Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 32 W (pat) 165/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung 399 48 660.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. März 2000 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die anliegende Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für
Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich
von der Insel stammen
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
13. März 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Wortzusammensetzung "Rügener Landweg" gebe in keiner Weise einen Hinweis auf
die Art der Waren bzw der Dienstleistungen. Der Begriff "Landweg" sei keiner bestimmten Veranstaltung zuzuordnen. Von den angesprochenen Verkehrskreisen
werde damit noch nicht einmal die Durchführung von Veranstaltungen assoziiert,
da der Begriff "Landweg" gerade in Vorpommern eine allgemeine Bezeichnung für
Wege durch die Feld- und Wiesenlandschaft der größtenteils ländlich geprägten
Gegend sei. Die Wortzusammensetzung "Rügener Landweg" sei daher unterscheidungskräftig und geeignet, im Verkehr als Betriebskennzeichen zu gelten;
auch bestehe für die oben genannten Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortmarke "Rügener Landweg" für die Dienstleistungen "Unterhaltung;
Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" steht
weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG), noch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/5 681, 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der
erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl BGH GRUR 200, 722, 723 "Logo").
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz genügt "Rügener Landweg" für die Dienstleistungen "Unterhaltung;
Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen". Der angesprochene Verkehr wird "Rügener Landweg" nicht unmittelbar und ohne nähere
Überlegungen als rein beschreibende Angabe auffassen. "Rügener Landweg" bedeutet, daß etwas auf dem Landweg von der Insel Rügen kommt oder zur Insel
Rügen transportiert wird. Mit dieser Aussage werden weder die Dienstleistung
"Unterhaltung", noch "Werbung oder Handel mit Produkten, die vornehmlich von
der Insel stammen" sachbezogen beschrieben. Daß "Rügener Landweg" auf dem
vorgenannten Dienstleistungssektor eine - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - gebräuchliche Sachaussage wäre, die nicht mehr
als Unterscheidungsmerkmal aufgefaßt wird, konnte nicht festgestellt werden.
Die angemeldete Wortmarke ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" auch nicht
freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für diese Dienstleistungen trifft "Rügener Landweg" keinerlei unmißverständliche, im Vordergrund stehende beschreibende Aussage. Es ist nicht feststellbar, daß die Dienstleistungen
in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Landweg stehen, etwa weil
sie dort angeboten werden. So ist nicht ersichtlich, dass auf der Verbindung zwischen Insel und Festland „Unterhaltung“ stattfindet oder speziell dort mit Produkten der Insel geworben oder mit ihnen gehandelt würde.
Sollte gleichwohl ein Interesse der Mitbewerber bestehen, die beanspruchten
Dienstleistungen mit "Rügener Landweg" zu bezeichnen, so bleibt es ihnen unbenommen, im Rahmen eines Löschungsverfahrens entsprechende Nachweise zu
erbringen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Hu
Abb. 1