Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 67/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 395 07 773
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2000 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 395 07 773 aufgrund der
Widersprüche aus den Marken 1 135 628, 2 035 660 und 2 035
661 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 18. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 07 773 wegen der
Widersprüche aus den Marken 1 135 628, 2 035 660 und 2 035 661 angeordnet.
Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und
3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der
genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb