Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 28/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 05 584
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 397 05 584 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 216 297 teilweise gelöscht worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 27. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 05 584 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 216 297 teilweise gelöscht, nämlich für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur
Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel".
Dagegen hat die Markeninhaberin form– und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO
ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb