Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 30 W (pat) 129/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
Zugestellt an Verkündungs Statt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 41 997.3
… 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das für die Waren
"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide"
angemeldete Zeichen
SUN-CAPS
hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts durch
Beschluß des Erstprüfers teilweise, nämlich für die Waren "pharmazeutische und
veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" zurückgewiesen. Die von der
Anmelderin eingelegte Erinnerung ist durch einen weiteren Beschluß der genannten Stelle zurückgewiesen worden. Begründend ist jeweils dargelegt, das
Zeichen sei als unmittelbar warenbeschreibende Angabe freihaltebedürftig sowie
auch nicht unterscheidungskräftig. Es weise ohne weiteres erkennbar darauf hin,
daß so bezeichnete Mittel die Sonnenverträglichkeit der Haut fördern könnten,
wobei der Zeichenbestandteil "CAPS" die Darreichungsform, nämlich Kapseln,
bezeichne. Der warenbeschreibende Hinweis fehle lediglich bezüglich eines Teils
der Waren.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und diese mit näheren Ausführungen
insbesondere darauf gestützt, die nur in der Rezeptsprache übliche Abkürzung
"Caps" für "capsula" werde vom maßgeblichen Publikum nicht erkannt. Dieses
denke bei der Begegnung mit der Marke entweder an einen Phantasiebegriff oder
werde das Zeichen mit "Sonnenkappen" oder "Sonnenmützen" übersetzen. Insoweit beschreibe das Zeichen die angemeldeten Waren nicht unmittelbar, und sei
als sogenanntes sprechendes Zeichen schutzfähig. Außerdem liege die Schutzfähigkeit auch darin, daß es sich um ein aus verschiedenen Sprachen zusammengesetztes Zeichen handle. Schließlich sei auch der Zweck der Ware nicht erkennbar, es könne sich nämlich einerseits um Bräunungsmittel, andererseits auch um
Sonnenschutzmittel handeln. Das Publikum sei auf dem relevanten Warengebiet
auch nur daran gewöhnt, einheitliche fremdsprachige Bezeichnungen wie etwa
"Sun lotion", "Sun cream" anzutreffen, nicht jedoch Bezeichnungen wie "Sunmilch", "Sun-salbe" odgl.
Die Anmelderin beantragt zuletzt,
die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben, hilfsweise unter Zugrundelegung des Warenverzeichnisses
"Präparate für die Gesundheitspflege, nämlich Sonnenschutz- und
Bräunungsmittel".
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen ist sowohl im
Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag für die noch im Beschwerdeverfahren anhängigen Waren als beschreibende Angabe von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG ausgeschlossen.
Wie bereits von der Markenstelle mit verschiedenen Beispielen anschaulich belegt
worden ist, stellt "SUN", das im Bereich der Sonnenschutzmittel allgemein übliche,
das deutsche Wort "Sonne" vielfach verdrängende Fremdwort dar, um den Bestimmungszweck der Ware anzugeben. Der weitere Zeichenbestandteil "CAPS" ist
nicht nur in deutschen Wörterbüchern als Abkürzung des lateinischen "capsula"
belegbar, sondern auch und im gleichen Sinn in Wörterbüchern der englischen
Sprache (vgl etwa Webster's Third New International Dictionary; Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen, S 304). In beiden Verzeichnissen ist
jeweils "Caps" als Abbreviation für "capsule" angeführt. In Bunjes, Medical and
Pharmaceutical Dictionary, 4. Aufl ist cap = capsule Kapsel verzeichnet (insoweit
möglicherweise gar nicht als Abkürzung zu verstehen). Damit reiht sich das Zeichenwort problemlos in die auch von der Anmelderin angeführten beschreibenden
Beispiele, "Sun-lotion", "Sun-milk" etc ein, indem wie bei diesen Sun mit der
Darreichungsform (in abgekürzter Weise) durch einen Strich verbunden wird. Die
beiden Wörter sind dabei nicht zu einem nicht mehr als sprachüblich anzusehenden einheitlichen Begriff verschmolzen wie etwa bei der Entscheidung
"PROTECH" (BGH GRUR 1995, 408), sondern behalten jeweils trotz des Bindestrichs ihre Eigenständigkeit. Bindestriche zwischen zwei Wörtern vermögen in der
Regel weder für noch gegen die Annahme eines Gesamtbegriffs zu sprechen (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 186). Diese bei der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung ist auch im
Eintragungsverfahren analog zu berücksichtigen.
Beim Freihaltebedürfnis ist auch nicht entscheidend, ob das angesprochene Publikum durchweg den Bedeutungsgehalt der Marke ohne weiteres erkennt oder ob
es in beachtlichem Umfang eine Phantasiebezeichnung zugrunde legt oder - wie
die Anmelderin meint - im Zeichen eine Metapher, nämlich eine Sonnenmütze
oder Sonnenkappe zu erkennen glaubt. Entscheidend ist nämlich, daß es bei diesem Eintragungshindernis vor allem auf die Belange der Mitbewerber ankommt.
Diese dürfen aber durch Zeichen nicht daran gehindert werden, Wörter, insbesondere auch Fachwörter, auch in ihren eingeführten Abkürzungen zu verwenden
(vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdn 69). Lediglich an Ausdrücken, die weitgehend unverständlich sind, könnte das Freihalteinteresse zurücktreten, wenn an
deren Verwendung kein ernsthaft in Betracht zu ziehendes Interesse besteht.
In seiner Bedeutung "Sonnenkapseln" ist das Zeichen für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" unmittelbar beschreibend, weil sich unter diese Produkte ohne weiteres Mittel einordnen lassen, die in Kapselform gegen die
Sonne schützen oder auch die Wirkungen der Sonne ersetzen können, also im
strengen Wortsinn die Sonne in Kapselform enthalten. Insoweit ist der Einwand
der Anmelderin unbegründet, das Zeichen sei doppelsinnig und daher schutzfähig,
weil sich die Wirkungsweise des Mittels der Bezeichnung selbst nicht unmittelbar
entnehmen lasse. Die beschreibende Bedeutung braucht nicht aus dem Zeichenwort selbst und ohne Berücksichtigung der Ware erkennbar zu sein. Marken stehen nicht im "luftleeren" Raum, sondern sind jeweils im Bezug zur konkreten Ware
zu überprüfen (vgl BGH GRUR 1994, 730 "VALUE"). Ob es sich somit um ein
Sonnenschutz- oder sonneersetzendes Präparat handelt, ergibt sich dann jeweils
aus der Art der Ware. So sind etwa bei den sonneersetzenden Präparaten einerseits mehr der rein dekorativen Kosmetik zuzurechnende Bräunungsmittel denkbar als auch solche Mittel, die die heilsamen Wirkungen der Sonne etwa auf den
Knochenbau etc durch entsprechende Inhaltsstoffe zu ersetzen suchen. Welche
Wirkung gemeint ist, ergibt sich aus der konkreten Warenbezeichnung, so wie
auch zB milk im kosmetischen Bereich eine eigenständige beschreibende Bedeutung und seinen ursprünglichen Sinn verloren hat. Solche Mittel können auch
unter die Warengattung "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" fallen.
Aus den bereits angeführten Gründen hat daher auch die Beschwerde bezüglich
des Hilfsantrages keinen Erfolg.
Auch bei den veterinärmedizinischen Erzeugnissen ist nicht auszuschließen, daß
Sonnenschutz-, jedenfalls aber auch sonneersetzende Präparate, zum Einsatz
kommen. So werden etwa Haustiere sehr oft ihrer natürlichen Lebensweise vollständig entzogen, so daß es nicht fernab liegend erscheint, daß das durch ihre
Haltung ausgelöste zu viel oder zu wenig an Sonne medikamentös auszugleichen
versucht wird. Erst recht kann dies bei Massentierhaltungen in Betracht zu ziehen
sein. So ist dem Senat bekannt, daß etwa in Hühnerställen versucht wird, das fehlende Sonnenlicht durch entsprechende Lampen zu ersetzen. Soweit dies durch
dem Futter beizugebende Mittel gelingt, könnte dies weitere wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Insoweit ist nur beispielhaft auf die Fundstelle zu verweisen,
die bereits die Markenstelle der Anmelderin übersandt hat (oraler Lichtschutz). So
wie andere Vitamine können auch speziell für Lichtschutz gedachte Vitamine bei
Tieren eingesetzt werden.
Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Mü/Hu