Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.02.2001 – 9 W (pat) 42/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 42/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 19 021.6-13
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für
Klasse F03G - vom 10. April 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die am 27. April 1999 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Gravitations- Hydrostatische- Aerostatische Motoren von
Frank"
mit Beschluß vom 10. April 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter
Hinweis auf einen Artikel von Wolfgang Bürger "Perpetua mobilia: Sie dürfen nicht
funktionieren, aber warum?" in: CH-Z Technische Rundschau 19/90, S 92 bis 97,
aus, daß es dem Anmeldungsgegenstand, da der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs dem Energiesatz widerspreche, an der technischen Brauchbarkeit und damit entgegen der Vorschrift von § 34 Abs 4 PatG an der Ausführbarkeit mangele.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er
begründet seine Beschwerde damit, daß mit dem von ihm angemeldeten Motor
ständig potentielle Energie genutzt werden könne.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
10. April 2000 aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß dem geltenden Patentanspruch und unter Berücksichtigung der Beschreibung bewegt
sich beim angemeldeten Gegenstand eine vom Anmelder als
Gelenkgetriebe bezeichnet Umlaufkette 4 um zwei senkrecht
übereinander angeordnete Räder
1, 7. Mit der Umlaufkette sind
über Hebel beabstandete Arbeitselemente 5 gelenkig verbunden.
Die Gelenke 10 sind so ausgebildet, daß die Arbeitselemente auf
der einen Seite (in der nebenstehenden Figur auf der rechten
Seite) einen größeren Abstand
zur Umlaufkette aufweisen als auf
der anderen Seite.
Nach Auffassung des Anmelders führt der unterschiedliche Abstand der Arbeitselemente zur senkrechten Mittellinie des Motors wegen der Schwerkraft zu einem
andauernden Drehmoment gleicher Richtung und zu einer ununterbrochenen
Drehung der Umlaufkette. Auf diese Weise lasse sich ein Motor schaffen, der
ohne Energiezufuhr von außen allein durch Nutzung der Schwerkraft zB den Antrieb einer Wanduhr ermögliche.
2. Mit dem angemeldeten Motor kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden, dauerhaft die Schwerkraft zum Antrieb einer Vorrichtung zu nutzen. Der Motor ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die
Erfindung ist im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit
dem Patentschutz nicht zugänglich.
Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Erzeugung von
Antriebsenergie widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der
inhaltlich
zum Ausdruck bringt, daß Energie, durch welche
technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts
entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt
werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen
zu können, muß dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls
in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen
Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie
sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese
fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle des anmeldungsgemäßen Gegenstandes bedeutet dies, daß die vom
Anmelder angestrebte Energieerzeugung ohne äquivalente Energiezufuhr von
außen allein durch die Nutzung der Schwerkraft nicht möglich ist. Der Anmelder
hat bei seinen Überlegungen nämlich übersehen, daß nicht nur die Arbeitselemente im mittleren Bereich der Vorrichtung, sondern auch die sich jeweils im
Wendebereich der Umlaufkette befindenden Arbeitselemente und deren wegen
der Schwerkraft vorliegende Drehmomente zu berücksichtigen sind. Bei Berücksichtigung aller Arbeitselemente ergibt die Berechnung der Drehmomente für verschiedene Positionen der Umlaufkette, daß kein andauerndes Drehmoment gleicher Richtung vorliegt. Vielmehr kommt die Umlaufkette unter Reibungsverlusten
in der Lage zur Ruhe, in der der Schwerpunkt aller Massen seine relativ niedrigste
Lage und damit die geringste potentielle Energie aufweist. In diesem Zustand sind
im übrigen auch die
für die vorangegangene Bewegung verantwortlichen
Drehmomente zu beiden Seiten des Motors ausgeglichen. Diese Feststellung gilt
unabhängig von der Anzahl der Arbeitselemente, so daß die vom Anmelder
erwogene Erhöhung ihrer Anzahl zu keiner anderen Beurteilung führen würde.
Da der angemeldete Motor im Widerspruch zu den allgemein anerkannten physikalischen Gesetzen und Erkenntnissen steht, kann auch das Modell, dessen Herstellung der Anmelder erwogen hat, nicht funktionieren.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
Wf