Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 20.02.2001 – 2 Ni 43/99 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Februar 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 43/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 437 491
(= DE 689 25 121)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters
Gutermuth als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch, der
Richterin Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 437 491 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig erklärt.
2. Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- DM vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 437 491 (Streitpatent), das
am 4. Oktober 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen
Anmeldung 254463 vom 5. Oktober 1988 angemeldet worden ist. Das Streitpatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist und das vom Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer 689 25 121 geführt wird, betrifft ein Verfahren zur
Verwendung einer elektronisch wiederkonfigurierbaren Gatterfeld-Logik und umfaßt 18 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 in der deutschen Übersetzung
gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut hat:
"1. Ein Verfahren zum Betreiben eines Arrays (10) von elektrisch rekonfigurierbaren Gatterarrays (ERCGAs) (12a, 12b),
die jeweils eine Mehrzahl von logischen Schaltelementen
und Mittel zum reversiblen Erstellen von Verbindungswegen
zwischen den logischen Schaltelementen aufweisen, wobei
das Verfahren die Schritte des Bildens erster und zweiter
ERCGAs (12a, 12b) aufweisen, die durch ein elektrisches
Eingabesignal konfigurierbar sind, um eine gewünschte logische Konfiguration zu erstellen und die ersten und zweiten
ERCGAs so zu verbinden, daß das Array als ein logisches
System für einen bestimmten Zweck dient, wobei das Verfahren durch die folgenden Schritte gekennzeichnet ist: Bilden erster Eingabedaten, die für ein erstes digitales logisches Netzwerk repräsentativ sind, wobei die Eingabedaten
aus booleschen Logikgattern bestehende Grundoperationen
und Netze, die die Grundoperationen verbinden, aufweisen;
automatisches Partitionieren (14) der ersten Eingabedaten in
erste und zweite Abschnitte; Aufbringen des ersten Abschnitts der partitionierten ersten Daten auf den ersten
ERCGA (12a), so daß ein erster Abschnitt des ersten digitalen logischen Netzwerks, das dadurch repräsentiert wird,
eine tatsächliche Betriebsweise auf dem ersten ERCGA
(12a) annimmt; Aufbringen des zweiten Abschnitts der partitionierten ersten Daten auf das zweite ERCGA (12b), so daß
ein zweiter Abschnitt des ersten digitalen logischen Netzwerks, das dadurch repräsentiert wird, eine tatsächliche Betriebsweise auf dem zweiten ERCGA (12b) annimmt; Verbinden des ersten und des zweiten ERCGAs derart, daß wenigstens ein in den ersten Daten spezifiziertes Netz sich
zwischen dem ersten und dem zweiten ERCGA (12a, 12b)
erstreckt; Aufbringen der zweiten Eingabedaten, die für ein
zweites digitales logisches Netzwerk, welches mit der Ausnahme, daß beide Grundfunktionen aufweisen, die von
booleschen logischen Gattern bestehen, zu dem ersten digitalen logischen Netzwerk keinerlei Beziehung hat, und für
Netze, die die Grundoperationen verbinden, und beide dazu
da sind, eine tatsächliche Betriebsweise auf demselben
ERCGAs anzunehmen, repräsentativ sind; automatisches
Patitionieren der zweiten Eingabedaten in erste und zweite
Abschnitte; Aufbringen des ersten Abschnitts der partitionierten zweiten Daten auf das erste ERCGA (12a) derart, daß
ein erster Abschnitt des zweiten digitalen logischen Netzwerks, das dadurch repräsentiert wird, eine tatsächliche Betriebsweise auf dem ersten ERCGA (12a) annimmt; Aufbringen des zweiten Abschnitts der partitionierten zweiten
Daten auf das zweite ERCGA (12b) derart, daß ein zweiter
Abschnitt des zweiten digitalen logischen Netzwerks, das
dadurch repräsentiert wird, eine tatsächliche Betriebsweise
auf dem zweiten ERCGA (12b) annimmt; Verbinden des ersten und des zweiten ERCGAs (12a, 12b) derart, daß wenigstens ein in den zweiten Eingabedaten spezifiziertes Netz
sich zwischen dem ersten und dem zweiten ERCGAs (12a,
12b) erstreckt".
Wegen der Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu,
beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
(1) A. Graf
"A Field Programmable Gate Array", Proceedings of The
6th International Conference ICs, 4th-6th November 1986, London, S. 7.1-7.7; E. Williams "Field programmable
and Semicustom
on Custom
logic sequencer" in Electronic Engineering, Dezember 1977, S. 97 (jeweils
Anlagen zu NK6)
(2) Britische Patentanmeldung GB 2 180 382 (NK7)
(3) Auszug aus
"The Programmable Gate Array Design Handbook",
erste Ausgabe, Xilinx Inc., 1986, S. 1-1 bis 1-5 (NK8) und S. 1-1 bis 1-31, 2-1
bis 2-18, 2-42 bis 2-73, 4-1 bis 4-29 (NK8’)
(4) Yoav Lavi "The SuperSim: An Ultra-Fast Hardware Logic Simulator", IFIP
Workshop on CAD Engines, Tokio, 6.-9. Juni 1987 (NK9)
(5) US-Patent 4 697 241 (NK10)
(6) Pardner Wynn "In-Circuit Emulation for ASIC-Based Designs", Xilinx Inc.
San Jose, CA, in VLSI Systems Design, Oktober 1986, S. 38-45 (NK11)
(7) C.A. Palesko ua "Logic Partitioning for Minimizing Gate Arrays" in IEEE
Transactions on Computer-Aided Design of Integrated Circuits and Systems,
Nr. 2, S. 117-121, April 1983 (NK12)
(8) PLDesignerTM Features and Specifications, Mentor Graphics PLDesigner,
Daten vom 1. April 1988 (NK13)
(9) C.E. Stroud ua "CONES: A System for Automated Synthesis of VLSI and
Programmable Logic From Behavioral Models" in IEEE, 1986, S. 428-431
(NK14)
(10) US-Patent 4 744 084 (NK19)
Sie bietet Zeugenbeweis dafür an, daß die NK9 den Teilnehmern des dortigen
Workshops zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus beruft sie sich darauf,
daß ein im wesentlichen der NK7 entsprechendes Hardware-Demonstrationssystem der Firma P… im Jahre 1987 etlichen Firmen ohne Geheimhaltungsbe
schränkungen vorgeführt worden sei, wobei diese Vorführungen die Architektur
der Demonstrationsleiterplatte und der DPLD (dynamically reconfigurable programmble logic device) sowie die zugehörige Software offenbart hätten und stellt
diese Behauptung ebenfalls unter Zeugenbeweis.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 437 491 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise verteidigt sie ihr Patent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 1 und 2.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ
iVm Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet,
weil sich der Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als
auch in den nach Hilfsantrag 1 und 2 verteidigten Fassungen in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
I
1. Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ist ein Verfahren zum
Betreiben eines Arrays von elektrisch rekonfigurierbaren Gatterarrays, sog.
ERCGAs.
Wie in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, besteht ein ERCGA aus einer Anzahl von logischen Schaltelementen und Mitteln zum reversiblen Erstellen von
Verbindungswegen zwischen den logischen Schaltelementen. Die Konfiguration
eines ERCGAs, dh die Bildung eines bestimmten Netzwerkes aus den logischen
Schaltelementen und den Mitteln zum Erstellen von Verbindungswegen wird durch
Konfigurationsdaten (in den Ansprüchen Eingabedaten genannt) veranlaßt, die an
das ERCGA angelegt werden. Rekonfigurierbare Gatterarrays bzw ERCGAs werden dazu verwendet, auf einfache Weise tatsächlich arbeitende, aus logischen
Schaltelementen und Verbindungswegen bestehende Hardwareschaltungen zu
bilden, wie sie für kurze Zeitspannen beispielsweise für die Durchführung von Simulationen, zur Prototyperstellung oder auch für verschiedene Rechenoperationen
benötigt werden.
