Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.02.2001 – 30 W (pat) 23/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 101 469

(K 60 838/6 Wz S 79/96 + S 50/93 Lösch)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts – Markenstelle 3.2 – vom 4. Juni 1998

aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 2 101 469

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Schreiben

vom

14. Mai 1996

und

18. März 1997

haben

die

Löschungsantragstellerinnen die Löschung der Marke 2 101 469 gemäß § 50

Abs 1 Nr 3 und Abs 2 MarkenG beantragt, da diese gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht zur Eintragung hätte kommen dürfen.

Die Markeninhaberin hat den Löschungsanträgen widersprochen und beantragt

die Löschungsanträge zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 4. Juni 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenabteilung 3.2. – die Löschung der Marke 2 101 469 gemäß § 50 Abs 1 Nr 3

MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Die Löschungsantragstellerinnen haben Ihre Löschungsanträge zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Schwarz-Angele

Hu