Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 67/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 395 07 773

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2000 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 395 07 773 aufgrund der

Widersprüche aus den Marken 1 135 628, 2 035 660 und 2 035

661 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 18. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 07 773 wegen der

Widersprüche aus den Marken 1 135 628, 2 035 660 und 2 035 661 angeordnet.

Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und

3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der

genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

Bb