ERCGAs haben neben dem Vorteil ihrer Rekonfigurierbarkeit, dh der Fähigkeit,
durch Anlegen verschiedener Konfigurationsdaten verschiedene Schaltungen
nachbilden zu können, den Nachteil, dass ihre Kapazität aufgrund der für die Rekonfigurierbarkeit erforderlichen zusätzlichen Mittel nur etwa ein Zehntel der Kapazität von nicht rekonfigurierbaren integrierten Schaltkreisen beträgt. Aus diesem
Umstand ergibt sich, daß zur Nachbildung eines umfangreicheren Netzwerkes ein
ERCGA allein nicht ausreicht, sondern bisweilen Hunderte von ERCGAs erforderlich sind.
Zum Betreiben eines elektrisch rekonfigurierbaren Gatterarrays ist ein softwareimplementiertes Werkzeug erforderlich, das eine Konvertierung der elektronischen
Darstellung eines digitalen Netzwerkes in Konfigurationsdaten (Eingabedaten) vornimmt. Ein solches softwareimplementiertes Werkzeug wird in der Beschreibung
als "Realizer system" bezeichnet.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabenstellung zugrunde, ein "Realizer system" zu
schaffen, das geeignet ist, Netzwerke zu konvertieren, für deren Realisierung
mehrere rekonfigurierbare Gatterarrays (ERCGA) erforderlich sind (vgl S 3,
Z 35 - 38 der EP 0 437 491 B1).
In seinem Anspruch 1 geht das Streitpatent von einem Array von elektrisch rekonfigurierbaren Gatterarrays aus, die jeweils eine Mehrzahl von logischen Schaltelementen und Mitteln zum reversiblen Erstellen von Verbindungswegen zwischen
den logischen Schaltelementen aufweisen, wobei das Array von Gatterarrays aus
einem ersten und einem zweiten ERCGA bestehen soll, die durch ein elektrisches
Eingabesignal konfigurierbar sind, um eine gewünschte logische Konfiguration zu
erstellen und wobei beide ERCGAs so verbunden sein sollen, daß das Array als
ein logisches System für einen bestimmten Zweck dient.
Ein solches Array soll zur Lösung der genannten Aufgabenstellung nach folgenden Schritten betrieben werden:
"a.1 Bilden erster Eingabedaten, die für ein erstes digitales logisches Netzwerk repräsentativ sind, wobei die Eingabedaten aus booleschen Logikgattern bestehende Grundoperationen und Netze, die die Grundoperationen verbinden,
aufweisen;
a.2 automatisches Partitionieren (14) der ersten Eingabedaten
in erste und zweite Abschnitte;
a.3 Aufbringen des ersten Abschnitts der partitionierten ersten
Daten auf den ersten ERCGA (12a), so daß ein erster Abschnitt des ersten digitalen logischen Netzwerks, das dadurch repräsentiert wird, eine tatsächliche Betriebsweise
auf dem ersten ERCGA (12a) annimmt;
a.4 Aufbringen des zweiten Abschnitts der partitionierten ersten Daten auf das zweite ERCGA (12b), so daß ein zweiter
Abschnitt des ersten digitalen logischen Netzwerks, das
dadurch repräsentiert wird, eine tatsächliche Betriebsweise
auf dem zweiten ERCGA (12b) annimmt;
a.5 Verbinden des ersten und des zweiten ERCGAs (12a, 12b)
derart, daß wenigstens ein in den zweiten Eingabedaten
spezifiziertes Netz sich zwischen dem ersten und dem
zweiten ERCGAs (12a, 12b) erstreckt;
b.1 Aufbringen der zweiten Eingabedaten, die für ein zweites
digitales logisches Netzwerk, welches mit der Ausnahme,
daß beide Grundfunktionen aufweisen, die von booleschen
