Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 32 W (pat) 266/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 15 682
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 7. Februar 2001
unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der
Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Cacaocino
für
Getränkepulver zur Herstellung von Instant-Kakaogetränken,
im wesentlichen bestehend aus Kakaopulver und/oder Milchpulver und/oder Zucker
unter der Nr 395 15 682 in das Register eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 2 027 860
Chococino
die ua Schutz genießt für
Kakaogetränke, koffeinhaltige, teehaltige und kakaohaltige
Getränke; kakaohaltige und schokoladehaltige Getränkepulver; Trinkschokolade.
Die Markenstelle
für Klasse 30 hat den Widerspruch mit Beschluß vom
17. Juli 1997 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz
teilweise gegebener Warenidentität seien Verwechslungen rechtserheblichen
Umfangs auszuschließen. Bereits in klanglicher Hinsicht unterschieden sich die
beiderseitigen Wortbildungen "Cacaocino" und "Chococino" hinreichend voneinander, da die Markenwörter insbesondere in den Konsonanten krasse Unterschiede aufwiesen. Demgegenüber könne die Gemeinsamkeit im hinteren Wortbereich - "cino" - eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, da Wortendungen im
allgemeinen weniger beachtet würden und der von "Cappuccino" abgeleiteten
Endung eine gewisse Originalitäts- und somit Kennzeichnungsschwäche innewohne. Auch im Schriftbild sei die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben, da
die Abweichungen in der Buchstabenfolge und -charakteristik am stärker beachteten Wortanfang für eine optisch klare Verschiedenheit im Gesamteindruck sorgten. Zudem wiesen die Vergleichsmarken in dem jeweils ersten Bestandteil einen
unterschiedlichen und deutlich hervortretenden Bedeutungsgehalt auf.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt durch eine
Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 23. November 1998 ebenfalls wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, es bestehe auch nicht die Gefahr, daß die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht würden. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden sei ein gemeinsamer Sinngehalt zu verneinen, wenn auch der Verkehr umgangssprachlich "heiße Schokolade" und "heißen Kakao" synonym verwende. Indes sei dieser Sinngehalt rein beschreibend, so daß der Verkehr keinen
Anlaß habe, hierin einen Hinweis ausschließlich auf den Betrieb der Widersprechenden zu sehen. Zudem sei die Widerspruchsmarke durch die beschreibende
Angabe "Choco" und durch die wie bei "Cappuccino" verwendete kennzeichnungsschwache Endung "-cino" insgesamt kennzeichnungsschwach, so daß
bereits geringe Unterschiede ausreichten, um rechtserhebliche Verwechslungen
zu verhindern.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie macht geltend, die Vergleichsworte seien klanglich und schriftbildlich verwechselbar. Da "ao" in "Cacao" oft wie "o" ausgesprochen werde, stimmten beide Marken in drei von vier Silben klanglich überein. Die italienisch anmutende Endung
"-ocino" sei bei einer deutschen Marke phantasievoll. Auch schriftbildlich bestehe
eine Verwechslungsgefahr, da beide Marken mit "-ocino" endeten und am Anfang
den Buchstaben "C" aufwiesen. Zudem habe auch die Markenstelle bereits festgestellt, daß der Verkehr umgangssprachlich "heiße Schokolade" und "heißen
Kakao" synonym verwende. Selbst wenn unterstellt werde, daß der Sinngehalt
beider Marken rein beschreibend sei, handele es sich bei der älteren Marke um
eine phantasievolle Zusammenstellung eines beschreibenden Begriffs mit der
Endung "-cino". Diese sei von der jüngeren Marke übernommen worden, wobei
lediglich der ohnehin nur beschreibende Bestandteil "Choco" und "Cacao" ausgetauscht und die ungewöhnliche Schreibweise mit zwei "C" übernommen worden
sei.
Sie beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Widersprechende leite die Verwechslungsgefahr aus einer
unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise ab. Demgegenüber sei entscheidend auf die Gesamtbegriffe abzustellen, bei denen eine Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen werden könne.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5
MarkenG), in der Sache jedoch unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der
Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998; 389 "Sabèl/Puma"). Dabei
besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY").
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, daß die sich
gegenüberstehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß grundsätzlich strenge
Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216,
219 "Oxygenol II"). Demgegenüber ist indes eine erhebliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. "Chococino" enthält die in
Verbindung mit den geschützten Waren ohne weiteres erkennbare beschreibende
Angabe "Choco" als Kurzform von Schokolade. Die Hinzufügung der Endung
"-cino" vermag an der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke in ihrer
Gesamtheit nichts zu ändern. Denn außer der Anlehnung an die entsprechende
Endung von "Cappuccino" ist dem Verkehr zumindest die Endung "ino" als die der
italienischen Sprache entlehnte Verkleinerungsform geläufig, mit der auf eine
geringere Größe der Produkte hingewiesen wird.
