Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 20/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 62 562.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. Februar und vom 14. Dezember 1999 aufgehoben, soweit

die Anmeldung für die Ware "Seifen" zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung

MUND + ZÄHNE.

Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren und Dienstleistungen

"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Dienstleistungen

eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von wirtschaftlichem

Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung und Vertrieb von

Franchise-Konzepten für den Einzelhandel; Geschäftsführung;

Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe

von technischem Know-how an andere gegen Entgelt; Gesundheits- und Schönheitspflege".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke mangle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Sie stelle eine werbeüblich verkürzte Sachinformation hinsichtlich der Bestimmung der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dar. Nachdem die Anmelderin hiergegen Erinnerung

eingelegt hatte, hat die Markenstelle die gültige Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses festgestellt und unter Aufhebung des Erstbeschlusses die

Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich in Ansehung der Waren "Seifen,

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel" sowie der Dienstleistung

"Gesundheits- und Schönheitspflege". Bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Sie zeige lediglich den Anwendungsbereich der angegebenen Waren bzw

den konkreten Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen an.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, soweit die Anmeldung noch zurückgewiesen ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie ein neues Verzeichnis

vorgelegt, in dem die Waren und Dienstleistungen beschränkt sind auf

"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Haarwässer; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von wirtschaftlichem Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung und Vertrieb von Franchise-Konzepten für den Einzelhandel; Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers; nämlich Weitergabe von technischem Know-how an andere gegen Entgelt."

In dem noch streitgegenständlichen Warenumfang hält sie die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Bei ihr geht es nur noch um die von der Teilzurückweisung durch den Erinnerungsprüfer betroffene Ware "Seifen", nachdem einerseits die Anmeldung bezüglich der ebenfalls betroffenen "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel; Gesundheits- und Schönheitspflege" nicht mehr weiterverfolgt wird und andererseits bezüglich der außer "Seifen" jetzt noch beanspruchten "Parfümerien,

ätherische Öle, Haarwässer; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich

Weitergabe von wirtschaftlichem Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung

und Vertrieb von Franchise-Konzepten für den Einzelhandel; Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von technischem

Know-how an andere gegen Entgelt" die Zurückweisung der Anmeldung durch

den Erinnerungsprüfer bereits aufgehoben worden ist.

Insoweit - also bezüglich der "Seifen" - scheitert die Eintragung der angemeldeten

Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Die Wortverbindung "MUND + ZÄHNE" stellt für die genannte Ware keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar.

Von dieser Vorschrift werden nur solche Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen, also die in der Vorschrift im einzelnen angeführten

Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung

stehende Umstände bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; vgl

auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten Wortfolge fehlt es insoweit an einem ausreichenden Warenbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch streitgegenständlichen "Seifen" noch einen für den Warenverkehr wichtigen und für die

umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf

diese Ware. Insbesondere gilt dies für den sich aus der angemeldeten Marke ergebenden Anwendungs- bzw Wirkungsbereich von Mund und Zähnen. Zwar waren in früherer Zeit als Mund- und Zahnpflegemittel spezielle Mund- bzw Zahnseifen auf dem Markt. Diese Seifenartikel sind aber nach Kenntnis des Senats völlig

vom Markt verschwunden. Eine erneute Markteinführung dieser Artikel in absehbarer Zeit ist auch nicht zu erwarten. Im übrigen sind im Hinblick auf die Aufschlüsselung der kosmetischen Artikel in Klasse 3 der amtlichen Klasseneinteilung

derartige Spezialseifen nicht dem allgemeinen Bereich der "Seifen" zuzurechnen.

Sie gehören zu den vorliegend nicht mehr beanspruchten "Mitteln zur Körperpflege" und "Zahnputzmitteln".

Der Wortverbindung "MUND + ZÄHNE" kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist dieser Wortzusammenfügung kein für die

fragliche Ware im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch stellt "MUND + ZÄHNE" in diesem Warenbereich keinen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache dar, der vom Verkehr nur als solcher und (vgl BGH nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird

GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"). Schließlich sprechen keine sonstigen Umstände

gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit der noch

streitgegenständlichen Ware als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu

werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele

Werner

Schmitt

Mr/prö