logischen Gattern bestehen, zu dem ersten digitalen logischen Netzwerk keinerlei Beziehung hat, und für Netze, die
die Grundoperationen verbinden, und beide dazu da sind,
eine tatsächliche Betriebsweise auf demselben ERCGAs
anzunehmen, repräsentativ sind;
b.2 automatisches Partitionieren der zweiten Eingabedaten in
erste und zweite Abschnitte;
b.3 Aufbringen des ersten Abschnitts der partitionierten zweiten Daten auf das erste ERCGA (12a) derart, daß ein erster Abschnitt des zweiten digitalen logischen Netzwerks,
das dadurch repräsentiert wird, eine tatsächliche Betriebsweise auf dem ersten ERCGA (12a) annimmt;
b.4 Aufbringen des zweiten Abschnitts der partitionierten zweiten Daten auf das zweite ERCGA (12b) derart, daß ein
zweiter Abschnitt des zweiten digitalen logischen Netzwerks, das dadurch repräsentiert wird, eine tatsächliche
Betriebsweise auf dem zweiten ERCGA (12b) annimmt;
b.5 Verbinden des ersten und des zweiten ERCGAs (12a, 12b)
derart, daß wenigstens ein in den zweiten Eingabedaten
spezifiziertes Netz sich zwischen dem ersten und dem
zweiten ERCGAs (12a, 12b) erstreckt".
Zusammengefasst lehrt der erteilte Anspruch 1 den Fachmann, einen Elektronikingenieur mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet des Schaltungsdesigns, zur
Realisierung von umfangreicheren Netzwerken mit ERCGAs aus einer elektronischen Darstellung von Netzwerken:
- Erste Eingabedaten (Konfigurationsdaten) zu bilden, die für ein
erstes Netzwerk repräsentativ sind,
- diese in (geeigneter Weise in) erste und zweite Abschnitte aufzuteilen, dh zu partitionieren,
- den ersten Abschnitt dem ersten ERCGA und den zweiten Abschnitt dem zweiten ERCGA als Konfigurationsdaten zuzuführen,
- erforderliche Querverbindungen zwischen den beiden ERCGAs
vorzusehen (vgl Schritte a.1 bis a.5),
- diese Schritte unter Zugrundelegung zweiter Eingabedaten erneut
durchzuführen (vgl Schritte b.1 bis b.5).
Mit der Wiederholung dieser Schritte unter Zugrundelegung der Eingabedaten eines zweiten Netzwerks soll auch nach Auffassung der Beklagten die Rekonfigurierbarkeit des Arrays von ERCGAs zum Ausdruck gebracht werden, daß also
nach der Realisierung eines ersten Netzwerkes nachfolgend andere Netzwerke
realisierbar sind.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist
durch die von der Klägerin genannten Auszüge aus "The Programmable Gate
Array Design Handbook", erste Ausgabe, Xilinx Inc., 1986, S. 1-1 bis 1-31, 2-1
bis 2-18, 2-42 bis 2-73, 4-1 bis 4-29 (NK8’) und die GB 2 180 382 A (NK7) nahegelegt.
In den Auszügen des "Programmable Gate Array Design Handbook" wird der Aufbau und der Betrieb von elektrisch konfigurierbaren Gatterarrays (Logic Cell Array,
LCA) erläutert.
Das dort beschriebene Gatterarray weist ebenfalls eine Mehrzahl von logischen
Schaltelementen (matrix of logic blocks) und Mittel zum reversiblen Erstellen von
Verbindungswegen (programmable interconnection resources) zwischen den logischen Schaltelementen auf und ist durch ein elektrisches Eingabesignal (configuration program) konfigurierbar, um eine gewünschte logische Konfiguration zu erstellen. (vgl S 1-1, re Sp, letzter Abs).
