Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 11 W (pat) 6/01

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl. Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T.

Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder ist Arbeitsloser. Er hat am12. Januar 1999 beim Patentamt für seine

Patentanmeldung "…" vom 2. September 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl

ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom

9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-

Pflanztopf-Übertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KI A 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat. Dort wird ua ausgeführt, das Verhalten des

Anmelders erwecke den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung insbesondere

deshalb, weil er sich mit der hier betroffenen Anmeldung seiner Erfindung auf

einem Fachgebiet bewege, das schon mit den bisher noch bestehenden elf

Schutzrechten (bei über 220 Anmeldungen) nicht zu einer wirtschaftlichen Verwertung geführt habe. Ein verständiger Anmelder würde nach der Lebenserfahrung und bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen und auch angesichts

der bisher schon angefallenen, ganz erheblichen Verfahrens- und Jahresgebühren

weitere Kosten scheuen und sein Patenterteilungsrecht sicher nicht in gleicher

Weise verfolgen, sondern statt dessen seine Bemühungen weitestgehend auf die

wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Schutzrechte konzentrieren. Auch

daß er bis heute nur kleine Einzelschritte einer gesonderten Anmeldung zugeführt

habe, entspreche nicht dem Verhalten einer verständigen Privatperson ohne Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Das Patentamt hat ihm mit Bescheid vom 25. August 1999 aufgegeben, den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung zu entkräften. Nachdem er daraufhin mit Eingaben - eingegangen am 15. November 1999 und 16. August 2000 - diesen Anschein nicht ausgeräumt hatte, hat das Patentamt mit Beschluß vom

5. September 2000 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Anmeldung allein wegen Mutwilligkeit

im Sinne des

§ 114 ZPO zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt ua vor, weil er das

Ziel verfolge, eine Existenzgründung zu tätigen und weil die vorliegende Erfindung

hierfür wichtig sei, sei er beschwert, wenn die Erfindung durch die Verweigerung

der Verfahrenskostenhilfe absterbe.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu gewähren.

Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf

die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats

des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem

Anmelder ua auch in dem Verfahren 11 W (pat) 13/00 zugestellt worden ist, auf

diesen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.

Im Verfahren zur Erteilung eines Patents erhält der Anmelder, der nach seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht,

nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nach § 130 Abs 1 PatG und in

entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn

hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht und das Verfahren nicht mutwillig erscheint.

Die Bedürftigkeit des Anmelders ist nachgewiesen. Die Erfolgsaussichten seiner

Patentanmeldung sind noch nicht geprüft. Ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht aber schon deswegen nicht, weil der Anmelder das

Erteilungsverfahren mutwillig verfolgt.

Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des

Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den

Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung

196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-Pflanztopf-Übertopf-Kombination als

Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich auf die in diesem Beschluß zur Mutwilligkeit des Patenterteilungsverfahrens gemachten Ausführungen

verwiesen, weil sie zweifelsfrei das gleiche technische Gebiet betreffen wie die

vorliegende Anmeldung.

Gerade die seit diesem rechtswirksamen Beschluß des 13. Senats vom

9. September 1997 vom Anmelder getätigten vergeblichen Verwertungsversuche

mit seinem "Raumluftbiofilter", die weiterhin keinerlei Aussicht auf Erfolg aufweisen, verstärken nur die Annahme, daß sich der Anmelder vernünftigen Erwägungen verschließt, die einen verständigen, nicht mittellosen Beteiligten davon abhalten würden, das vorliegende Verfahren auf eigene Kosten zu betreiben.

Damit ist nach dem hier anzusetzenden objektiven Maßstab das uneinsichtige

Verhalten des Anmelders, auf dem gleichen technischen Fachgebiet lediglich mit

kleinsten technischen Abweichungen parallele Anmeldungen zu tätigen, zweifelsfrei als mutwillig iSv § 114 ZPO anzusehen - zumal von den über 200 vom

13. Senat erwähnten Anmeldungen der 11. Senat inzwischen in weiteren zehn

gleichartigen Beschwerdeverfahren des Anmelders die Beschwerde zurückgewiesen hat. Hinzu kommt, daß der Anmelder seine Anmeldung selbst noch nicht als

vollständig ansieht und Produktverbesserungen

in seiner Eingabe vom

13. November 1999 ankündigt, außerdem seine eigene Erkenntnis im Schriftsatz

vom 15. September 1999, wonach seine letzten Innovationsentwicklungen besser/effektiver (ausgereifter) als frühere seien. Eine verständige bemittelte Person

würde sich jedenfalls die Kosten für uneffektive und nicht ausgereifte Patentanmeldungen sparen, jedenfalls wenn ihr vom zuständigen Obergericht ausführlich,

überzeugend und rechtswirksam bestätigt worden ist, daß derzeit eine weitere

Patentanmeldung aus der Erfindungsserie "Raumluftbiofilter" als mutwillig anzusehen ist.

Derzeit entspricht daher das Verhalten des Anmelders bei seinen Anmeldungen

auf dem hier betroffenen Fachgebiet keinesfalls einer verständigen Person im

Sinne des § 114 ZPO, so daß ihm die hier beantragte Verfahrenskostenhilfe zu

Recht verweigert worden ist. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Niedlich

Hotz

Skribanowitz

Schmitz

prö