Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.02.2001 – 25 W (pat) 54/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 16 895.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Brandt 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 21. Juli 1999 und vom 29. November 1999 aufgehoben.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I.

Reha und Rail

ist am 25. März 1998 für "Transportwesen; ärztliche Versorgung, Gesundheits-

und Schönheitspflege" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.

Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, der angemeldeten Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie bestehe ausschließlich aus freihaltebedürftigen beschreibenden Angaben, so daß die Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und

Nr 2 einer Eintragungen entgegenstünden. "Reha" sei die viel verwendete Abkürzung von "Rehabilitation" (im gesundheitlichen Sinne) und "Rail" habe die Bedeutung von "Schienenverkehr". In bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen sei

die angemeldete Wortfolge lediglich ein Hinweis, daß diese in den Bereichen Rehabilitation und Schienenverkehr erbracht würden. Die Wortfolge habe den Charakter eines Werbeslogans, der auf die Geschäftstätigkeit hinweist. Sie bestehe

aus reinen Gattungsbezeichnungen. Auch der Einwand, daß Rehabilitation und

Schienenverkehr nicht in Verbindung stünden, sei nicht zutreffend. Eine solche

Verbindung könne so aussehen, daß der Klinikunternehmer für den Transport der

Patienten sorge, zB durch den Einsatz von Sonderzügen oder Sonderwaggons.

Außerdem machten auch Verkehrsunternehmen Werbung damit, daß man mit

dem Zug zur Kur usw fahren könne.

Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin bestätigt. Auch eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage führe zu keiner anderen Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und anzuordnen, die

Marke antragsgemäß einzutragen.

Die Beschlüsse der Markenstelle setzten sich in keiner Weise mit den von der Anmelderin genannten Entscheidungen auseinander. Ansonsten hat die Anmelderin

im Beschwerdeverfahren in der Sache nichts vorgetragen. Vor der Markenstelle

hatte sie ausgeführt, daß die angemeldete Wortfolge ihre Unterscheidungskraft

aus der ungewöhnlichen Verbindung der beiden Begriffe "Reha" und "Rail" gewinne. Die Wortverbindung beschreibe auch nicht die Dienstleistungen im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, sondern nur Umstände, welche die Dienstleistungen

nicht unmittelbar beträfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Prüfungsstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-

und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG

nicht entgegen.

Die Markenstelle hat zwar den Sinngehalt der Markenwörter "Reha" und "Rail" zutreffend beurteilt. Das Wort "Reha" ist die häufig verwendete Abkürzung von "Rehabilitation" im Sinne von "(Wieder)Eingliederung eines Kranken, körperlich oder

geistig Behinderten in das berufliche und gesellschaftliche Leben" (vgl Duden, Das

Große Fremdwörterbuch unter dem entsprechenden Stichwort). Im allgemeinen

Sprachgebrauch hat die Abkürzung "Reha" das nicht ganz einfach auszusprechende Fachwort "Rehabilitation" weitgehend ersetzt. Dabei wird die Bezeichnung

"Reha" nicht nur in Wortverbindungen wie etwa "Reha-Klinik", "Reha-Zentrum"

oder "Reha-Maßnahme", sondern auch in Alleinstellung verwendet. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß eine solche Bezeichnung für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich für "ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege"

beschreibend im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und hochgradig freihaltebedürftig ist. Fraglich ist allerdings bereits, ob sich ein beschreibender Zusammenhang auch mit der Dienstleistung "Schönheitspflege" herstellen läßt. Der englische

Begriff "Rail" bedeutet "Schiene" und wird im inländischen Sprachgebrauch nicht

selten in der Werbung etwa der Bundesbahn oder von Reisebüros zur Beschreibung des Schienenverkehrs verwendet. Ein solcher Begriff ist für die Dienstleistungen "Transportwesen", die auch den Transport auf der Schiene umfassen, beschreibend und freihaltebedürftig.

Allein mit der die Dienstleistungen beschreibenden Bedeutung der jeweiligen Einzelwörter - bezogen jeweils auf einen Teil der Dienstleistungen - können Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG für die Gesamtbezeichnung

nicht begründet werden. Vielmehr sind diese für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit

festzustellen, denn der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen auf (BGH GRUR 2001, 162 – RATIO-

NAL SOFTWARE CORPORATION). Eine zergliedernde, die Wortfolge analysierende Betrachtungsweise wird dem angemeldeten Zeichen als Ganzem nicht gerecht und kann eine Eintragungsversagung nicht tragen (vgl BGH 1996, 771 - THE

HOME DEPOT).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein Schutzhindernis nach § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht bejaht werden. Soweit die Markenstelle ausführt, daß

"Rehabilitation" und "Transport" (auf der Schiene) etwas miteinander zu tun hätten, weil es ua möglich sei, daß der Klinikunternehmer für den Transport der Patienten sorge, führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, daß die Wortfolge als hinreichend konkret beschreibend für die Dienstleistungen anzusehen ist.

Es mag sein, daß "Reha-Kliniken" entsprechende Komplettarrangements in Form

eines Reha-Aufenthalts inklusive An- und Abreise mit der Bahn anbieten und bei

einem Teil des angesprochenen Verkehrs dann im Zusammenhang mit der angemeldeten Wortfolge entsprechende Assoziationen entstehen. Gleichwohl bleibt die

Bedeutung der Wortfolge verschwommen. Selbst wenn der Begriff "Rail" nur im

Sinne von Schienenverkehr und nicht etwa auch im Sinne einer "Schiene" als medizinisches Hilfsmittel verstanden wird (was zumindest theoretisch möglich wäre)

bleibt offen, in welchem Zusammenhang "Reha" und "Rail" stehen. Die Wortfolge

muß nämlich nicht zwingend dahingehend verstanden werden, daß der Hin- und

Rücktransport der Patienten mit der Bahn erfolgt, sondern sie ist durchaus auch in

anderer Weise interpretierbar (Ausflugsfahrten mit der Bahn während eines Aufenthalts in einer Reha-Klinik oder ähnliches). Auch wenn diese weiteren Deutungsmöglichkeiten nicht so naheliegend sind, wie das Verständnis, das die Markenstelle der angemeldeten Wortfolge bei ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat,

liegen sie im Bereich des Möglichen.

Ein eindeutiger Sinngehalt kann auch nicht etwa im Hinblick auf eine Sprachübung

mit einer entsprechenden Gewöhnung des Verkehrs angenommen werden. Eine

Verwendung der konkreten Wortfolge "Reha und Rail" konnte nämlich weder in

Wörterbüchern oder medizinischen Fachbüchern, noch bei einer umfangreichen

Internet-Recherche festgestellt werden. Insgesamt kann die angemeldete Wortfolge zwar als sprechende, nicht aber als konkret dienstleistungsbeschreibende und

freihaltebedürftige Marke angesehen werden.

Ferner kann auch nicht festgestellt werden, daß ein konkret beschreibender

Sprachgebrauch und ein Bedürfnis an der freien Verwendung dieser Wortfolge

künftig entstehen könnte. Die für eine solche Prognose erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die einen konkreten Anhalt für eine solche Entwicklung und

darauf gegründete sichere Erwägungen bieten müßten

(vgl dazu BGH

GRUR 1995, 408, 410 liSp 1. Absatz - PROTECH), hat die Markenstelle nicht getroffen und konnte auch der Senat nicht treffen. Auch die eher ungewöhnliche Art

und Weise der Zeichenbildung in Form der stabreimartigen Verknüpfung einer gebräuchlichen Fremdwortabkürzung mit einem englischen Wort, führt die Wortfolge

von einer ausschließlich beschreibenden Sachangabe weg.

Der angemeldeten Wortfolge kann schließlich auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr

hinreichend originell gebildet, um als betrieblicher Herkunftsnachweis zu dienen.

Sie erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile,

sondern vermittelt gerade durch die ungewöhnliche Kombination der aufeinander

bezogenen Wörter und die Unklarheit und Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck. Insoweit kann

auf die Ausführungen zum Freihaltebedürfnis Bezug genommen werden.

Auf die Beschwerde der Anmelderin hin waren folglich die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Kliems

Brandt

Knoll