Wie in dem Abschnitt "Design Methodology" auf S 4-5 dargestellt, wird ein solches
rekonfigurierbares Gatterarray zur Implementierung eines gewünschten Netzwerks
in Übereinstimmung mit den Schritten a.1 bzw b.1 des Patentanspruchs 1 in der
Weise betrieben, daß ein Entwurf (design) des gewünschten logischen Netzwerks
entweder mit Hilfe eines "XACT editors" oder eines "PC-based schematic capture
package" erfaßt wird. Die so entstandenen, für das Netzwerk repräsentativen Eingabedaten werden nach einem Compiliervorgang auf das Gatterarray aufgebracht,
das daraufhin das gewünschte Netzwerk bildet.
Dabei ist der Beklagten zuzustimmen, daß die auf S 4-5 erwähnte automatische
Partitionierung nicht die Aufteilung der Komponenten des Netzwerkes auf verschiedene Gatterarrays im Sinne der Schritte a.2 bzw b.2 des Anspruchs 1 beschreibt, sondern nur die Zuweisung der Komponenten zu den einzelnen logischen Schaltelementen eines einzigen rekonfigurierbaren Gatterarrays.
Auf den Betrieb eines Arrays aus mehreren Gatterarrays findet sich in dem genannten Handbuch kein Hinweis.
Eine solche Anregung erhält der Fachmann jedoch aus der GB 2 180 382 A.
Diese Druckschrift befaßt sich ebenfalls mit rekonfigurierbaren Gatterarrays (configurable logic circuit arrays) und mit Systemen, in denen solche Gatterarrays verwendet werden (vgl S 1, Z 5 - 8). In den Ansprüchen 72 bis 75 und den Figuren 22
und 23 in Verbindung mit dem zugehörigen Begleittext ist eine Anordnung gezeigt,
die aus einem Array aus mehreren rekonfigurierbaren Gatterarrays besteht, die ua
durch Querverbindungen ("connections", vgl S 13, Z 98 - 104) verbunden sind.
Ausgehend von der Aufgabenstellung, ein System zu schaffen, das geeignet ist,
Netzwerke zu konvertieren, für deren Realisierung mehrere rekonfigurierbare Gatterarrays erforderlich sind, lag es für den Fachmann nahe, die in dem Handbuch
beschriebene Umsetzung eines Netzwerkentwurfs in Eingabedaten für ein Gatterarray so zu modifizieren, daß sie auch für größere Netzwerke geeignet war, zu deren Implementierung mehrere Gatterarrays erforderlich waren.
Dabei ging der Fachmann davon aus, daß die Implementierung eines größeren
Netzwerks durch mehrere rekonfigurierbare Gatterarrays zwangsläufig eine Aufteilung (Partitionierung) der das Gesamtnetzwerk repräsentierenden Eingabedaten
und ein dementsprechendes Aufbringen der verschiedenen Abschnitte der Daten
auf die einzelnen Gatterarrays entsprechend den Merkmalen a.2 bis a.4 bzw b.2
bis a.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents erforderte.
Daß entsprechend Schritt a.5 bzw b.5 Querverbindungen zwischen den Gatterarrays vorzusehen waren, kann bereits der zuletzt genannten Stelle der
GB 2 180 382 A entnommen werden. Daneben ist die Kenntnis, daß zwischen den
Teilen eines Gesamtnetzwerks stets Querverbindungen bestehen, und die daraus
abgeleitete Folge, daß bei einer Aufteilung des Netzwerks auf verschiedene Gatterarrays auch diese Querverbindungen zu realisieren sind, dem Grundwissen
und -handeln des Durchschnittsfachmanns zuzurechnen.
