Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.02.2001 – 30 W (pat) 23/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 101 469
(K 60 838/6 Wz S 79/96 + S 50/93 Lösch)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts – Markenstelle 3.2 – vom 4. Juni 1998
aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 2 101 469
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Schreiben
vom
14. Mai 1996
und
18. März 1997
haben
die
Löschungsantragstellerinnen die Löschung der Marke 2 101 469 gemäß § 50
Abs 1 Nr 3 und Abs 2 MarkenG beantragt, da diese gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht zur Eintragung hätte kommen dürfen.
Die Markeninhaberin hat den Löschungsanträgen widersprochen und beantragt
die Löschungsanträge zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenabteilung 3.2. – die Löschung der Marke 2 101 469 gemäß § 50 Abs 1 Nr 3
MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Die Löschungsantragstellerinnen haben Ihre Löschungsanträge zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Schwarz-Angele
Hu