Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.02.2001 – 30 W (pat) 80/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 48 484.1/09
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.
Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Januar
2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist als Bildmarke angemeldet als farbige
Eintragung mit den Farben: Rot, Lila-Blau, Fliederfarben gemäß folgender Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
„Bild- und Tonträger soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere
CDs und belichtete Filme. Multimediale Produktionen, insbesondere Film- und Fernsehproduktionen zur internationalen Verbreitung über Fernsehanstalten, digitale Medien und Internet, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen mit Inhalt insbesondere zu den Themenbereichen Ausbildung und Kultur.
Druckerzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Waren aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, Produktion und internationaler Vertrieb von Präsentationsartikeln und sonstigen Artikeln, wie insbesondere T-Shirts, Tassen, Sticker, Fotografien und Spiele.“
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss der Prüferin mit der Begründung zurückgewiesen, das
Anmeldezeichen zeige Europa mit seinen bekannten Umrissen und Gebirgszügen.
Die beanspruchten Waren könnten Themen hierzu betreffen, so dass dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und es handle sich um eine
lediglich beschreibende Angabe, weshalb eine Eintragung aus den Gründen des §
8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen sei.
Die Anmelderin verweist demgegenüber darauf, dass Unterscheidungskraft aufgrund der konkreten graphischen Ausgestaltung, nämlich der Darstellung einer
Halbinsel innerhalb Europas durch Gebirgszüge gegeben sei und zudem ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen gleichsam um ein geographisches Phantasiewort handle.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das angemeldete
Zeichen verfügt aufgrund seiner graphischen Ausgestaltung über die nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Seiner Eintragung steht
auch kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel von
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH
GRUR 2000, 720 – Unter uns; LOGO). Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb jede, noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des
Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreicht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 30 f.; BGH WRP 2001, 31 – Zahnpastastrang).
Im vorliegenden Fall kann dem angemeldeten Bildzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da es sich um eine, durch die auf
bestimmte Bergzüge Mittel-, Süd- und Südosteuropas sowie der italienischen (Appeninen-) und der iberischen Halbinsel und durch Hinzufügung zweier, tatsächlich
nicht vorhandener Inseln in der Adria beschränkte und damit hinreichend individuelle verfremdende graphische Darstellung eines großen Teils des Kontinents Europa handelt. Auch die dänische Insel Seeland ist verfremdend wiedergegeben;
ebenso der finnische Meerbusen, wohingegen die Rigaer Bucht auf der Darstellung des Anmeldezeichens vollkommen fehlt und die Küstenlinie der südlichen
und östlichen Ostsee lediglich stark vereinfacht wiedergegeben sind. Darüber hinaus liegt eine Verfremdung darin, dass die Bergzüge Großbritanniens, Korsikas,
Sardiniens und Norwegens, soweit dargestellt, sowie auch der Gebirge in den osteuropäischen Staaten einschließlich Russland in dem Anmeldezeichen nicht enthalten sind und große Teile Nordeuropas nördlich des Staates Dänemark überhaupt nicht abgebildet sind. In der bildlichen Darstellung des Anmeldezeichens
sind auch keine Hinweise auf sonstige geologische oder geographische Besonderheiten des abgebildeten Teils der Erdoberfläche wie etwa Seen, Flüsse, Städte
etc. enthalten, und auch die wiedergegebenen und bildbestimmenden Gebirgszüge sind nur stilisiert abgebildet, so dass eine erforderliche Unterscheidungskraft
nicht in Frage gestellt werden kann, zumal das Anmeldezeichen über eine einfache und übliche Werbegraphik hinausgeht, kein naturgetreues Abbild des abgebildeten Teils Europas ist und daher einen hinreichend phantasievollen und prägnanten Eindruck vermittelt, um das Erinnerungsvermögen des Verkehrs, der Zeichen ohne analysierende Betrachtungsweise aufnimmt, in herkunftshinweisender
Funktion zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN). Eine
eventuelle Eigentümlichkeit oder Originalität sind keine zwingenden Voraussetzungen der Unterscheidungskraft in diesem Sinne und können daher auch nicht
Prüfungsgegenstand sein (vgl. BGH WRP 2001, 31 – Zahnpastastrang).
Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben. Zwar könnte das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten
Waren, insbesondere im Zusammenhang mit Film- und Fernsehprodukten, digitalen Medien und Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen zu den Themenbereichen Ausbildung und Kultur und Lehr- und Unterrichtsmitteln, als beschreibender Hinweis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewertet werden.
Jedoch stellt das angemeldete Zeichen, wie dargelegt, keine naturgetreue Wiedergabe eines Teils des Kontinents Europa dar, so dass hieraus ein schutzbegründender „Überschuss“ (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdnr.
145 m. w. N.) resultiert, der über den Charakter eines die Wortbedeutung nur graphisch erläuternden Bildelements hinausgeht und dem angemeldeten Zeichen einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht. Anhaltspunkte dafür,
dass das Anmeldezeichen von Mitbewerbern zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren gegenwärtig oder im Hinblick auf eine künftige Verwendung benötigt oder gar verwendet würden, sind nicht ersichtlich, so dass ein die Eintragung
hinderndes Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
Nach alledem war der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.
Dr. Buchetmann
Voit
Schwarz-Angele
Abb. 1
Na