Die Beklagte führt unter Hinweis auf die Ausführungen auf Seite 3, Zeile 56 bis
Seite 4, Zeile 8 des Streitpatents hiergegen an, daß es für den Fachmann nicht
naheliegend gewesen sei, ein für die Konvertierung von kleineren Netzwerken mit
einem Gatterarray bekanntes Realisierungssystem so abzuändern, daß es für die
Konvertierung von größeren Netzwerken mit mehreren Gatterarrays geeignet
wäre. Dies sei schon dadurch bedingt, daß die dort erwähnte automatische Partitionierung die Aufteilung der Komponenten des Netzwerks auf die Komponenten innerhalb eines Gatterarrays betreffe, während bei der Partitionierung auf mehrere
Gatterarrays andere physikalische Gegebenheiten zu berücksichtigen seien, zB
längere Signallaufzeiten oder das "Fan out" (Belastbarkeit) der Ausgänge.
Dieses Argument vermag die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 jedoch nicht zu
stützen.
Dies liegt schon daran, daß im Anspruch 1 keine Maßnahmen genannt sind, die
dem vorgebrachten Umstand Rechnung tragen, daß Verbindungen zwischen verschiedenen Gatterarrays in anderer Weise zu behandeln sind als Verbindungen
innerhalb eines Gatterarrays und die sonach eine besondere Art der Partitionierung angeben. Daß die Partitionierung, wie im Anspruch ausgeführt, "automatisch"
erfolgen soll, besagt lediglich, daß sie beispielsweise durch Softwareunterstützung
vorgenommen werden kann, etwa nach Art des im Handbuch beschriebenen
"XACT editors".
Der Fachmann gelange sonach ohne erfinderische Tätigkeit zum Verfahren nach
dem erteilten Anspruch 1. Der Senat konnte auch in den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 15 nichts von patentfähigkeitsbegründender Bedeutung erkennen. Die
Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen. Diese Ansprüche teilen somit das
Rechtsschicksal des zugehörigen Hauptanspruchs.
II
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach dem
Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Abgesehen von einigen sprachlichen Änderungen unterscheidet sich der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag vom Anspruch 1 nach der erteilten Fassung inhaltlich hinsichtlich der Schritte a.1, a.2 und b.1, b.2, die (Änderungen unterstrichen)
lauten:
"a.1 Bereitstellen erster Eingabedaten, die für ein erstes digitales logisches Netzwerk repräsentativ sind, wobei die ersten
Eingabedaten die Form einer Netzliste haben und aus
booleschen Logikgattern bestehende Grundoperationen
und Netze, die die Grundoperationen verbinden, enthalten;
a.2 automatisches Partitionieren (14) der ersten Eingabedatennetzliste in erste und zweite Abschnitte; indem bestimmt
wird, welcher Teil der Grundoperationen und Netze der ersten Eingabedaten dem ersten Abschnitt und welcher Teil
der Grundoperationen und Netze der ersten Eingabedaten
dem zweiten Abschnitt zugewiesen wird;
....
....
b.1 Bereitstellen von zweiten Eingabedaten, die repräsentativ
sind für ein zweites digitales logisches Netzwerk, welches
zu dem ersten digitalen logischen Netzwerk keinerlei Beziehung hat, mit der Ausnahme, daß beide die Form einer
Netzliste haben, die aus booleschen logischen Gattern bestehende Grundoperationen und Netze, die die Grundoperationen verbinden, aufweisen und daß beide dazu dienen,
eine tatsächliche Betriebsweise auf den selben ERCGAs
anzunehmen;
b.2 automatisches Partitionieren der zweiten Eingabedatennetzliste in erste und zweite Abschnitte; indem bestimmt
wird, welcher Teil der Grundoperationen und Netze der
zweiten Eingabedaten dem ersten Abschnitt und welcher
Teil der Grundoperationen und Netze der zweiten Eingabedaten dem zweiten Abschnitt zugewiesen wird;"
Die im Anspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen sind
zulässig. Auf Seite 8, Zeilen 28 - 34 der Streitpatentschrift ist erwähnt, daß die
ersten bzw zweiten Eingabedaten die spezielle Form einer Netzliste (netlist) haben
können. Daß das automatische Partitionieren in der Weise vorgenommen wird,
daß bestimmt wird, welcher Teil der Grundoperationen und Netze dem ersten und
welcher dem zweiten Abschnitt zugewiesen wird, schließt der Fachmann bereits
aus dem Begriff "Partitionieren", so daß diesbezüglich dem Anspruch nichts hinzugefügt, der Schutzbereich nicht erweitert worden ist.
