinde, seien die Worte nicht so lang, dass dieser Unterschied überhört werde; zudem klinge die Anmeldemarke durch die zusätzliche Silbe heller.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
ist der Auffassung, die Marken könnten sich wegen der weit gefassten Warenverzeichnisse auf identischen Waren begegnen, weshalb ein großer Markenabstand
zu fordern sei, der aber nicht eingehalten werde. Sowohl in schriftbildlicher als
auch in klanglicher Hinsicht ergäben sich so erhebliche Gemeinsamkeiten, dass
Verwechslungsgefahr bestehe. Die Marken stimmten sowohl am besonders beachteten Wortanfang als auch bei der Endsilbe überein, weshalb die Zwischensilbe "li" gerade bei undeutlicher Aussprache nicht ausreiche, den erforderlichen
Abstand herzustellen. Auch schriftbildlich genügten die Unterschiede nicht dem zu
fordernden Abstand.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
8. Februar 2000 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der
Marke 2 105 199 zurückgewiesen wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht
eingelegt, § 66 Abs 1 S 1, Abs 2 MarkenG.
Die Anmelderin ist zudem die richtige Verfahrensbeteiligte. Zwar hat die
Strathmann GmbH am 9. Januar 2001 mitgeteilt, dass sie Rechtsnachfolgerin der
Anmelderin sei. Ein Antrag auf Übertragung des Rechtsübergangs ist jedoch nicht
zur Akte gelangt (vgl § 28 Abs 2 MarkenG).
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet, da – jedenfalls unter
Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses der angemeldeten Marke – keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht, der nach §§ 152, 158 Abs 2 Satz 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG Anwendung findet. Der Widerspruch wurde daher zu Recht zurückgewiesen, §§ 42
Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 S 2 MarkenG.
In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke
auszugehen.
Hinsichtlich der Waren ist wegen des, auf der Seite der Widerspruchsmarke weit
gefassten Warenverzeichnisses auch nach der wirksamen Einschränkung des
Warenverzeichnisses für die angemeldete Marke auf nunmehr "verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von cardiovasculären Erkrankungen" von
Identität auszugehen. Allerdings wirkt sich die im Beschwerdeverfahren in das
Warenverzeichnis der jüngeren Marke aufgenommene Verschreibungspflicht kollisionsmindernd aus, denn bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist, zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich, auf das Unterscheidungsvermögen von Ärzten
und Apothekern abzustellen, die aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung
im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher (BGH GRUR 1983, 118 – Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal; MarkenR 2000, 138 – Ketof/ETOP), was in gewissem Umfang auch bei nur einseitiger Rezeptpflicht gelten
muss (BGH WRP 1999, 530 – Cefallone). Auch wenn hierdurch weder mündliche
Markenbenennungen noch die Einschaltung medizinischer oder pharmazeutischer
Hilfskräfte auszuschließen sind, steht doch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die schriftliche Verordnung und das Unterscheidungsvermögen der
Fachkreise im Vordergrund, weshalb die Anforderungen an den Markenabstand
zu reduzieren sind. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der, in eingeschränktem Umfang zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise in diesem Bereich grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf
einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung
unterschiedlich
hoch
sein
kann
(BGH MarkenR
2000,
–
ATTACHÉ/TISSERAND) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit
zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beimisst (BGH GRUR 1995,
50 – Indorektal/Indohexal).
Der danach zu fordernde Markenabstand wird hier eingehalten.
Die sich gegenüberstehenden Markenwörter "Cilidon" und "Cidon" unterscheiden
sich klanglich in einem ausreichenden Maß. Die angemeldete Marke ist dreisilbig,
die Widerspruchsmarke zweisilbig, was schon zu einem anderen Sprech- und
Betonungsrhythmus führt; der Klang der angemeldeten Marke ist infolge der eher
schwachen Betonung der Endsilbe "-don" insgesamt heller als der der Widerspruchsmarke. Dies beruht auf den markanten Lauten "li" der Zwischensilbe der
jüngeren Marke, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finden. Diese
deutlichen Silben- und Lautunterschiede bleiben deshalb selbst bei ungünstigen
Übermittlungsbedingungen oder undeutlicher Aussprache der Wörter gut vernehmbar und gewährleisten eine hinreichend sichere Unterscheidung der nicht
sehr langen und überschaubaren Markenwörter, auch wenn im allgemeinen dem
Wortanfang eine größere Bedeutung beigemessen wird als den weiteren Wortbestandteilen (BGH aaO – Indorektal/Indohexal; NJW-RR 1998, 1655 – salvent/Salventerol) und die Verkehrsauffassung eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st. Rspr., vgl EuGH, MarkenR 236, 239 –
Lloyd/Loints). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Endung "-on" im Arzneimittelbereich häufig anzutreffen ist und ihr daher keine besondere Beachtung beigelegt werden wird.
Im schriftbildlichen Markenvergleich, der im Hinblick auf die Rezeptpflicht im Vordergrund steht, unterscheiden sich die beiden Markenwörter in jeder üblichen
Schreibweise ausreichend. Sie weisen nicht nur in der Wortlänge, sondern auch
durch die zusätzliche Oberlänge des "L/l" der angemeldeten Marke, die in Normalschrift wie in handschriftlicher Wiedergabe eine abweichende Umrisscharakteristik
zeigt, deutliche Unterscheidungsmerkmale auf. Zudem gestattet das Schriftbild
erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung als das gesprochene Wort.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Winter
Schramm
Voit
Hu