Darüber hinaus ergibt sich die Kennzeichnungsschwäche auch aus einer Vielzahl
von Markeneintragungen, die den Bestandteil "Choco" aufweisen (Marken Lexikon
2000, 1 964 f). Sind in die Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Marken gelangt, ohne daß deren Inhaber gegen weitere
Anmeldungen eingeschritten sind, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein,
daß es sich um eine naheliegende, verbrauchte Wortbildung von geringer Originalität handelt (BGH GRUR ,1967, 246, 249 "Vitapur"; 1999, 241, 243 "Lions").
Ausgehend von der Warennähe und einer erheblichen Kennzeichnungsschwäche
der Gegenmarke reichen die an den erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfängen befindlichen Unterschiede - "Cacao" gegenüber "Choco" - aus, um schriftbildliche und klangliche Verwechslungen beachtlichen Ausmaßes ausschließen zu
können. Denn der Verkehr ist gerade wegen des häufigen Vorkommens von ähnlichen Bezeichnungen im Bereich der Klasse 30 gezwungen, verstärkt auf die
Unterschiede zu achten (vgl BGH GRUR 2000, 605, 606 "comtes/ComTel"). Dem
Verkehr werden deshalb die Unterschiede in den Wortanfängen nicht entgehen.
Diese Abweichungen sorgen für eine ausreichende Unterscheidbarkeit. Auch
wenn beide Marken mit "C" beginnen, ist schriftbildlich doch das in "Chococino"
folgende "h" gegenüber dem zweiten Buchstaben "a" in "Cacaocino" auffällig und
gibt der Widerspruchsmarke in Verbindung mit der Wiederholung des "o" gegenüber "a-o" in der jüngeren Marke ein deutlich unterschiedliches Gesamterscheinungsbild. Darüber hinaus sorgen die unterschiedlichen Begriffsgehalte von
"Choco" als Abkürzung für Schokolade und von "Cacao" als auf dem vorliegenden
Warengebiet durchaus übliche Schreibweise von "Kakao" für eine deutliche Unterscheidungshilfe (vgl BGH GRUR 1992, 132 "BALL/Bally").
Darüber hinaus besteht auch keine klangliche Verwechslungsgefahr. Während die
Widerspruchsmarke in ihrem ersten Bestandteil wie "Tschoko" ausgesprochen
wird, tritt "Cacao" bei der üblichen Aussprache wie "Kakau" (vgl Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S 376) klanglich härter in Erscheinung, so daß
trotz der Übereinstimmung in der Endung "cino" und in Anbetracht der unterschiedlichen begrifflichen Anklänge nicht zu befürchten ist, daß die Vergleichsmarken klanglich miteinander verwechselt werden.
Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, daß der Verkehr die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung bringen könnte (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG).
Diese Bestimmung erfaßt nicht jegliche wie auch immer geartete gedankliche
Assoziation (BGH GRUR 1996, 200, 202 "Innovadiclophlont"), sondern entspricht
im wesentlichen den bisher zum Warenzeichengesetz entwickelten Grundsätzen
der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens (Amtliche Begründung zum MarkenG, Sonderheft BlPMZ 1994, 65). Bei
Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr ist große Zurückhaltung geboten.
Sie setzt grundsätzlich voraus, daß der Markeninhaber den Verkehr bereits durch
die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an einen
Stammbestandteil gewöhnt hat oder sonstige Umstände bei Konfrontation mit der
jüngeren Marke auf die Widersprechende schließen lassen (vgl Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, Rdn 213). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht gegeben. Abgesehen davon, daß die Widersprechende nicht über entsprechend gebildete Serienmarken verfügt, eignet sich das gemeinsame Element
"cino" schon wegen seiner Anlehnung an die entsprechende Endung in "Cappuccino" nicht als Stammbestandteil mit Hinweischarakter gerade auf die Widersprechende.
Soweit die Widersprechende eine gedankliche Brücke daraus herleiten will, daß
der Verkehr die Begriffe "heiße Schokolade" und "heißer Kakao" synonym verwendet, läßt sich hieraus eine gedankliche Verbindung im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
letzter Halbs MarkenG ebenfalls nicht herleiten. Abgesehen davon, daß unter
diese Bestimmung nicht jegliche wie auch immer geartete gedankliche Assoziation
fällt, tritt diese begriffliche Brücke nicht so deutlich hervor, daß der Verkehr sie
ohne weiteres zwanglos erkennen und dadurch die Zeichen aus der Erinnerung
heraus verwechseln könnte. Zudem läßt sich eine gedankliche Verbindung nicht
aus schutzunfähigen Bestandteilen wie "Choco" herleiten (vgl BPatG GRUR 1989,
825, 826 "MARILUND/Merryland").
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Eine Kostenauferlegung ist nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Fa