2. Der Umstand, daß bei dem Verfahren zum Betreiben eines Arrays von rekonfigurierbaren Gatterarrays bei den Schritten a.1 und b.1 die ersten und zweiten Eingabedaten die Form einer Netzliste haben können, ist aus dem Stand der Technik
bekannt.
Denn der Fachmann versteht unter der auf Seiten 4-5 linke Spalte, letzter Absatz
des Handbuchs (NK8') erwähnten Erfassung des gewünschten logischen Netzwerks mit Hilfe des "PC-based schematic capture package" - im Gegensatz zu der
grafisch gestützten Eingabe mit dem XACT editor - gerade die Erfassung der
Komponenten des Netzwerkes, dh der jeweiligen Logikgatter und deren Verbindungen in Form einer Liste.
Der Fachmann konnte sonach ohne erfinderische Leistung zum Verfahren nach
dem Anspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag kommen.
III
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten
Fassung nach dem Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Abgesehen von geringfügigen sprachlichen Änderungen unterscheidet sich der
Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 von der erteilten Fassung inhaltlich nur hinsichtlich der Schritte a.5 und b.5, die (Änderungen unterstrichen) lauten:
"a.5 Verbinden des ersten und des zweiten ERCGAs über einen ausschließlich hierfür reservierten rekonfigurierbaren
Verbindungschip derart, daß wenigstens ein in den ersten Daten spezifiziertes Netz sich zwischen dem ersten
und dem zweiten ERCGA (12a, 12b) erstreckt;
....
....
b.5 Verbinden des ersten und des zweiten ERCGAs (12a,
12b) über einen ausschließlich hierfür reservierten rekonfigurierbaren Verbindungschip derart, daß wenigstens ein
in den zweiten Eingabedaten spezifiziertes Netz sich zwischen dem ersten und dem zweiten ERCGAs (12a, 12b)
erstreckt."
Auch diese Fassung des Anspruchs 1 ist zulässig. Daß ERCGAs ausschließlich
über einen hierfür vorgesehenen rekonfigurierbaren Verbindungschip verbunden
werden können, ergibt sich aus Anspruch 6 des Streitpatents.
Die vorgenommene Ergänzung schränkt das erteilte Patentbegehren auch ein.
2. Die Verbindung von rekonfigurierbaren Gatterarrays über Verbindungschips
nach den Schritten a.5 bzw b.5 ist bereits in der GB 2 180 382 A beschrieben.
Dort ist zu der Anordnung aus mehreren rekonfigurierbaren Gatterarrays nach Figur 23 auf Seite 13, Zeilen 98 bis 104 ausgeführt, daß einige der Gatterarrays wenigstens teilweise ("at least partly") dazu benutzt werden können, zwischen den
Gatterarrays ausschließlich Signale zu übertragen.
Die dort gewählte Formulierung schließt auch die Möglichkeit ein, daß ein Gatterarray ausschließlich zur Verbindungserstellung verwendet wird.
Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag war dem
Fachmann sonach ebenfalls aus dem genannten Stand der Technik nahegelegt,
so daß die Klage insgesamt Erfolg hat.
IV
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 Satz 1 ZPO.
Gutermuth
Bertl
Prasch
Püschel
Schuster
Be