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BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 81/00

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 08 545.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 26. Mai 2000 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

Als farbige Bildmarke angemeldet wurde die nachstehend wiedergegebene Darstellung

siehe Abb. 1 am Ende

für folgende Waren:

"ätherische Öle; ätherische Öle als Duftmittel für Wäschezwecke,

Seifen; Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Fleckenentfernungsmittel, Wäschestärke; Deodorierungsmittel, insbesondere in Behältern für Wäsche und Textilien".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung mit Beschluß vom 26. Mai 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Bild

handele es sich um eine warenbeschreibende Darstellung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so verstanden und deswegen nicht als Hinweis auf

das Herkunftsunternehmen aufgefaßt werden könne. Die naturnah dargestellten

Blüten bewegten sich im Rahmen des Üblichen, sie hätten insbesondere keine

auffälligen Formen oder eine sonstige Aufmachung. Der Verkehr werde das angemeldete Bild als Ausdruck für das Versprechen verstehen, daß die angebotenen

Produkte der damit behandelten Wäsche einen frischen Duft verliehen. Die Abbildung von Blumen und Pflanzen auf der Verpackung gleicher oder ähnlicher Waren

als Hinweis auf eine entsprechende Duftentfaltung der beworbenen Waren sei im

einschlägigen Warenbereich üblich. Dazu hat die Markenstelle auf eine Reihe von

konkreten Belegen hingewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den

Antrag,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2000 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Denn einer Eintragung der angemeldeten Bildmarke stehen die Eintragungshindernisse des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Bildmarke ist ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG nicht ersichtlich; denn sie besteht nicht ausschließlich aus solchen Angaben gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die die beanspruchten Waren konkret beschreiben. Es mag sein, daß bestimmte Gestaltungselemente der angemeldeten

Marke für sich genommen als konkrete Warenbeschreibung in Frage kommen

könnten. Zumindest die dargestellten Blüten könnten trotz ihrer stilisierten Darstellung und ihrer Einfachheit dazu geeignet sein, dem Versprechen Ausdruck zu

geben, daß die so beworbenen Produkte der mit ihnen behandelten Wäsche einen

schönen, blumengleichen Duft verleihen. Die Blüten sind jedoch nicht das einzige

Gestaltungselement der angemeldeten Darstellung. Die größeren von ihnen sind

mit orangefarbenen Kreiselementen verbunden, die man als Abbilder von Kugeln

auffassen könnte und die jedenfalls keine naturgetreue Darstellung wiedergeben,

weil sie nicht erkennen lassen, um welchen konkreten Gegenstand es sich dabei

handeln soll. Vor allem aber stellt die Gesamtheit der angemeldeten Marke ein

quadratisches Bild auf weißem Hintergrund dar, vor dem die Blüten und Kreise zu

einer geometrischen Konfiguration angeordnet sind. Dabei entsteht der Eindruck,

als handele es sich um einen bestimmten Ausschnitt aus einem fortlaufenden

Muster. Wegen dieser Bildkomposition unterscheidet sich die angemeldete Marke

deutlich von einer reinen Warenbeschreibung. Darum ist für diese konkrete Bildkomposition kein Freihaltungsbedürfnis ersichtlich. Das wird auch daran deutlich,

daß die Eintragung der vorliegenden Bildmarke die Anmelderin nicht dazu berechtigt, Mitbewerber in der freien Verwendung von Blüten-Darstellungen zur Warenbeschreibung zu behindern, selbst wenn es sich dabei um stilisierte Abbildungen

und einfache geometrische Formen handeln sollte, wie sie zu den Gestaltungselementen der angemeldeten Marke gehören.

Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft

iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß die Bildmarke nicht ausschließlich aus konkreten Sachangaben besteht, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind aber auch

keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere läßt sich die angemeldete Marke nicht

als reines Dekor einordnen. Es mag sein, daß Mitbewerber der Anmelderin Verpackungen und Behälter von Produkten aus dem beanspruchten Warenbereich

häufig mit den naturgetreuen oder stilisierten Abbildungen von Blumen, Blättern,

Schmetterlingen und Ähnlichem verzieren. In diesen Fällen werden die genannten

Gegenstände jedoch isoliert dargestellt, sind also der wesentliche und häufig auch

der einzige Gegenstand des jeweiligen Dekors und haben die Funktion eines

Schmuckelementes, sei es für die Verpackung als solche oder in bezug auf einen

darauf befindlichen Schriftzug. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine in sich geschlossene Bildkonzeption mit quadratischem

Umriß, deren Gegenstand nicht nur die stilisierten Blüten und Kreiselemente sind,

sondern auch deren Anordnung zu einem feststehenden geometrischen Muster,

das sich deutlich von jeder natürlichen Anordnung unterscheidet. Diese Gestaltung macht die angemeldete Marke zu einem selbständigen Bild und hebt sie über

ein untergeordnetes Schmuckelement hinaus. Damit ist das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG überwunden, nachdem hierfür jede noch so geringe

Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349,

351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU").

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Anmelderin der angegriffene

Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

aufzuheben.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb

Abb. 1