Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 174/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung C 46704/3 Wz

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. Dezember 1995 und vom 18. Februar 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

Als farbiges Bildzeichen ist am 7. April 1994 die nachstehend wiedergegebene

Abbildung angemeldet worden

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren:

"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren "Zahnputzmittel". Insoweit fehle der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft iSv

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 1995 und vom

18. Februar 1999 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet.

Der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen. Denn mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2000 (WRP 2001, 31 "Zahnpastastrang") ist davon

auszugehen, daß die vorliegende Bildmarke unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG ist und an ihr kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht.

Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft eine weitere Anmeldung

der Anmelderin, bei der dieselben Waren beansprucht wurden wie für die streitgegenständliche Marke. Bei dieser anderen Anmeldung ging es um eine Bildmarke,

die sich von der vorliegenden Marke nur durch die farbige Gestaltung des dargestellten Gegenstandes unterscheidet. Die Form dieses Gegenstandes und die

Perspektive seiner Darstellung sind dagegen die gleichen. Das Bundespatentgericht hatte die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung zurückgewiesen,

daß es dem angemeldeten Zeichen für die Waren "Zahnputzmittel" an der erforderlichen Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle (vgl BPatG

GRUR 1998, 713). Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof den angegriffenen Beschluß aufgehoben.

In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest, daß es sich

bei der angemeldeten Bildmarke nicht um die weitgehend naturgetreue Abbildung

eines Zahnpastastrangs handele. Das Bildzeichen weise vielmehr über die rein

beschreibende Wiedergabe hinaus charakteristische Gestaltungsmerkmale auf,

die der Annahme entgegenstünden, der angemeldeten Marke fehle für Zahnputzmittel jegliche Unterscheidungskraft. Zu diesen charakteristischen Gestaltungsmerkmalen zählt der Bundesgerichtshof nicht nur die Farben, sondern auch die

Form des dargestellten Gegenstandes und die Perspektive seiner Darstellung,

wobei er insbesondere hervorhebt, daß der deutlich im Vordergrund stehende

Anfang des Zahnpastastrangs stumpf ausgebildet und wulstartig geformt sei, während das Ende spitz zulaufend nach links gekrümmt sei (vgl dazu im einzelnen

BGH WRP 2001, 31, 33 "Zahnpastastrang").

Es sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die im

vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

Denn aus den zitierten Feststellungen des Bundesgerichtshofs folgt, daß die angemeldete Abbildung keine naturgetreue Wiedergabe eines typischen Zahnpastastrangs darstellt, daß vielmehr die geschilderten weiteren charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Annahme entgegenstehen, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Nachdem es sich bei der angemeldeten Darstellung nicht um eine weitgehend

naturgetreue Abbildung der beanspruchten Ware handelt, ist auch der Tatbestand

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht erfüllt. Ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne dieser Vorschrift entfällt insoweit auch deshalb, weil angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten die Anmelderin durch die Eintragung

der vorliegenden Bildmarke nicht in die Lage versetzt wird, Mitbewerber in der

freien Verwendung einer naturgetreuen Wiedergabe eines Zahnpastastranges zu

behindern.

Aus diesen Gründen sind auf die Beschwerde der Anmelderin die angegriffenen

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

aufzuheben.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Abb. 1

Werner

Bb