Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.02.2001 – 2 ZA (pat) 20/00

2. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

im Akteneinsichtsverfahren

zu 2 Ni 13/99 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

wegen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU)

betreffend das europäische Patent 0 437 491

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Februar 2001

durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in folgende Aktenteile des

Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU) gewährt:

Nichtigkeitsklage

der

Nichtigkeitsklägerin zu 1)

vom

5. März 1999

Nichtigkeitsklage der Nichtigkeitsklägerin zu 2) vom 2. September 1999.

G r ü n d e

I.

Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU)

wurde zunächst uneingeschränkt gestellt, nach dem Widerspruch der Nichtigkeitsbeklagten aber mit Schriftsatz vom 4. Januar 2001 auf die Klageschriften der Klägerin zu I vom 5. März 1999 sowie der Klägerin zu II vom 2. September 1999 beschränkt.

Die Antragsgegnerinnen zu II und III (Klägerinnen) haben der beantragten Akteneinsicht zugestimmt.

Die Antragsgegnerin zu I (Beklagte) hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, nachdem die Antragstellerin selbst und unabhängig Nichtigkeitsklage

gegen das Klagepatent eingereicht habe (2 Ni 43/99 (EU)), würde das ergangene

klageabweisende Urteil vom 29. Juni 2000 ins Leere gehen, wenn die Antragstellerin die in der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Argumente für ihr eigenes

Nichtigkeitsverfahren übernehmen würde. Aufgrund der Geschäftsverhältnisse der

Parteien sei das Gericht im vorliegenden Verfahren von unzulässiger Rechtsausübung auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

ausgegangen, wobei die interne Geschäftsbeziehung in jedem Fall vertraulich zu

behandeln und von der Akteneinsicht auszunehmen sei. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiege das Interesse der Antragstellerin, da diese aus

den Unterlagen der Nichtigkeitsakte keine für sie wesentlichen Informationen gewinnen könne. Der Akteneinsicht werde daher im vollen Umfang widersprochen.

Die Antragstellerin hat erwidert, die von der Antragsgegnerin zu I geltend gemachten Gründe könnten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht begründen, wie in BPatGE 22, 66 entschieden worden sei. Während

der mündlichen Verhandlung, an der der Vertreter der Antragstellerin teilgenommen habe, habe die Patentinhaberin geltend gemacht, daß eine Vereinbarung darüber, den Bestand des angegriffenen Patents in keiner Weise zu gefährden, zwischen den Parteien getroffen worden sei und daher die Nichtigkeitsklage nicht zulässig sei.

Auf die Zwischenverfügung des Vorsitzenden vom 4. Dezember 2000 hin hat die

Beklagte hilfsweise beantragt, die Akteneinsicht auf die von der Klägerin zu I am

5. März 1999 sowie auf die von der Klägerin zu II am 2. September 1999 eingereichten Klageschriften zu beschränken. Die sonstigen Schriftsätze enthielten Ausführungen zu firmenbezogenen Interna und seien daher von der Akteneinsicht

auszunehmen.

II.

§ 99 Abs 3 PatG verweist für das Verfahren vor dem Patentgericht auf eine entsprechende Anwendung von § 31 PatG, wonach nach Veröffentlichung der Patentanmeldung grundsätzlich die Einsicht in die Akten jedermann frei steht (§ 31

Abs 1 Satz 2, PatG). Die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, wie dies

§ 299 Abs 2 ZPO für den Zivilprozess verlangt, ist nicht erforderlich. Eine Einschränkung der "freien" Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist nur

veranlaßt, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG).

Soweit die Antragsgegnerin zu I generell geltend gemacht hat, die Gewährung von

Akteneinsicht führe zu einer Umgehung des Urteils vom 29. Juni 2000 und sei

deshalb unzulässig, kann der Senat dem nicht folgen. Nur wenn von einer unzulässigen Rechtsausübung der Antragstellerin selbst auszugehen wäre, wofür

durch die Antragsgegnerin zu I nichts vorgetragen ist, könnte in Erwägung gezogen werden, ihr die Aktensicht grundsätzlich zu versagen.

Soweit die Antragsgegnerin zu I geltend gemacht hat, ihre interne Geschäftsbeziehung zu den Klägerinnen des Nichtigkeitsverfahrens sei in jedem Fall vertraulich

zu behandeln und von der Akteneinsicht auszunehmen, kann grundsätzlich bezüglich bestimmter in den Akten befindlicher Unterlagen ein schutzwürdiges Interesse

an der Ausnahme von der Akteneinsicht vorliegen (vgl auch die gerichtliche Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2000). Die Antragstellerin hat dem jedoch

durch die Beschränkung des Akteneinsichtsantrages bereits Rechnung getragen,

so daß bezüglich der weiteren Aktenteile eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich ist. Soweit die Nichtigkeitsbeklagte mit ihrem Hauptantrag auch die Versagung von Akteneinsicht in die erhobenen Nichtigkeitsklagen verfolgt, kann der

Senat hierfür eine rechtliche Grundlage nicht sehen. Auch die Nichtigkeitsbeklagte

hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 lediglich vorgetragen, die sonstigen Schriftsätze enthielten Ausführungen zu firmenbezogenen Interna und seien

daher von der Akteneinsicht auszunehmen. Da der Antrag der Nichtigkeitsbeklagten auf Beschränkung der Akteneinsicht jedoch nur hilfsweise gestellt wurde, war

eine förmliche Entscheidung des Senats erforderlich. Eine Kostenentscheidung

war nicht veranlaßt (Busse, PatG, 5. Aufl, Rdn 45 zu § 99).

Kurbel

Prasch

Gutermuth

Ko