Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 11 W (pat) 6/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl. Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T.
Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder ist Arbeitsloser. Er hat am12. Januar 1999 beim Patentamt für seine
Patentanmeldung "…" vom 2. September 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl
ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom
9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-
Pflanztopf-Übertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KI A 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat. Dort wird ua ausgeführt, das Verhalten des
Anmelders erwecke den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung insbesondere
deshalb, weil er sich mit der hier betroffenen Anmeldung seiner Erfindung auf
einem Fachgebiet bewege, das schon mit den bisher noch bestehenden elf
Schutzrechten (bei über 220 Anmeldungen) nicht zu einer wirtschaftlichen Verwertung geführt habe. Ein verständiger Anmelder würde nach der Lebenserfahrung und bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen und auch angesichts
der bisher schon angefallenen, ganz erheblichen Verfahrens- und Jahresgebühren
weitere Kosten scheuen und sein Patenterteilungsrecht sicher nicht in gleicher
Weise verfolgen, sondern statt dessen seine Bemühungen weitestgehend auf die
wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Schutzrechte konzentrieren. Auch
daß er bis heute nur kleine Einzelschritte einer gesonderten Anmeldung zugeführt
habe, entspreche nicht dem Verhalten einer verständigen Privatperson ohne Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
Das Patentamt hat ihm mit Bescheid vom 25. August 1999 aufgegeben, den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung zu entkräften. Nachdem er daraufhin mit Eingaben - eingegangen am 15. November 1999 und 16. August 2000 - diesen Anschein nicht ausgeräumt hatte, hat das Patentamt mit Beschluß vom
5. September 2000 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Anmeldung allein wegen Mutwilligkeit
im Sinne des
§ 114 ZPO zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt ua vor, weil er das
Ziel verfolge, eine Existenzgründung zu tätigen und weil die vorliegende Erfindung
hierfür wichtig sei, sei er beschwert, wenn die Erfindung durch die Verweigerung
der Verfahrenskostenhilfe absterbe.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu gewähren.
Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf
die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats
des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem
Anmelder ua auch in dem Verfahren 11 W (pat) 13/00 zugestellt worden ist, auf
diesen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.
Im Verfahren zur Erteilung eines Patents erhält der Anmelder, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nach § 130 Abs 1 PatG und in
entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn
hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht und das Verfahren nicht mutwillig erscheint.
Die Bedürftigkeit des Anmelders ist nachgewiesen. Die Erfolgsaussichten seiner
Patentanmeldung sind noch nicht geprüft. Ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht aber schon deswegen nicht, weil der Anmelder das
Erteilungsverfahren mutwillig verfolgt.
Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des
Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den
Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung
196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-Pflanztopf-Übertopf-Kombination als
Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich auf die in diesem Beschluß zur Mutwilligkeit des Patenterteilungsverfahrens gemachten Ausführungen
verwiesen, weil sie zweifelsfrei das gleiche technische Gebiet betreffen wie die
vorliegende Anmeldung.
Gerade die seit diesem rechtswirksamen Beschluß des 13. Senats vom
9. September 1997 vom Anmelder getätigten vergeblichen Verwertungsversuche
mit seinem "Raumluftbiofilter", die weiterhin keinerlei Aussicht auf Erfolg aufweisen, verstärken nur die Annahme, daß sich der Anmelder vernünftigen Erwägungen verschließt, die einen verständigen, nicht mittellosen Beteiligten davon abhalten würden, das vorliegende Verfahren auf eigene Kosten zu betreiben.
Damit ist nach dem hier anzusetzenden objektiven Maßstab das uneinsichtige
Verhalten des Anmelders, auf dem gleichen technischen Fachgebiet lediglich mit
kleinsten technischen Abweichungen parallele Anmeldungen zu tätigen, zweifelsfrei als mutwillig iSv § 114 ZPO anzusehen - zumal von den über 200 vom
13. Senat erwähnten Anmeldungen der 11. Senat inzwischen in weiteren zehn
gleichartigen Beschwerdeverfahren des Anmelders die Beschwerde zurückgewiesen hat. Hinzu kommt, daß der Anmelder seine Anmeldung selbst noch nicht als
vollständig ansieht und Produktverbesserungen
in seiner Eingabe vom
13. November 1999 ankündigt, außerdem seine eigene Erkenntnis im Schriftsatz
vom 15. September 1999, wonach seine letzten Innovationsentwicklungen besser/effektiver (ausgereifter) als frühere seien. Eine verständige bemittelte Person
würde sich jedenfalls die Kosten für uneffektive und nicht ausgereifte Patentanmeldungen sparen, jedenfalls wenn ihr vom zuständigen Obergericht ausführlich,
überzeugend und rechtswirksam bestätigt worden ist, daß derzeit eine weitere
Patentanmeldung aus der Erfindungsserie "Raumluftbiofilter" als mutwillig anzusehen ist.
Derzeit entspricht daher das Verhalten des Anmelders bei seinen Anmeldungen
auf dem hier betroffenen Fachgebiet keinesfalls einer verständigen Person im
Sinne des § 114 ZPO, so daß ihm die hier beantragte Verfahrenskostenhilfe zu
Recht verweigert worden ist. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Niedlich
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
prö