Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 52/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 00 396

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 398 00 396 aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 00 396 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO

ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes

von Amts wegen

(vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Dr. Hacker

Bb