Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.02.2001 – 33 W (pat) 85/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 21 579
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter v. Zglinitzki und Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 21 579 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 2 028 278 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 27. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 21 579 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 2 028 278 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
v. Zglinitzki
Cl