Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 52/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 00 396
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 398 00 396 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 00 396 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO
ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes
von Amts wegen
(vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Bb