Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.02.2001 – 25 W (pat) 94/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 37 388

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Brandt

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2000 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 086 734 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 28. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 395 37 388 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 086 734 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 und 3 ZPO analog auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Kliems

Brandt

Knoll